Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes umfasst einen besonders wichtigen Leitsatz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Niemand soll wegen seiner Herkunft, seines Geschlechtes oder seiner finanziellen Situation schlechter gestellt werden als andere Personen. Damit dieser Grundsatz umgesetzt werden kann, gibt es in Deutschland die Prozesskostenhilfe.
Personen, die von staatlicher Unterstützung leben, also beispielsweise Hartz 4 beziehen, oder Geringverdiener können einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und bei Bewilligung werden die Kosten für den Anwalt und den Prozess vor Gericht komplett oder teilweise übernommen. So können auch Menschen mit einem geringen Einkommen Ihre Rechte wahrnehmen.
Zum 1. Januar 2014 wurde die PKH, die manchen auch als Gerichtskostenbeihilfe bekannt ist, reformiert. Seitdem wird die staatliche Unterstützung in vielen Fällen nicht mehr komplett, sondern lediglich als Darlehen gewährt. In einem solchen Fall wird demnach für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung vereinbart. Wie lange müssen Sie jedoch Zahlungen leisten? Kann auch eine Rückzahlung des kompletten Betrags gefordert werden? Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Rückzahlung der Prozesskostenhilfe
Liegt das einzusetzende Einkommen pro Monat bei mindestens 20 Euro oder besteht ein ausreichendes Vermögen, wird für Prozesskosten eine Rückzahlung in Raten vereinbart.
Haben Sie die Prozesskostenhilfe als Darlehen erhalten, müssen Sie diese in monatlichen Raten über maximal 48 Monate zurückzahlen.
Wurde Ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben, können Ihre finanziellen Verhältnisse nach der Beendigung des Verfahren noch für einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig überprüft werden.
Wann müssen Sie die PKH in Raten zurückzahlen?
Viele Betroffene stellen sich die folgende Frage: „Muss man Prozesskostenhilfe zurückzahlen?“ Ob Sie überhaupt Prozesskostenhilfe erhalten, hängt vor allem von Ihrer wirtschaftlichen Lage ab.
Reichen das Einkommen und das vorhandene Vermögen nicht aus, um die anfallenden Kosten für den Anwalt und den Prozess zu decken, werden diese zumindest anteilig, in manchen Fällen auch ganz, vom Staat übernommen.
Ob Sie als bedürftig gelten, wird mittels einer Berechnung überprüft. Vom monatlichen Bruttoeinkommen werden in einem ersten Schritt Steuern, Vorsorgeaufwendungen sowie Werbungskosten abgezogen. Dann können, je nach den persönlichen Umständen des Antragsstellers, bestimmte Freibeträge abgesetzt werden.
Das Ergebnis ist dann das einzusetzende Einkommen für einen Monat. Beträgt dieses mindestens 20 Euro und/oder der Betroffene verfügt über ein ausreichendes Vermögen, wird für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung in Raten vereinbart.
Wie wird bei der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung die Berechnung durchgeführt?
Bis zur Reform im Jahr 2014 gab es für die Bestimmung der Höhe der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine spezielle Tabelle, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) zu finden war. Diese gilt nun jedoch nicht mehr.
Stattdessen wird für die PKH-Rückzahlung in Raten nun eine Berechnung durchgeführt. Das bereits erwähnte einzusetzende Einkommen wird durch zwei geteilt und anschließend auf volle Euro abgerundet. Verfügt der Betroffene also über ein Einkommen von 200 Euro, wird eine Monatsrate von 100 Euro festgesetzt.
Demnach bleibt für Personen, die Prozesskostenhilfe zurückzahlen, ein Selbstbehalt übrig. Beachten Sie außerdem: Würde die Monatsrate bei weniger als 10 Euro liegen, wird keine Rate festgesetzt.
Beträgt das einzusetzende Einkommen jedoch mehr als 600 Euro, tritt eine spezielle Regelung in Kraft. Die monatliche Rate für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung beträgt dann 300 Euro zuzüglich des Teils des Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Liegt das anrechenbare Einkommen also beispielsweise bei 730 Euro, werden 130 Euro zu den 300 Euro hinzugerechnet. Es ergibt sich demnach eine Rate von 430 Euro.
Prozesskostenhilfe zurückzahlen: Wie lange müssen Sie das Darlehen abstottern?
Wie bereits erwähnt, hängt die Frage, ob Sie Prozesskostenhilfe zurückzahlen müssen, vom Einkommen und Vermögen ab. Betroffene möchten aber in der Regel auch wissen, wie lange sie mit der monatlichen Mehrbelastung rechnen müssen.
Sind sie dazu verpflichtet, den kompletten Betrag in Raten zu tilgen? Gibt es für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine bestimmte Frist?
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die monatlichen Raten höchstens 48 Monate – also vier Jahre lang – gezahlt werden müssen.
Auch wenn Betroffene in diesem Zeitraum nicht die vollen Kosten für den Prozess und den Anwalt bezahlt haben, wird die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eingestellt. Die restlichen Prozesskosten werden der betreffenden Person dann erlassen.
Wann wird die komplette Rückzahlung der Prozesskostenhilfe (PKH) angeordnet?
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung sofort und auf einen Schlag gefordert werden kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn Sie Ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Laut § 120a Abs. 2 ZPO gilt Folgendes:
Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen.
Erhöht sich also Ihr Einkommen oder fallen beispielsweise Unterhaltszahlungen weg, müssen Sie dies dem Gericht mitteilen. In der Regel werden dann die Raten für die PKH-Rückzahlung angehoben.
Geben Sie jedoch falsche Informationen an oder melden Sie wichtige Veränderungen nicht selbstständig, wird die Bewilligung für die PKH aufgehoben und Sie müssen sämtliche Kosten selbst tragen.
Wann immer sich Ihre wirtschaftliche Lage ändert, sollten Sie dies also dem Gericht so schnell wie möglich melden.
358 comments on “Prozesskostenhilfe: Wann eine Rückzahlung gefordert wird”
Christa
6. Februar 2020 at 18:59
Guten Tag,
und zwar hat meine Mutter vor 4 Jahren meinen Vater verklagt, da er für mich zu wenig Unterhalt gezahlt hat und für meinen Bruder gar nichts. Zu dem Zeitpunkt war ich 16 Jahre alt und mein Bruder 18 Jahre alt. Sprich, meine Mutter hat in meinem Namen geklagt. Ich frage mich, wie kann es sein dass ich das nun bezahlen muss obwohl ich zu dem Zeitpunkt minderjährig war, nie etwas unterschrieben, und auch nie vor Gericht war. Ich soll monatlich 191€ bezahlen. Vielen Dank schonmal im Voraus.
Thomas
10. Januar 2020 at 18:06
Folgende Frage.
Meine Frau und ich lassen uns gerade scheiden. Neben dem Scheidungsverfahren haben wir jetzt auch noch ein Verfahren für den Hausrat eines für den Zugewinn in der Ehe und zuvor bereits auch ein Wohnungszuweisungsverfahren. Für alle die Verfahren hat meine Frau Prozesskostenhilfe gewährt bekommen.
Ihr Einkommen liegr zur Zeit bei ca. 1600€ netto + Kindergeld für ein Kind (4) und Kindesunterhalt von mir zusammen etwa 2100 netto.
Die von Ihr selbst genutzte Eigentumswohnung (79 qm) hat aktuell einen Wert von ca. 220.000€. Belastet ist die Wohnung noch mit ca. 105.000€.
Hat Sie demnach die Prozesskostenhilfe nicht ggf. zu Unrecht erhalten? Insbesondere vor dem Hintergrund des Wohneigentums?
Und falls ja was muss ich tun um dies zu unterbinden?
Sarah
7. Januar 2020 at 13:35
Guten Tag,
ich erhalte auch PKH . Im Mai 2020 wären jetzt 2 Jahre um und ich rechne dann mit einer Prüfung. Jetzt habe ich gelesen, dass man eine Veränderung wie Umzug oder Job Veränderung mitteilen muss da es sonst zu sofortiger Rückzahlung der PKH kommen kann.
Jetzt mache ich mir Gedanken darüber, was ich jetzt am besten handeln sollte…….
Lieben Dank im voraus
Tim
13. Dezember 2019 at 20:18
Hallo,
leider finde ich zu meiner Frage nirgends eine Antwort. Davon ausgegangen ich werde angeklagt vor dem Landgericht, beantrage Prozesskostenhilfe und gewinne den Prozess. Der Kläger hat am Ende aber nicht die finanziellen Mittel um meine Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Muss ich die Prozesskostenhilfe dann selbst zurückzahlen?
VG
Tim
Lisa B
24. November 2019 at 9:19
Hallo,
ich habe mir damals als Schülerin Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung meines Unterhaltes beantragt und bewilligt bekommen. Nun bin ich ausgelernt und musste meine neuen Vermögensverhältnisse offen legen. ZU diesem Zeitpunkt hatte ich keine großen Fixkosten. Es wurde festgesetzt, dass ich insgesamt circa 1.800,00€ a 157,00€ pro Monat zurückzahlen muss. Allerdings musste ich mir nun aufgrund einer Trennung eine Wohnung und ein Auto anschaffen (alle restlichen Fixkosten ebenfalls zahlen) und habe nun nicht mehr genug übrig, um den festgesetzten Satz von 157,00€ pro Monat zurückzahlen zu können. Kann ich dieser Monatlichen Rate bzw. der kompletten Rückzahlung widersprechen?
Nico
6. November 2019 at 23:08
Hallo!
Ich habe für meine Scheidung Prozesskostenhilfe beantragt und meine Raten ein paar Monaten bezahlt, bis ich meine Ausbildung abgeschlossen habe. Danach habe ich die komplette Summe bezahlt. Jetzt prüfen meine Anwälte, ob sie noch weitere Kosten gelten machen können. Ist das rechtens?
Vielen lieben Dank für eine Antwort.
Michael
2. November 2019 at 13:40
Ich habe 1200 Euro netto Wieviel ist da der Selbstbehalt
Markus
24. Oktober 2019 at 9:22
Hallo Team,
ich hatte im Frühjahr 2017 einen Prozess vorm Arbeitsgericht gegen meinen ehemaligen AG. Den Prozess habe ich zu Teilen gewonnen, ging um Überstunden die nicht gezahlt wurden. Ich hatte damals einen PKH-Antrag gestellt, der auch bewilligt wurde. Gestern bekam ich, nachdem letzten Monat nachgeprüft wurde, die Aufforderung knapp 1.300 EUR zu in 48 Raten zu zahlen, was mehr ist als ich damals im Prozess zugesprochen bekam.
Dies ist ja durchaus legitim, meine Frau hat wieder einen Job, also passt vom Prinzip her. Nun aber zu meinem Anliegen:
Ich habe im September letzten Jahres Privatinsolvenz beantragt, das Insolvenzverfahren wurde im Juni diesen Jahres beendet, ich befinde mich also zur Zeit in der „Wohlverhaltensphase“.
Nun bin ich der Meinung, dass die Leistungserbringung ja vor der Privatinsolvenz stattgefunden hat, die Forderung aber erst jetzt entstand.
Normalerweise ist m.E. der Leistungserbringungszeitpunkt maßgebend und nicht der Forderungszeitpunkt.
Daher meine Frage: Muss ich die Forderung begleichen, oder kann ich mich darauf berufen, dass der Leistungserbingungszeitpunkt maßgebend ist und das Gericht seine Forderung hätte in die Insolvenztabelle eintragen müssen?
Vielen Dank
MfG
Markus
iris
16. Oktober 2019 at 20:57
hallo….muss man die ganzen 48 monate PKH bezahlen auch wenn man nach 22 monaten abbezahlt hat .mein anwalt kostet nur 2800 euro und wenn ich 4 jahre lang 127 euro zahle sind das am ende etwas mehr wie 6000 euro .dann würde ich ja das doppelte bezahlen….und was ist wenn man arbeitslos wird oder garkein einkommen hat, wird dann neu berechnet?…vielen dank
Mfg iris
Peter
16. Oktober 2019 at 16:43
Hallo Justiz-Team,
das zuständige hiesige Landgericht fordert von mir nach 2 Jahren nun die Rückzahlung der PKO an. Ich habe damals als Privatperson einen Betrüger angeklagt. Es ging um einen hohen Betrag an Bargeld, welches ich verliehen hatte und welches ich bis heute ( fast 3 Jahre her ) nie wieder gesehen habe.
Folgendes zum Gerichtstag… Es hat insgesamt vllt 2 Stunden gedauert und wir hatten uns geeinigt gehabt auf eine Summe, die der Angeklagte mir in monatlichen Raten zurückzahle… Jedenfalls ist es so gekommen, dass ich 3 Raten gesehen habe in den letzten Jahren, und ein anderer extern herangeholter Anwalt habe mir gesagt, da der Angeklagte offensichtlich kein Einkommen hat und kein Ersparnis, muss er mir auch absolut nix zahlen, in Endeffekt habe er mich als „dumm“ dargestellt und den Betrüger als „clever“.
Somit habe mir diese gesamte Gerichtsverhandlung absolut nix gebracht, ich habe schon vorher an den Betrüger fast 10 Tausend Euro verloren gehabt…. Das Gericht diente nur dazu da, um mir noch mehr Geld aus der Tasche zu ziehen, so habe ich das Gefühl… Damals war ich Student, hatte aber in den vorherigen Jahren immer wieder was dazuverdient und angespart. „Dumm“ von mir , auf den Idioten reinzufallen… Habe ich ja auch Schuld, selbst wenn ich reingelegt worden bin, ich habe mich ja reinlegen lassen…
Jedenfalls von Dritten weiß ich, dass der Angeklagte keinen Cent nun von den PKH zurückzahlen wird.
Wie soll ich das verstehen… Wenn man in Deutschland FAUL ist und sich nicht bemüht um einen Arbeitsplatz, wird man in so einem Fall regelrecht belohnt, während dessen die, die fleißig arbeiten gehen, dann zahlen müssen ( in Raten WOW, auch extremst unverhältnismäßig, da ich nun 3 Tausend Euro in Raten von ca 1.000 Euro monatlich zahlen darf )
Wie soll dass Gleichbehandlung sein ? Der Kläger (Ich) und der Angeklagte (Der Betrüger) hatten beide PKH beantragt und bewilligt bekommen. Nicht nur dass der Angeklagte den Richter, die Staatsanwaltschaft und meine Anwältin durchwegs im Gerichtssaal angelogen hat, er habe auch noch Verfahren am Laufen, die ähnlicher Natur sind, sehr viele Betrugsdelikte sind dem Gericht wohl bekannt ( das hat man mir damals noch bestätigt ).
=> Ich habe durch die Gerichtsverhandlung NIX erreicht ( meine Anwältin hat mir dazu aber geraten)
=> Ich zahle nun fast 3.000 Euro nochmals in 3 Monaten jeweils à 1.000 € ab, der Angeklagte garantiert nicht
Ich möchte jetzt Einspruch gegen das Landgericht einlegen. Erstens die mntl Raten sind viel zu hoch angelegt.
Ich zahle die PKH auf einen Schlag auch zurück, wenn
a) der aus dem Gerichtsurteil hervorgegangene Beitrag vollständig zurückgezahlt worden ist
b) der Angeklagte auch zahlt
Ansonsten bin ich wieder der Dumme, wenn das nicht geht… Tja Es gibt da draußen so viele andere Länder , wo ich willkommen bin.
K.P.
24. September 2019 at 14:08
Hallo, ich habe nach einer tätlichen Attacke gegen meinen Sohn mit Sachbeschädigung einen Anwalt eingeschalten. Verletzungen bei meinem Sohn wurden ärztlich und polizeilich dokumentiert. Da der Täter auch noch minderjährig ist, wollte ich wenigstens die Reparaturkosten (66 €) ersetzt haben (hätte die Haftpflichtversicherung bezahlt). Laut meinem Anwalt schien sie Sache klar, wir hatten den Polizei- und Arztbericht, die Quittung der Reparatur und Zeugenaussagen. Die Mutter des Gegners (alleinerziehende Hartz-IV-Empfängerin mit 4 Kindern) klagte dagegen. Wir haben Prozesskostenbeihilfe mit Zahlungsbestimmung in Höhe von 121 €/Monat erhalten. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 564 € festgesetzt.
Meine Frage: ich habe nun bereits 4x an das Gericht und auch die Reparaturkosten (insgesamt 550 €) gezahlt. Das Gerichtsurteil ist ausgesprochen und kann auch nicht angefochten werden. Wie lange muss ich noch zahlen? Laut Gericht erhalte ich Bescheid, wenn die Kosten gedeckt sind (nach max. 48 Monaten), meinen Anwalt erreiche ich leider nicht mehr bzw. lässt sich dieser verleugnen.
Iris
11. September 2019 at 15:22
Hallo,
ich bin 2006 Rechtgültig Geschieden worden.
Für die Verhandlung hatte ich PKH.
Seid 2006 zahle ich die PKH mit 17,00 Euro im Monat ab.
Vor kurzem habe ich von diesem Paragraphen gehört bzw gelesen.
Laut Prozesskostenhilfe, §§ 3 InsO, 115, 120 ZPO.
Sind die Raten so gering, dass binnen 48 Monaten die Verfahrenskosten nicht vollständig bezahlt werden können, werden die restlichen Kosten entweder sofort oder nach Ablauf der vier Jahre niedergeschlagen.
Ich habe auf Grund dieses Paragraphen die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm angeschrieben,
mit der bitte mir auf Grund des Paragraphen meine Zahlung von 17,00 Euro zu erlassen.
Das einzige was ich zurückbekommen habe war eine Bescheinigung wo ich meine finanziellen Verhältnisse darlegen musste.
An meiner Finanziellen Lage hat sich aber bis heute nichts geändert.
Der neue Stundungsbescheid ist gleich geblieben.
Meine Fragen.
1. Gilt der Paragraph mit den 48 Monaten nicht für jeden, ich bezahle jetzt immerhin schon ca 13 Jahre.
2. An wenn müsste ich mich wenden, um das aufgrund des Paragraphen meine Zahlung eingestellt wird, bzw. es versuchen.
Jennifer
28. August 2019 at 19:03
Hallo,
Ich zahle aktuell PKH zurück. Nun hat sich meine finanzielle Situation verschlechtert (Schuldenabtrag). Ist es möglich, eine Neuberechnung zu beantragen? Wenn ja, wie?
Kevin
12. August 2019 at 10:21
Hallo Team,
ich wurde vor kurzem mitgeteilt von Verwaltungsgericht, sodass ich die Kosten zurückzahlen muss, weil ich monatliche Pflegegeld bekomme. Ich finde kein richtige Paragraph, in dem steht, dass Pflegegeld nicht als Einkommen zählt.
Würden Sie mir da helfen?
Vielen Dank
MfG
Kevin
prozesskostenfinanzierung.de
16. August 2019 at 15:35
Hallo Kevin,
gesetzliche Regelungen finden Sie unter anderem in § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Andreas
11. August 2019 at 22:33
Hallo
Ich habe mal eine Frage bezüglich der Überprüfungsfrist. Kann es sein, dass es einmal andere Fristen als die 4 Jahre gab? Meine Mutter ist, laut eigenen Anganen, 7Jahre lang überprüft worden, ob ihr Einkommen gestiegen sei. Hat eventuell ihre Selbstständigkeit Einfluss darauf gehabt?
Schönen Dank Ihnen im voraus.
Beste Grüße
Andreas
prozesskostenfinanzierung.de
16. August 2019 at 15:29
Hallo Andreas,
das entzieht sich leider unserer Kenntnis.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Petra
6. August 2019 at 23:21
Hallo,
ich habe nunmehr einmal folgende Frage hinsichtlich der VKH.
In Bezg auf die seinerzeit familienrechtlich geführten Prozesse einschl. der Scheidung, welche auch zugleich im Sommer 2017 die letzte Gerichtsverhandlung war, habe ich kostenlose VKH erhalten.
Nun habe ich im Mai diesen Jahres, also rund 2 Jahre später, eine Aufforderung zur Abgabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten. Diese habe ich fristgerecht eingereicht. Hierzu habe ich dann Mitte Juli 2019 seitens des Gerichtes darauf hin ein Schreiben bekommen, mit folgender Stellungnahme:
„Bei der Überprüfung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120a Abs. 1 ZPO wurde festgestellt, das Sie nicht verpflichtet sind, die im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gestundeten Beträge zurück zu zahlen.“
Was heisst das nun, und mit welchem Konsequenzen ist das nun verbunden ?
Ist das Verfahren nun beendet ?
Leider kann ich mit diesem Satz irgendwie gar nichts anfangen.
Ich würde mich hier sehr über eine fachkompetente Antwort freuen.
Vielen Dank und liebe Grüsse
Petra
prozesskostenfinanzierung.de
9. August 2019 at 15:19
Hallo Petra,
Ihr Einkommen ist momentan anscheinend zu gering. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie gar nicht mehr mit einer Zahlung rechnen müssen. Verbessert sich Ihre finanzielle Lage, kann das Gericht eine Zahlung anordnen – allerdings spätestens vier Jahre nach dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Anette
25. Juli 2019 at 10:42
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe für meine Scheidung Prozesskostenhilfe bekommen.
Nun zieht mein neuer Freund zu mir.
Kann es passieren, dass er zur Rechenschaft gezogen wird, auch wenn wir nicht verheiratet sind oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft haben?
prozesskostenfinanzierung.de
2. August 2019 at 14:47
Hallo Anette,
in der Regel ist dies nicht der Fall. Beachten Sie jedoch: Erhöht sich Ihr einzusetzendes Einkommen, weil Sie sich unter anderem die Miete teilen, so kann dies dazu führen, dass Sie höhere Raten zahlen müssen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Doris K.
23. Juli 2019 at 15:37
Hallo, 🙂
nach einem Prozess mit selbstständigem Beweisverfahren und einem Vergleich, wurde das Haus um das es im Rechtsstreit ging verkauft. Aus dem Verkaufspreis blieben mir 15.000 Euro. Die Prozesskostenhilfe wurde also (richtigerweise) aufgehoben.
Vor kurzem kamen die 1. Prozesskostenabrechnungen über zusammen gut 6.000 Euro, die ich auch zahlen wollte.
Kurz darauf kamen aber zwei korrigierte Rechnungen, die nun zusammen 12.000 Euro ergeben, da noch zusätzliche Rechtsanwaltskosten angefallen sind.
Nun meine Frage: Bei einem gesetlichen Selbstbehalt von 5.000 Euro, müsste ich 2.000 Euro zu viel am Stück überweisen, kann ich einen neuen PKH Antrag stellen und muss ich das über den Anwalt machen?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
prozesskostenfinanzierung.de
2. August 2019 at 14:47
Hallo Doris,
in diesem speziellen Fall wenden Sie sich am besten an einen Anwalt. Dieser kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Franz M.
10. Juli 2019 at 16:13
Hallo,
meine Tochter studiert im 4. Semester, erhält rund 650 € Bafög und hat noch einen Nebenjob als Kellnerin, der mit 300 € vergütet wird.
Ihr Kindergeld geht noch auf das Konto der Mutter.
Da sie vor kurzem wegen eines Unfalls einen Rechtsstreit führen musste, der vor kurzem erledigt wurde und für den sie PKH erhalten hat, hat sie vom Amtsgericht nun eine Aufforderung erhalten, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Meine Frage lautet nun, ob BaFöG auch mit ins Einkommen eingerechnet wird? Müsste meine Tochter bei einem Geldzufluss i.H.v. rund 950 € die PKH in monatlichen Raten zurückzahlen? Und falls ja, wie hoch wären diese Raten?
Im Voraus herzlichen Dank für die Antwort.
prozesskostenfinanzierung.de
12. Juli 2019 at 15:20
Hallo Franz,
bei der Berechnung sind viele unterschiedliche Faktoren zu beachten (z. B. Miete), weshalb keine pauchale Berechnung unsererseits möglich ist. Näheres erfahren Sie auf https://www.prozesskostenfinanzierung.de/prozesskostenhilfe-berechnung/. Auch das BAföG zählt unseres Kenntnisstandes nach zum Einkommen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Birgit
23. Juni 2019 at 17:34
Hallo, ich würde gerne wissen ob man eine Auskunft über die Höhe der Kosten bekommt und diese evtl. mit einem Mal zurück zahlen kann ohne den ganzen Antrag erneut aus zu füllen?
prozesskostenfinanzierung.de
28. Juni 2019 at 15:17
Hallo Birgit,
Informationen erhalten Sie beim zuständigen Gericht.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Jennifer
17. Juni 2019 at 15:18
Hallo,
ich bekam 2014 auch PKH, wurde auch jählrich geprüft und ich musste bislang nichts zurück zahlen.
Nun wird mir allerdings empfohlen eine Steuererklärung ab 2015 nachzureichen, um das sogenannte Baukindergeld zu erhalten.
In wie weit würde eine eventuelle Steuernachzahlung die PKH bzw eine eventuelle Rückzahlung beeinflussen?
Danke im vorraus und freundliche Grüße
prozesskostenfinanzierung.de
19. Juni 2019 at 15:12
Hallo Jennifer,
dazu können wir leider keine Auskunft geben. Ein Anwalt kann dies prüfen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Natha
17. Juni 2019 at 9:24
Ich hab nach nun 2jahren auch diesen Bescheid bekommen zur Auskunft
Ich persönlich habe kein Problem damit ich habe ein Problem damit dass ich alles wahrheitsgemäß angebe und mein exmann zu 1000000% wieder lügt bei seinen Angaben
So war es damals bei den Angaben zur Arbeit war ich bei Gericht und habe dieses angezeigt
Dann hat er gelogen was den kindsunterhalt betrifft aber gut das ist nun auch geklärt er zählt jetzt nach Tabelle.
Nun zu meinen Fragen
1.Ich hab ein brutto Gehalt von da 1428€ dazu kommen noch Überstunden und Zuschläge dass Ich auf ein brutto von da 1900€ komme d.h. im netto habe ich 1400€ wenn es ein guter Monat war
Nach allen Abgaben hab ich da 400 Euro da sind aber weder Lebensmittel hygieneartikel oder ähnliches drin
Wie viel soll ich da im Monat bezahlen?
2. Wenn ich neu heirate warum muss mein neuer mann aufkommen bzw alles offen legen er hat doch mit der scheidung bzw dem ex 0 zu tun und wieso hat er unterhaltsansprüche er hat doch selbst eine neue Lebensgefährtin auch wenn sie getrennt leben?
Ich hoffe ich bekomme endlich mal antworten die mir weiterhelfen und nicht immer wieder neue Fragen aufwerfen.
prozesskostenfinanzierung.de
19. Juni 2019 at 15:11
Hallo Natha,
Informationen zur Berechnung der Rückzahlung der Prozesskostenhilfe erhalten Sie auf https://www.prozesskostenfinanzierung.de/prozesskostenhilfe-berechnung/. Hier sind viele unterschiedliche Faktoren zu beachten. Ihr neuer Mann kann Ihnen zu Unterhalt verpflichtet sein. Des Weiteren kann er im Rahmen des Verfahrenskostenvorschusses dazu verpflichtet werden, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Mehr dazu erfahren Sie auf https://www.prozesskostenfinanzierung.de/verfahrenskostenvorschuss/. Genaue Informationen und Beratung erhalten Sie bei einem Anwalt.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Niels
12. Juni 2019 at 15:48
Hallo,
nach Trennung/Scheidung war ich gute 3 Jahre Krank und arbeitslos, jetzt habe ich endlich wieder eine Arbeit gefunden und nun kommen die Gerichte wg der ganzen Gerichtsverfahren auf mich zu um die gewährten Prozesskostenhilfen wieder zurück zufordern.
Leider habe ich mich während der vorgenannten Zeit auch privat sehr hoch verschuldet, diese trage ich im Moment auch gerade ab. Mein aktuelles Einkommen liegt bei ca. 2.700 € netto, davon gehen mit Miete und Unterhalt gute 1350 ab, für private Schulden trage ich zur Zeit monatlich 1.000 € ab …
D.h. ich habe faktisch nur 350 € zum leben … was sehr sehr knapp ist ….
Können Sie mir mitteilen ob und wie viel ich ca abtragen muß und ob die privaten Schulden auch berücksichtigt werden bei der Berechnung?
Besten dank im vorraus
prozesskostenfinanzierung.de
14. Juni 2019 at 16:02
Hallo Niels,
Wohnkosten werden vom Einkommen abgezogen. Des Weiteren können unter gewissen Umständen weitere Beträge abgesetzt werden, insofern besondere Belastungen bestehen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Kathrin B.
12. Juni 2019 at 9:57
Hallo,
ich zahle Prozesskostenhilfe zurück. Monatlich 167,00 €. In meinem Bescheid stand damals, dass die erhaltenen Prozesskosten ca. 2000,00 € betragen und ich so lange zahle, bis das Gericht mich auffordert, nicht mehr zu zahlen. Ich finde das Vorgehen etwas merkwürdig. Habe ich Anspruch auf eine Kostenrechnung. Mit einem Betrag „ca. 2000,00 €“ kann ich nichts anfangen. Nunmehr habe ich 10 Monate gezahlt und in 2 Monaten wären dann 2004,00 € bezahlt. Da ich nicht mehr zahlen möchte, als die wirklichen Kosten betrugen, frage ich mich, wann der Bescheid vom Gericht kommt. Soll ich mal anfragen beim zuständigen Gericht? 167,00 € sind auch für mich viel Geld monatlich.
Freundliche Grüße
Kathrin
prozesskostenfinanzierung.de
14. Juni 2019 at 16:00
Hallo Kathrin,
Sie können eine entsprechende Anfrage stellen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Lina
10. Juni 2019 at 13:34
Hallo,
ich habe eine Frage zu der mir bewilligten Prozesskostenhilfe, die ich mtl. mit €51,00 abzahle. Mittlerweile ist mir Pflegegrad 3 zuerkannt worden, sodass ich Pflegegeld-Leistungen aus der gesetzlichen Pflegekasse beziehe. Ich würde gerne wissen, ob ich das dem Gericht mitteilen muss und ob dieses Geld als Einkommen mitberücksichtigt wird. Zudem beziehe ich bis zur Ehescheidung Unterhaltsleitungen seitens meines Mannes. Auch hier weiss ich nicht, ob das Berücksichtigung findet. Meine Recherchen haben ergeben, dass das Geld nicht als Einkommen angerechnet werden darf, da es zweckgebunden ist und ausschließlich für die Pflege gedacht ist.
Meine Anwältin sagt mir jedoch, dass es als Einkommen bewertet wird. Ich weiß nicht, was richtig ist. Vielleicht können sie mir behilflich sein.
Vielen Dank!
mfg
prozesskostenfinanzierung.de
14. Juni 2019 at 15:59
Hallo Lina,
um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie stets sämtliche Veränderungen melden. Das Gericht prüft die Angaben und macht dann neue Berechnungen. Dabei wird natürlich berücksichtigt, ob die jeweiligen Einnahmen überhaupt berücksichtigt werden dürfen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de