Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes umfasst einen besonders wichtigen Leitsatz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Niemand soll wegen seiner Herkunft, seines Geschlechtes oder seiner finanziellen Situation schlechter gestellt werden als andere Personen. Damit dieser Grundsatz umgesetzt werden kann, gibt es in Deutschland die Prozesskostenhilfe.
Personen, die von staatlicher Unterstützung leben, also beispielsweise Hartz 4 beziehen, oder Geringverdiener können einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und bei Bewilligung werden die Kosten für den Anwalt und den Prozess vor Gericht komplett oder teilweise übernommen. So können auch Menschen mit einem geringen Einkommen Ihre Rechte wahrnehmen.
Zum 1. Januar 2014 wurde die PKH, die manchen auch als Gerichtskostenbeihilfe bekannt ist, reformiert. Seitdem wird die staatliche Unterstützung in vielen Fällen nicht mehr komplett, sondern lediglich als Darlehen gewährt. In einem solchen Fall wird demnach für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung vereinbart. Wie lange müssen Sie jedoch Zahlungen leisten? Kann auch eine Rückzahlung des kompletten Betrags gefordert werden? Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Rückzahlung der Prozesskostenhilfe
Liegt das einzusetzende Einkommen pro Monat bei mindestens 20 Euro oder besteht ein ausreichendes Vermögen, wird für Prozesskosten eine Rückzahlung in Raten vereinbart.
Haben Sie die Prozesskostenhilfe als Darlehen erhalten, müssen Sie diese in monatlichen Raten über maximal 48 Monate zurückzahlen.
Wurde Ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben, können Ihre finanziellen Verhältnisse nach der Beendigung des Verfahren noch für einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig überprüft werden.
Wann müssen Sie die PKH in Raten zurückzahlen?
Viele Betroffene stellen sich die folgende Frage: „Muss man Prozesskostenhilfe zurückzahlen?“ Ob Sie überhaupt Prozesskostenhilfe erhalten, hängt vor allem von Ihrer wirtschaftlichen Lage ab.
Reichen das Einkommen und das vorhandene Vermögen nicht aus, um die anfallenden Kosten für den Anwalt und den Prozess zu decken, werden diese zumindest anteilig, in manchen Fällen auch ganz, vom Staat übernommen.
Ob Sie als bedürftig gelten, wird mittels einer Berechnung überprüft. Vom monatlichen Bruttoeinkommen werden in einem ersten Schritt Steuern, Vorsorgeaufwendungen sowie Werbungskosten abgezogen. Dann können, je nach den persönlichen Umständen des Antragsstellers, bestimmte Freibeträge abgesetzt werden.
Das Ergebnis ist dann das einzusetzende Einkommen für einen Monat. Beträgt dieses mindestens 20 Euro und/oder der Betroffene verfügt über ein ausreichendes Vermögen, wird für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung in Raten vereinbart.
Wie wird bei der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung die Berechnung durchgeführt?
Bis zur Reform im Jahr 2014 gab es für die Bestimmung der Höhe der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine spezielle Tabelle, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) zu finden war. Diese gilt nun jedoch nicht mehr.
Stattdessen wird für die PKH-Rückzahlung in Raten nun eine Berechnung durchgeführt. Das bereits erwähnte einzusetzende Einkommen wird durch zwei geteilt und anschließend auf volle Euro abgerundet. Verfügt der Betroffene also über ein Einkommen von 200 Euro, wird eine Monatsrate von 100 Euro festgesetzt.
Demnach bleibt für Personen, die Prozesskostenhilfe zurückzahlen, ein Selbstbehalt übrig. Beachten Sie außerdem: Würde die Monatsrate bei weniger als 10 Euro liegen, wird keine Rate festgesetzt.
Beträgt das einzusetzende Einkommen jedoch mehr als 600 Euro, tritt eine spezielle Regelung in Kraft. Die monatliche Rate für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung beträgt dann 300 Euro zuzüglich des Teils des Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Liegt das anrechenbare Einkommen also beispielsweise bei 730 Euro, werden 130 Euro zu den 300 Euro hinzugerechnet. Es ergibt sich demnach eine Rate von 430 Euro.
Prozesskostenhilfe zurückzahlen: Wie lange müssen Sie das Darlehen abstottern?
Wie bereits erwähnt, hängt die Frage, ob Sie Prozesskostenhilfe zurückzahlen müssen, vom Einkommen und Vermögen ab. Betroffene möchten aber in der Regel auch wissen, wie lange sie mit der monatlichen Mehrbelastung rechnen müssen.
Sind sie dazu verpflichtet, den kompletten Betrag in Raten zu tilgen? Gibt es für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine bestimmte Frist?
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die monatlichen Raten höchstens 48 Monate – also vier Jahre lang – gezahlt werden müssen.
Auch wenn Betroffene in diesem Zeitraum nicht die vollen Kosten für den Prozess und den Anwalt bezahlt haben, wird die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eingestellt. Die restlichen Prozesskosten werden der betreffenden Person dann erlassen.
Wann wird die komplette Rückzahlung der Prozesskostenhilfe (PKH) angeordnet?
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung sofort und auf einen Schlag gefordert werden kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn Sie Ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Laut § 120a Abs. 2 ZPO gilt Folgendes:
Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen.
Erhöht sich also Ihr Einkommen oder fallen beispielsweise Unterhaltszahlungen weg, müssen Sie dies dem Gericht mitteilen. In der Regel werden dann die Raten für die PKH-Rückzahlung angehoben.
Geben Sie jedoch falsche Informationen an oder melden Sie wichtige Veränderungen nicht selbstständig, wird die Bewilligung für die PKH aufgehoben und Sie müssen sämtliche Kosten selbst tragen.
Wann immer sich Ihre wirtschaftliche Lage ändert, sollten Sie dies also dem Gericht so schnell wie möglich melden.
358 comments on “Prozesskostenhilfe: Wann eine Rückzahlung gefordert wird”
Gabi
4. Juni 2019 at 16:02
Hallo,
die Zivilklage wurde 2016 per AG-Beschluss abgewiesen. PKH war bewilligt. Vor 4 Monaten kam Überprüfung PKH. Seit Einrichtung gar nichts mehr davon gehört. Bekomme ich generell keine Antwort, wenn PKH weiterhin genehmigt ist? Bis Ende 2020 kann ich jederzeit mit weiteren Überprüfungen rechnen?
Danke für eine Antwort
Gabi H.
prozesskostenfinanzierung.de
7. Juni 2019 at 15:36
Hallo Gabi,
eine Überprüfung ist jederzeit innerhalb von vier Jahren nach Ende des Rechtsstreites möglich.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Gabi
2. Juni 2019 at 13:56
Meine Klage wurde in 2016 abgewiesen. Vor 4 Monaten wurde meine PKH überprüft. Seither bekam ich keinerlei Antwort vom Gericht. Was könnte das bedeuten? Gabi
prozesskostenfinanzierung.de
7. Juni 2019 at 15:35
Hallo Gabi,
das könnte bedeuten, dass die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Susi S.
27. Mai 2019 at 11:16
Hallo, ich habe eine Scheidung im Jahre 2015 beantragt worden, Scheidung war dann Januar 2017. jetzt bekam ich ein SS – mit einem Formular, dass ich vorlegen muss etc. /Mein Exmann hat wg. Herausgabe das Verfahren wieder aufgerollt. Hier war es für mich klar, dass ich kein Hilfe mehr bekomme. Ich habe diesen Job, seit Januar 2018.. Ich habe damals 1000.-€ Brutto verdient, mein Mann nichts. WAs für Kosten kämen auf mich zu. Ichmach mich gerade voll verrückt.
prozesskostenfinanzierung.de
29. Mai 2019 at 13:34
Hallo Susi,
aus der Ferne lassen sich die zu erwartenden Kosten leider nur schwer einschätzen, da diese von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Paladin
24. Mai 2019 at 19:01
Hallo
also meine Patnerin hat PKH erhalten. Da die streitigkeiten teilweise erledigt sind ist klar das sie von ihrem noch Ehemann ihre hälfte des Hauses ausgezahlt bekommt. In dem fall wäre das 13.000 €. Mir ist klar das sie im normalfall die PKH rückerstatten müsste. Nun ist es aber so das sie ein neues Auto braucht und das Geld dafür vorgesehen war. Ist es rechtens wenn sie das Geld für das Auto nimmt oder nicht ?
Mit freundlichen Grüßen
prozesskostenfinanzierung.de
29. Mai 2019 at 13:31
Hallo Paladin,
laut § 120a Abs. 3 ZPO gilt Folgendes: „Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt.“ Das Geld muss also in der Regel zur Rückzahlung der PKH verwendet werden.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Roland D.
23. Mai 2019 at 19:15
Guten Tag,
ich bin seit Mai 2016 geschieden. Ich habe damals Verfahrenskostenbeihilfe mit Ratenzahlung bewilligt bekommen. Das waren 256 € monatlich die ich Gesamtsumme (2250€) bis Februar 2017 abgezahlt hatte. Heute 2019 kommt auch so einschreiben wo ich meine Vermögensverhältnisse offen legen soll.
Wie ist das zu deuten ich hab doch „endgültige Schlusskostenrechnung von damals abgezahlt.
MfG
R.D.
prozesskostenfinanzierung.de
29. Mai 2019 at 13:29
Hallo Roland,
das können wir aus der Ferne leider nicht beantworten. Das zuständige Gericht sollte Ihnen hierzu Auskunft geben können.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Alexander W.
22. Mai 2019 at 19:42
Hallo,
ich habe im Juni 2016 PKH beantragt die seinerzeit bewilligt wurde. Zu dem Zeitpunkt hatte ich bereits ein volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von ca. 880,-€ netto.
Zwischenzeitlich habe ich durch ein ehrenamtliches Ratsmandat und eine Rentenerhöhung bekommen.
Meine aktuelle Erwerbsminderungsrente beträgt 1029,24€ abzüglich 119,39€ an Sozialversicherungen macht eine Nettorente von 909,-€ monatlich. Durch das ehrenamtliche Ratsmandat erhalte ich eine Aufwandsentschädigung in von durchschnittlich 290,-€. Meine monatlichen Mietaufwendungen betragen 370,-€ Kaltmiete + 179,- Nebenkosten.
Meine Frage lautet, wird die Aufwandsentschädigung aus dem Ehrenamt mit angerechnet, zur Berechnung der Rückzahlung der PKH?
Vielen lieben Dank für die Auskunft.
prozesskostenfinanzierung.de
29. Mai 2019 at 13:28
Hallo Alexander,
grundsätzlich werden Aufwandsentschädigungen als Einkommen gewertet und sollten damit auch bei der PKH berücksichtigt werden. Genauere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Gericht.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Kerstin S.
16. Mai 2019 at 17:08
Was geschieht, wenn der Anwalt ein Verfahren begonnen hat, BEVOR der Beschluss über Prozesskostenhilfe vorliegt, das Verfahren dann aber zurückgezogen werden musste?
In meinem konkreten Fall habe ich die letzten Jahre in England gelebt, wo ich geheiratet habe. Aufgrund häuslicher Gewalt wurde ich vom britischen Jugendamt erst zur Trennung aufgefordert, weil man ansonsten meine Kinder aus dem Haushalt genommen hätte, dann aufgefordert, nach Deutschland zurückzukehren. Da ich die Scheidung eingereicht hatte, ehe ich ein ganzes Jahr in Deutschland gelebt habe, und somit britisches Recht hätte angewandt werden müssen, schlug meine Anwältin vor, die Scheidung zurückzuziehen, und dann neu zu beantragen. Es würden mir hierdurch KEINE Kosten entstehen. Nun bekam ich jedoch die Rechnung zur Zahlung der Verfahrens- und Dometscherkosten (da mein noch-Mann kein Deutsch spricht). Ich hakte beim Gericht nach und erfuhr, dass die Anwältin sowohl die Scheidung als auch die VKH zurückgezogen hatte. Die Anwältin ihrerseits teilte mir nach Akteneinsicht mit, es läge gar kein Beschluss über die VKH nach.
Nun bin ich nicht sicher, ob es nicht ihre Aufgabe gewesen wäre, diesen Beschluss abzuwarten, ehe sie das Verfahren beginnt, da sie ja wusste, dass mich dieser Mann völlig mittellos gemacht hatte. Nichts desto trotz weiß ich, dass ich diese hohe Rechnung zurückzahlen muss, dennoch wäre es interessant zu wissen, ob hier ein Fehler der Anwältin vorliegt oder schlichtweg großes Pech.
prozesskostenfinanzierung.de
29. Mai 2019 at 13:26
Hallo Kerstin,
wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten und müssen Sie deshalb zur Prüfung an einen Anwalt verweisen. Können Sie sich eine anwaltliche Beratung nicht leisten, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Marco
7. Mai 2019 at 23:59
Hallo,
meine Freundin befindet sich derzeit mit ihrem Exmann im Trennungsjahr (Scheidung läuft). Aufgrund ihrer finanziellen Situation hat sie PKH bewilligt bekommen. Unterhaltszahlung des Exmannes an sie sind nicht zu erwarten, da er sich in einer neuen Ausbildung befindet. Nun habe ich mir eine Eigentumswohnung gekauft, in welche meine Freundin mit einziehen möchte, um nicht zwei Wohnungen unterhalten zu müssen. Jedoch hat sie Angst, aufgrund ihrer dann fehlenden Mietkosten, die PKH zurückzahlen zu müssen. Nun meine Fragen: Ist diese Angst begründet und es wird zu einer Rückzahlung der PKH kommen?
Ändert sich unter Umständen etwas im Bezug auf die Unterhaltszahlungen meiner Freundin ihrem Exmann gegenüber? (Unterhalt an Ihn?) Wird mein Einkommen mit angerechnet oder ist das außen vor?
Vielen Dank und liebe Grüße
Marco
prozesskostenfinanzierung.de
29. Mai 2019 at 13:22
Hallo Marco,
Ihr Einkommen wird nicht berücksichtigt. Das Wegfallen von Mietzahlungen führt dazu, dass das einzusetzende Einkommen Ihrer Freundin steigt, was wiederum dazu führen kann, dass Sie Raten zahlen muss.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Anne
6. Mai 2019 at 23:54
Hallo,
mir wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Prozeskostenhilfe in voller Höhe ohne Ratenzahlung bewilligt (für ein Adhäsionsverfahren im Rahmen eines Strafprozesses wegen Vergewaltigung). Muss man auch bei einer Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung 4 Jahre lang Auskunft geben oder gilt das nur für die PKH mit Ratenzahlung? Der Täter wird warscheinlich nichts oder nur sehr wenig zahlen können, insofern wäre ich ja doppelt gestraft durch die Sache?
Vielen Dank schonmal und liebe Grüße
prozesskostenfinanzierung.de
29. Mai 2019 at 13:21
Hallo Anne,
auch in diesem Fall müssen Sie Änderungen Ihrer wirtschaftlichen Lage melden, schließlich könnte beispielsweise eine Erhöhung Ihres Einkommens dazu führen, dass Sie Raten zahlen können.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Kirsten
1. Mai 2019 at 22:06
Hallo,
ich habe 2012 PKH beantragt und bewilligt bekommen für ein Scheidungsverfahren, da ich im Ausland ohne Einkommen und obdachlos war. In nunmehr 7 Jahren konnte das Gericht nicht einmal die Vermögensverhältnisse meines leider noch-Ehemanns feststellen, da er sich nach Ägypten abgesetzt hat. Sein Konto in Deutschland wurde seitens des Gerichts leider zu spät gesperrt.
Ich habe noch immer kein Urteil, keinen Unterhalt, nichts in der Hand. Zwischenzeitlich habe ich mich aus bitterer Armut hochgearbeitet und soll nun erneut meine Vermögensverhältnisse offenlegen.
Ich möchte weder den Prozess weiterführen, noch weiter Gerichte und Anwälte finanzieren. Eine Aussicht auf Erfolg besteht nicht mehr. In Ägypten habe ich die dortige Eheschließung erfolgreich scheiden können. Wie kann ich diese für mich zermürbende Situation abschließen, ohne aufwendige Rückzahlungen zu leisten?
prozesskostenfinanzierung.de
29. Mai 2019 at 13:20
Hallo Kirsten,
wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Hilfe erhalten Sie bei einem Anwalt.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Carina L.
30. April 2019 at 11:27
Hallo liebes PKH- Team , meine Frage ist ob das durch den Prozess erlangte als wesentliche Verbesserung meines Vermögens angesehen werden kann und mit welchen rechtlichen Grundlagen man die Antwort begründet.
Mit freundlichen Grüßen
prozesskostenfinanzierung.de
29. Mai 2019 at 13:16
Hallo Carina,
wird Ihnen im Rahmen des Prozesses Geld zugesprochen, führt dies zu einer Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Nachzulesen in § 120a Abs. 3 ZPO.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Dani
19. April 2019 at 7:42
Hallo, mir wurde PKH komplett genehmigt. Ich habe mit meinem EX-Mann eine Scheidungsfolgevereinbarung gemacht, dass ich das lebenslange Wohnrecht im Haus habe und ich entweder, wenn die Kinder 18 sind, Ihnen das Haus überschreibe oder Ihnen die Summe xxx gebe. Nun meine Frage. Muss ich die PKH zurückzahlen, wenn ich innerhalb der 4 Jahre wieder heirate und sich mein neuer Lebenspartner in meinem aktuellen Hauskredit beteiligt? Zudem möchten wir noch ein gemeinsames Kind. Aktuell bin ich selbständig, werde aber dann nicht mehr arbeiten können.
prozesskostenfinanzierung.de
23. April 2019 at 14:59
Hallo Dani,
ein neuer Ehepartner kann unter gewissen Umständen dazu verpflichtet werden, einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf https://www.prozesskostenfinanzierung.de/verfahrenskostenvorschuss/.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Michaela
7. April 2019 at 8:59
Guten Tag,
ich hätte folgende Frage. Das Scheidungsverfahren ist eröffnet. Da mein monatliches Einkommen nicht reicht für die Anwaltskosten, möchte ich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, da ich auch schon mit größeren Beträgen beim Anwalt in Vorschuss gehen mussste.
Die Frage ist nun folegende. Mir steht jedoch noch etwas aus dem Zugewinnausgleich zu. Soweit ich das rictig verstanden habe, müsste ich z. b. von den 30.000 € , falls ich sie bekomme, die Prozesskostenhilfe zurückzahlen. Wie sieht das aber aus, wenn mir z.B. ein Stück Land überschrieben wird bzw. eine Eigentumswohnung dadurch finanziert wird, in der ich mit den Kindern dann wohnen werde.
Danke und viele Grüße
Michaela
prozesskostenfinanzierung.de
23. April 2019 at 14:57
Hallo Michaela,
genau, erhalten Sie beispielsweise einen Zugewinnausgleich, muss das Geld für die Rückzahlung verwendet werden. Unter gewissen Umständen kann auch von Personen verlangt werden, Immobilien etc. zu veräußern. Wie es sich in Ihrem Fall verhält, besprechen Sie am besten mit einem Anwalt.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Sonja
4. April 2019 at 11:58
Hallo,
ich muss die PKH aus einem Unterhaltsstreit an die Landeskasse zurückzahlen, da ich nun einen gut bezahlten Job habe. Jedoch hat mein damaliger Anwalt nun höhere Kosten geltend gemacht als er von der PKH erstattet bekam. Ist das rechtens?
Die Landeskasse hat den üblichen Satz nach §49 RVG für Verfahrensgebühr und Termingebühr verrechnet und der Anwalt will jetzt den nach §13 RVG haben. Was muss ich jetzt zahlen? Die reine PKH-Gebühren oder die vollen Anwaltskosten?
Über eine Antwort wäre ich äußerst dankbar!
prozesskostenfinanzierung.de
23. April 2019 at 14:49
Hallo Sonja,
wenn die PKH bewilligt wurde, sollte davon auszugehen sein, dass der Anwalt auch entsprechend abrechnen muss. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Gericht.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Rebecca A
3. April 2019 at 14:51
Guten Tag, mein Freund hat ein Schreiben erhalten, dass er monatlich 348,- zurück zahlen soll. Er verdient Netto ca. 1800€ und in seinem Haushalt lebt seine 19 jährige Tochter, die kein eigenes Einkommen besitzt. Die monatliche Miete beträgt 450,-.
Ergo blieben beim Freund und seiner Tochter lediglich 1002€ zum Leben (abzüglich ca. weiteren 300 euro für Strom, Versicherungen, Telekommunikation, laufende Kredite etc., dies wird scheinbar ja alles nicht berücksichtigt.) Gemäß Düsseldorfer Tabelle stünden der Tochter monatlich 527,00€ als Unterhalt zur Verfügung. Wir können uns daher nicht erklären, wie man auf die Summe von 348,- kommt. Mein Freund könnte dann von den verbleibenden ca. 700€ für beide Personen nicht wirklich existieren. Wir versuchen aktuell dagegen anzugehen, aber wie kann so eine Berechnung überhaupt zustande kommen ?
prozesskostenfinanzierung.de
23. April 2019 at 14:48
Hallo Rebecca,
wie Sie dem oben stehendem Text entnehmen können, wird das einzusetzende Einkommen der Person berechnet. Dieses wird durch zwei geteilt und auf volle Euro abgerundet. Dieser Betrag ist dann die Monatsrate. Liegt das einzusetzende Einkommen bei mehr als 600 Euro, tritt die oben genannte Regelung in Kraft. Wenden Sie sich bei Fragen an das zuständige Gericht.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Tina J.
22. März 2019 at 21:31
Hallo!
Ich habe auch Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen.
Nun sind 3 Jahre vergangen und das Gericht hat einen Brief an meine alte Adresse geschickt.
Ich bin jedoch aus Deutschland seit einem Jahr abgemeldet ins Ausland.
Dem Amtsgericht habe ich dieses nicht mitgeteilt.
Bin ich dennoch verpflichtet Auskunft über mein Einkommen im Ausland zu geben?
Oder reicht es wenn ich dem Gericht einfach nur meine Abmeldung aus Deutschland zuschicke?
Danke.
Tina
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 10:10
Hallo Tina,
Sie sind dazu verpflichtet, eine Adressänderung selbstständig mitzuteilen. Gleiches gilt für Veränderungen des Einkommens. Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach, hat dies zur Folge, dass die Bewilligung der PKH zurückgenommen wird und Sie sämtliche Kosten selbst tragen müssen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Kerstin
20. März 2019 at 15:21
Hallo
Für die Abwicklung meiner Scheidung habe ich Prozesskostenhilfe bekommen.Diese ist rechtskräftig seit dem 31.01.2017. Damals habe ich für das gemeinsame Kind eine private Unfallversicherung mit Rückzahlung abgeschlossen. Da mein Sohn aber beim Papa blieb, übernahm er ab der Trennung im März 2012 diese Versicherung. Der Sohn ist jetzt 21 Jahre und ihm soll die Versicherung ausgezahlt werden. Dieser läuft aber auf meinen Namen da sie nicht geändert werden konnte. Dieses Geld wird zwar auf sein Konto gezahlt aber mit meiner Steueridentifikationsnummer ans Finanzamt gemeldet. Wird das jetzt als mein Einkommen gesehen obwohl ich es seit 2012 nicht mehr gezahlt habe? Denn dann müsste ich das melden.
Vielen Danke für die Beantwortung!
VG
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 10:05
Hallo Kerstin,
sind Sie unsicher, melden Sie dies am besten unter Angabe aller Informationen an das Gericht. So stehen Sie auf der sicheren Seite.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Sabrina
19. März 2019 at 22:14
Hallo! Und zwar war bei mir 2016 die Scheidung und damals wurde auch Verfahrenkostenhilfe bewilligt. Nach einer Überprüfung muss ich nun die Anwaltskosten zurückzahlen für 2 Jahre. Andere Kosten wie beispielsweise Gerichtskosten werden nicht erwähnt. Jetzt ist meine Frage: Da ich die Rückschuld nur für die 2 Jahre zahlen muss, kann es dann sein, dass erneut eine Überprüfung kommt und dann somit eventuell die Raten ansteigen? Oder kann es passieren dass nach diesen 2 Jahren weitere Raten anfallen um beispielsweise die Gerichtskosten abzuzahlen? Oder ist nach den 2 Jahren alles endlich vorbei?
Danke und Grüße
Sabrina
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 10:03
Hallo Sabrina,
innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann eine Überprüfung erfolgen. Insgesamt müssen Sie maximal 48 Monatsraten zahlen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Schmidt
18. März 2019 at 17:43
Hallo ich hatte Prozesskosten Beihilfe 2014 in Anspruch genommen seit 2016 befinde ich mich in privat Insolvenz heute nach all den Jahren kam eine schriftliche pkh wegen damals was kommt auf mich zu
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 10:02
Hallo,
haben Sie eine Aufforderung zur Mitteilung über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten? Geben Sie alle nötigen Daten an. Das Gericht kann dann feststellen, ob Sie Rückzahlungen leisten müssen. Bei laufender Privatinsolvenz sollte jedoch davon auszugehen sein, dass Ihr einzusetzenden Einkommen zu gering ist und wahrscheinlich keine Rückzahlung geleistet werden muss.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Daniel S.
9. März 2019 at 21:44
Hallo, ich habe im November 2014 Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt bekommen. Vor zwei Jahren wurden meine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ein erstes Mal überprüft, nun, im Januar 2019, ein zweites Mal. Im August 2018 habe ich meinen Wohnsitz gewechselt, diesen Wohnungswechsel aber dem Amtsgericht nicht mitgeteilt. Nun soll ich deshalb die gesamte Prozesskostenhilfe zurückzahlen. Obwohl sich meine finanzielle Situation nicht geändert hat. Auch bin ich über meine alte Anschrift (die Wohnung meiner Eltern) weiterhin postalisch erreichbar. Ist denn die Verhältnismäßigkeit gewahrt, wenn ich jetzt, obwohl ich mittellos bin, diese Prozesskostenhilfe in voller Höhe zurückzahlen muss? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen. D. S.
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 9:57
Hallo Daniel,
es gehört auch zu den Mitteilungspflichten, dass Sie eine Adressänderung selbstständig beim Gericht anzeigen. Vernachlässigen Sie Ihre Pflichten, wird eine Rückzahlung angeordnet. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO: „Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn […] Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.“
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Julia
8. März 2019 at 11:01
Hallo,
ich bin ein wenig verwirrt. Mein PKH Antrag wurde Anfang des Jahres überprüft. Festgestellt wurde, dass ich monatliche Raten i.H.v. 350,00€ zahlen kann, wozu ich Stellung nehmen sollte. (war damit einverstanden). Nun kam Gestern der Beschluss vom Amtsgericht. Ich soll Raten zahlen ab 01.01.2019 i.H.v. 350,00€ mtl.
Anteilige Gerichtskosten: 0,00€, Raten 0 noch zu zahlen 0,00€
Zusätzlich war ein Anschreiben dabei, dass ich noch einen Ratenzahlungsplan erhalte… Aber wenn ich nun das, was in dem Beschluss steht lese und deute, muss ich gar nichts zurückzahlen oder sehe ich das falsch? Es steht auch nirgends ein Betrag über die Gesamtkosten, welche ich zu begleichen habe….
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 9:53
Hallo Julia,
aus der Ferne und ohne Durchsicht sämtlicher Unterlagen können wir nur schwer eine Einschätzung treffen. Eine Nachfrage bei der zuständigen Stelle sollte angebracht sein.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Heike M.
27. Februar 2019 at 10:46
Hallo,
ich hätte mal paar Fragen.
Ich habe 2 PKH. Die erste von der Scheidung (60 Euro/Monat)und die 2. von der Teilungsversteigerung(vorerst auf Eis gelegt), welche nicht erfolgreich war-meine Anwältin hatte auf dem Gebiet keine Ahnung. Hat daher auch keine Anwaltsgebühr verlangt (vorerst auf Eis gelegt).
Jetzt habe ich endlich ein Geld erwirkt, da die Darlehen ausliefen und mein Ex ohne mich nicht weiterfinanzieren konnte.
Monatlich hab ich ja keinen weiteren Spielraum, aber muss ich jetzt den kompletten Betrag ,der angefallenen komplett zurück zahlen oder könnte da auch ein Nachlass gewährt werden?
Ich wäre froh über eine brauchbare Antwort.
H.
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 9:49
Hallo Heike,
bei Fragen dieser Art ist das zuständige Gericht der richtige Ansprechpartner.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Michael W.
23. Februar 2019 at 12:16
Guten Morgen,
meine Frage dreht sich um die Basis für die Prozesskostenhilfeberechnung. Wenn für ein Firmenfahrzeug die 1-Prozentregelung verwendet wird, werden ja 1% des Fahrzeugneupreises zur Ermittlung der Steuerlast zunächst auf das Bruttogehalt aufgeschlagen, um später, nach der Abgabenberechnung, wieder abgezogen zu werden. Wenn man nun also das Bruttogehalt für die PKH-Berechnung angibt, muss man dieses Fahrzeug mit berücksichtigen? Faktisch reduziert sich ja dadurch das Nettoeinkommen, sodass eigentlich weniger übrig bleibt.
Vielen Dank für ein kurzes Feedback.
Mit herzlichen Grüßen
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 9:43
Hallo Michael,
Informationen rund um die Berechnung erhalten Sie auf https://www.prozesskostenfinanzierung.de/prozesskostenhilfe-berechnung/.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Thomas
21. Februar 2019 at 20:44
Hallo
Ich habe mich jetzt durch viele Texte gewälzt und keine Antwort gefunden die unser Problem betrifft.
Meine Lebenspartnerin hat PKH erhalten. Nach der letzten Überprüfung wurde eine Rate für die Rückzahlung von 58.-€ festgelegt. Ich habe ja nun schon heraus gelesen das nur Ihr Einkommen für die Berechnung verwendet wird.
Nun meine Frage:
Wir beide beziehen noch ALG 2 da unser Einkommen zusammen nicht ausreicht. Meine Partnerin verdient ca. 800.- Netto plus 200.-€ ALG2. Da für die Berechnung des ALG2 beide Einkommen berück sichtet werden hat Sie jetzt „angeblich zu viel. So wie ich das sehe müsste sie jetzt die Rate von der Grundsicherung begleichen die uns dann als Lebensgemeinschaft fehlt, da wir gerade so über die Runden kommen. Ist das richtig das Sie zahlen muss trotzt ALG2????? Mein Einkommen liegt unter 450.-€ monatlich
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 9:28
Hallo Thomas,
eine Rückzahlung wird angeordnet, wenn das einzusetzende Einkommen bei mindestens 20 Euro liegt.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Jörg
19. Februar 2019 at 12:10
Ich habe einen Trennungsunterhaltsprozeß gegen meine Ex geführt mit dem Ergebnis das ich diesen Prozeß
80 zu20 gewonnen habe.Mir wurde seinerzeit Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt. Als meine Anwältin einen Kostenfestsetzungbeschluß beantragt hatte wurde er von dem Rechtspfleger mit der Begründung abgelehnt ich müsse erst die gesamten Kosten des Verfahren zurückzahlen um dann erst meine 80% von der Gegenseite einfordern zu können.Ich verstehe die Welt nicht mehr. Ist das richtig?
Gruß Jörg
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 9:27
Hallo Jörg,
wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt kann die Unterlagen prüfen und Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de