Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes umfasst einen besonders wichtigen Leitsatz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Niemand soll wegen seiner Herkunft, seines Geschlechtes oder seiner finanziellen Situation schlechter gestellt werden als andere Personen. Damit dieser Grundsatz umgesetzt werden kann, gibt es in Deutschland die Prozesskostenhilfe.
Personen, die von staatlicher Unterstützung leben, also beispielsweise Hartz 4 beziehen, oder Geringverdiener können einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und bei Bewilligung werden die Kosten für den Anwalt und den Prozess vor Gericht komplett oder teilweise übernommen. So können auch Menschen mit einem geringen Einkommen Ihre Rechte wahrnehmen.
Zum 1. Januar 2014 wurde die PKH, die manchen auch als Gerichtskostenbeihilfe bekannt ist, reformiert. Seitdem wird die staatliche Unterstützung in vielen Fällen nicht mehr komplett, sondern lediglich als Darlehen gewährt. In einem solchen Fall wird demnach für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung vereinbart. Wie lange müssen Sie jedoch Zahlungen leisten? Kann auch eine Rückzahlung des kompletten Betrags gefordert werden? Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Rückzahlung der Prozesskostenhilfe
Liegt das einzusetzende Einkommen pro Monat bei mindestens 20 Euro oder besteht ein ausreichendes Vermögen, wird für Prozesskosten eine Rückzahlung in Raten vereinbart.
Haben Sie die Prozesskostenhilfe als Darlehen erhalten, müssen Sie diese in monatlichen Raten über maximal 48 Monate zurückzahlen.
Wurde Ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben, können Ihre finanziellen Verhältnisse nach der Beendigung des Verfahren noch für einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig überprüft werden.
Wann müssen Sie die PKH in Raten zurückzahlen?
Viele Betroffene stellen sich die folgende Frage: „Muss man Prozesskostenhilfe zurückzahlen?“ Ob Sie überhaupt Prozesskostenhilfe erhalten, hängt vor allem von Ihrer wirtschaftlichen Lage ab.
Reichen das Einkommen und das vorhandene Vermögen nicht aus, um die anfallenden Kosten für den Anwalt und den Prozess zu decken, werden diese zumindest anteilig, in manchen Fällen auch ganz, vom Staat übernommen.
Ob Sie als bedürftig gelten, wird mittels einer Berechnung überprüft. Vom monatlichen Bruttoeinkommen werden in einem ersten Schritt Steuern, Vorsorgeaufwendungen sowie Werbungskosten abgezogen. Dann können, je nach den persönlichen Umständen des Antragsstellers, bestimmte Freibeträge abgesetzt werden.
Das Ergebnis ist dann das einzusetzende Einkommen für einen Monat. Beträgt dieses mindestens 20 Euro und/oder der Betroffene verfügt über ein ausreichendes Vermögen, wird für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung in Raten vereinbart.
Wie wird bei der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung die Berechnung durchgeführt?
Bis zur Reform im Jahr 2014 gab es für die Bestimmung der Höhe der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine spezielle Tabelle, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) zu finden war. Diese gilt nun jedoch nicht mehr.
Stattdessen wird für die PKH-Rückzahlung in Raten nun eine Berechnung durchgeführt. Das bereits erwähnte einzusetzende Einkommen wird durch zwei geteilt und anschließend auf volle Euro abgerundet. Verfügt der Betroffene also über ein Einkommen von 200 Euro, wird eine Monatsrate von 100 Euro festgesetzt.
Demnach bleibt für Personen, die Prozesskostenhilfe zurückzahlen, ein Selbstbehalt übrig. Beachten Sie außerdem: Würde die Monatsrate bei weniger als 10 Euro liegen, wird keine Rate festgesetzt.
Beträgt das einzusetzende Einkommen jedoch mehr als 600 Euro, tritt eine spezielle Regelung in Kraft. Die monatliche Rate für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung beträgt dann 300 Euro zuzüglich des Teils des Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Liegt das anrechenbare Einkommen also beispielsweise bei 730 Euro, werden 130 Euro zu den 300 Euro hinzugerechnet. Es ergibt sich demnach eine Rate von 430 Euro.
Prozesskostenhilfe zurückzahlen: Wie lange müssen Sie das Darlehen abstottern?
Wie bereits erwähnt, hängt die Frage, ob Sie Prozesskostenhilfe zurückzahlen müssen, vom Einkommen und Vermögen ab. Betroffene möchten aber in der Regel auch wissen, wie lange sie mit der monatlichen Mehrbelastung rechnen müssen.
Sind sie dazu verpflichtet, den kompletten Betrag in Raten zu tilgen? Gibt es für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine bestimmte Frist?
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die monatlichen Raten höchstens 48 Monate – also vier Jahre lang – gezahlt werden müssen.
Auch wenn Betroffene in diesem Zeitraum nicht die vollen Kosten für den Prozess und den Anwalt bezahlt haben, wird die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eingestellt. Die restlichen Prozesskosten werden der betreffenden Person dann erlassen.
Wann wird die komplette Rückzahlung der Prozesskostenhilfe (PKH) angeordnet?
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung sofort und auf einen Schlag gefordert werden kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn Sie Ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Laut § 120a Abs. 2 ZPO gilt Folgendes:
Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen.
Erhöht sich also Ihr Einkommen oder fallen beispielsweise Unterhaltszahlungen weg, müssen Sie dies dem Gericht mitteilen. In der Regel werden dann die Raten für die PKH-Rückzahlung angehoben.
Geben Sie jedoch falsche Informationen an oder melden Sie wichtige Veränderungen nicht selbstständig, wird die Bewilligung für die PKH aufgehoben und Sie müssen sämtliche Kosten selbst tragen.
Wann immer sich Ihre wirtschaftliche Lage ändert, sollten Sie dies also dem Gericht so schnell wie möglich melden.
358 comments on “Prozesskostenhilfe: Wann eine Rückzahlung gefordert wird”
Steffi
14. Februar 2019 at 18:57
Wie oft/lang kann eine Prüfung erfolgen ob ich in der Lage bin, die Gerichtskosten zurück zu zahlen?
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 9:23
Hallo Steffi,
laut § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO gilt Folgendes: „Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.“
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Claudia S.
7. Februar 2019 at 16:53
Hallo liebes Prozesskostenhilfe-Team,
werden bei einer Rückzahlung der PKH die geringeren Gebührensätze verwendet oder dann rückwirkend die „normalen“?
Und muss einem das Gericht mitteilen, wie hoch die Gerichts- und Anwaltskosten waren. Das Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet, Kosten würden gegen einander aufgehoben.
Vielen Dank und liebe Grüße
Claudia
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 9:20
Hallo Claudia,
es werden die geringeren Kosten berücksichtigt. Inwiefern eine Mitteilungspflicht besteht, entzieht sich unserer Kenntnis.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Tom
25. Januar 2019 at 23:06
Halo
meine ex frau hat nach der scheidung für die hälfte ihrer eigentumswohnung von mir 40.000 euro bekommen ich habe es abgekauft
wir haben damals beide für die scheidung 2017 prozesskostenhilfe bekommen ohne raten .
ich habe 40.000 euro schulden gemacht bei Freunden und bei meiner schwester
Müsten wir mit einer rückzahlung der prozesskosten rechnen
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 9:09
Hallo Tom,
wie Sie dem oben stehenden Text entnehmen können, ist eine Rückzahlung nötig, wenn sich die finanzielle Situation bessert – unter anderem, wenn das einzusetzende Einkommen bei mindestens 20 Euro liegt oder Sie eine größere Summe erben.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Sabbel
23. Januar 2019 at 13:34
Hallo,
ich habe PKH Bewilligt bekommen. Es kam aber zu keinem Gerichtstermin, es gab lediglich einen außergerichtlichen Vergleich welcher dann dem Gericht gesandt wurde. ES ging um eine nicht rechtmäßige Kündigung des Arbeitsvertrages. Nun wurde ich aufgefordert die Prozesskosten zurück zu zahlen. Warum muss ich die Kosten alleine tragen und in einer solchen höhe.
Liebe Grüße
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 9:07
Hallo Sabbel,
in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst. Auch beim Vergleich sollten Ihnen Rechtsanwaltskosten entstanden sein. Diese sollten nun zu bezahlen sein.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
FR
22. Januar 2019 at 20:56
Hallo ,
Habe etliche Verfahren (Zuweisung der Wohnung , Umgang , Scheidung ….) hinter mir musste auch immer alles selber zahlen. Die ex Frau aber beantragte immer Prozesskostenhilfe und es wurde immer bewilligt .
Nun wurde die gemeinsame Immobilie verkauft und sie nun ein Kapital auf dem Konto hat .
Meine Frage nun . Kann ich die ex nun anschwärzen ? Wie ? Und wo? Damit der Rosenkrieg von ihrer Seite endlich aufhört .
Danke
prozesskostenfinanzierung.de
1. April 2019 at 9:05
Hallo FR,
eine Änderung der finanziellen Verhältnisse muss gemeldet werden. Kommen PKH-Empfänger dieser Pflicht nicht nach, wird die Bewilligung aufgehoben. Eine Meldung beim zuständigen Gericht sollte möglich sein.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
al
18. Januar 2019 at 8:05
Zu:
„Das Ergebnis ist dann das einzusetzende Einkommen. Beträgt dieses mindestens 20 Euro und/oder der Betroffene verfügt über ein ausreichendes Vermögen, wird für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung in Raten vereinbart.“
Hallo!
Also, schon in der Schule gelernt: Eine Zahl ohne Maßeinheit und/oder Bezug ist wertlos!
Für Sie vielleicht eine Selbstverständlichkeit, die „20€“. Aber ich frage mich, 20€ pro Tag, Woche, Stunde,….?
Dies insbesondere, seit ein Mindestlohn zum Standardlohn geworden ist.
Gruß
Axel
prozesskostenfinanzierung.de
18. Januar 2019 at 15:34
Hallo Axel,
wie der Erklärung der Berechnung zu entnehmen ist, liegt das monatliche Bruttoeinkommen zugrunde. Dementsprechend sollte es klar sein, dass es sich um das einzusetzende Einkommen pro Monat handelt. Wir haben dies zur Klärung jedoch noch einmal eingefügt.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Monika G.
15. Dezember 2018 at 12:10
Hallo!
Für die Abwicklung meiner Scheidung und die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen für meine Kinder habe ich Prozesskostenhilfe bekommen. Da ich nun besser verdiene, erwarte ich, dass ich die zurückzahlen muss. Würde eine jetzt abgeschlossene Rechtsschutzversicherung diese Kosen übernehmen?
Danke und Grüße
prozesskostenfinanzierung.de
21. Dezember 2018 at 12:27
Hallo Monika,
nein, Rechtsschutzversicherungen greifen in der Regel nicht rückwirkend.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Holger H.
13. Dezember 2018 at 14:37
Hallo, ich habe bei meiner Scheidung 2016 über meine Anwältin PKH beantragt. Diese wurde auch gewährt. Gestern bekam ich einen Brief vom Gericht, mit dem Vermerk zur Kenntnisnahme.
Muss ich da irgendwas unternehmen??
prozesskostenfinanzierung.de
14. Dezember 2018 at 14:30
Hallo Holger,
Sie werden mit dem Schreiben über einen Vorgang informiert. Inwiefern Schritte nötig sein sollten, ist dem Schreiben zu entnehmen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Yvonne R.
7. Dezember 2018 at 15:59
Hallo, bin am 12.03.2015 geschieden worden es wurde eine 4 jährige Prüfung angekündigt,wann genau endet diese?
prozesskostenfinanzierung.de
14. Dezember 2018 at 14:28
Hallo Yvonne,
die Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung ist innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens möglich.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Michael
4. Dezember 2018 at 8:14
Hallo,
meine Frau hat aus der Zeit vor der Ehe noch eine PKH-Belastung, so daß wir jährlich einen Fragebogen bekommen, den wir auch ausfüllen. Bislang war dann nie etwas fällig – nun wird auf einmal Rückzahlung von 170€/Monat gefordert. Wenn ich mir die Berechnung anschaue, sehe ich, daß zwar Unterhaltszahlungen und Kindergeld noch addiert werden, es dann aber keine Abzüge gibt für Kosten der Lebelshaltung etc. Das hätte wohl im Fragebogen angegeben werden müssen – habe ich aber in den Vorjahren auch nicht gemacht. Wie belegt man so was denn? Quittung vom Lebensmitteleinkauf?
prozesskostenfinanzierung.de
6. Dezember 2018 at 9:54
Hallo Michael,
auf https://www.prozesskostenfinanzierung.de/prozesskostenhilfe-berechnung/ können Sie nachlesen, welche Beträge abgesetzt werden können. Nähere Informationen zum weiteren Vorgehen kann Ihnen ein Anwalt geben.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Sandy
23. November 2018 at 18:26
Guten Abend eine Freundin von mir hat vor 3 Jahren PHK bekommen. Sie ist Aushilfe bei Netto muss sie diese Zurück zahlen?
prozesskostenfinanzierung.de
6. Dezember 2018 at 9:48
Hallo Sandy,
wie Sie dem oben stehenden Text entnehmen können, wird eine Rückzahlung fällig, wenn das einzusetzende Einkommen des Betroffene bei mindestens 20 Euro liegt.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Simone
18. November 2018 at 0:12
Hallo folgende Situation. Ich habe 2016 die PKH beantragt da ich in schulischer Ausbildung war, für die man zahlen muss und mein Vater wollte kein Unterhalt zahlen. Der Prozess würde auch gewonnen ich bin zum jetzigen Zeitpunkt Schwanger und hab keine Einkünfte bin aber seit September verheiratet.
Meine Frage muss mein Mann der von nichts gewusst hat jetzt für mich die PKH zurückzahlen? Habe so ein Überprüfungsantrag bekommen.
prozesskostenfinanzierung.de
23. November 2018 at 8:59
Hallo Simone,
das Einkommen Ihres Mannes wird nicht zu Ihrem hinzugerechnet. Allerdings kann ein Ehegatte dazu verpflichtet werden, im Rahmen des Prozesskostenvorschusses die Kosten für einen Rechtsstreit vorzuschießen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Claudia
6. November 2018 at 12:05
Hallo
Wie sieht es mit einer Rückzahlung aus wenn ich mich in der Ausbildung befinde ? Ich habe PKH erhalten vor Beginn der Ausbildung. Jetzt wurden mir 1780 Euro vom Gericht an Unterhalt zugesprochen die ich in monatlichen Raten von 120 Euro erhalte. Muss ich dieses Geld zurück zahlen ? Und wenn ja, meldet sich das Gericht oder muss ich mich melden?
Vielen Dank!
prozesskostenfinanzierung.de
9. November 2018 at 8:55
Hallo Claudia,
Sie müssen eine Rückzahlung leisten, wenn Ihr Einkommen ausreichend hoch ist. Jede wesentliche Veränderung Ihrer finanziellen Situation ist dem zuständigen Gericht mitzuteilen.
Ihr Team von privatinsolvenz.net
Maria
23. Oktober 2018 at 16:11
Ich war 2015 wegen eines Unterhaltsstreites vor Gericht und habe damals Recht bekommen. Muss ich trotzdem die Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen, eigentlich bezhalt der Gegner wenn er verliert die Gerichtskosten oder nicht?
(Damals Schüler und zum jetzigen Zeitpunkt verdiene ich mein erstes Gehalt)
prozesskostenfinanzierung.de
26. Oktober 2018 at 9:19
Hallo Maria,
in der Regel ist es so, dass der „Verlierer“ sämtliche Kosten tragen muss, wenn es um Verfahren bezüglich Kindesunterhalt geht. Ein Anwalt kann die Unterlagen prüfen und Sie beraten.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Tina
23. Oktober 2018 at 7:50
Hallo ich habe Prozesskostenhilfe bekommen. Da ich leider 2 Mal mit meinem Ex Mann zwecks Kind vor Gericht musste Unterhalt und Umgangsrecht!
Jetzt kam vom Amtsgericht ein Schreiben zwecks meiner finanziellen Lage.
Ich bin seit 1 Jahr wieder verheiratet.
Jetzt zu meiner Frage muss ich die Einnahmen bzw Gehalt und das Eigenheim von ihm mit angeben?
prozesskostenfinanzierung.de
26. Oktober 2018 at 9:10
Hallo Tina,
bei der Rückzahlung der Prozesskostenhilfe ist allein Ihr Einkommen von Bedeutung. Trotzdem kann es sein, dass das Einkommen Ihres neuen Ehegatten angegeben werden muss, um eventuell aufkommende Unterhaltsfragen zu klären.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Kerstin
22. Oktober 2018 at 8:55
Guten Morgen,
der Vater meiner nun erwachsenen Tochter hat für sie als Minderjährige PKH bei der Unterhaltsklage erhalten. Nun kam die Überprüfung an sie. Warum muss sie jetzt dies zurückzahlen (wovon ich stark ausgehe, da sie 1.200 € netto verdient, abzgl. der Lebenskosten ihr 600 € bleiben)? Ich frage insofern, da der Kindsvater damals auch Harz IV bezog, für die Bedarfsgemeinschaft damals zu viel Geld erhielt, das Inkassobüro des Jobcenters von ihr als Volljährige das Geld zurück haben wollte, dies jedoch vom Gesetz her nicht möglich ist. Gibt es im Falle der PKH auch solch eine Regelung?
lg Kerstin
prozesskostenfinanzierung.de
26. Oktober 2018 at 9:07
Hallo Kerstin,
macht ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes den Kindesunterhalt geltend, ist die Vermögenslage des Kindes maßgeblich. Ein Anwalt sollte die Unterlagen prüfen und kann Sie dann zu diesem speziellen Fall beraten.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Jirina S.
20. Oktober 2018 at 15:03
Hallo,
ich bin 2016 gegen meiner Kündigung angegangen, damals bezog ich Prozesskostenhilfe. Mein Einkommen hat sich seit Mai diesen Jahres durch Arbeitgeberwechsel verbessert. Das Gericht hat ausgerechnet, dass ich 217€ monatlich bezahlen muss. In dem Schreiben steht aber nicht wie hoch die Summe insgesamt ist. Ich habe damals ca. 3500€ brutto Abfindung bekommen.
Habe heute das Schreiben im Briefkasten gehabt und nun riesen Sorge was da auf mich zukommt…(bin alleinerziehende und alleinstehende Mama und trage leider finanziell hohe Zahlungen (Schulden)…
Kann mir jemand eine grobe Auskunft geben was mich denn da so erwarten könnte??? So ein Streit kann doch keine 10.500€ kosten (217*48 Monate), zumal ich mich ja auf den Vergleich eingelassen habe…
prozesskostenfinanzierung.de
26. Oktober 2018 at 9:02
Hallo Jirina,
die Kosten lassen sich nur schwer aus der Ferne pauschal bemessen. Das zuständige Gericht sollte Ihnen Auskunft geben können.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Nadine
17. Oktober 2018 at 19:30
Hallo! Ich habe Prozesskostenhilfe vor mehr als einem Jahr bekommen. Ich habe eine Ratenzahlung bekommen. Da wir uns aber vor Gericht geeinigt haben, habe ich mein Geld zurück bekommen und musste nicht mehr zahlen. Jetzt 1 Jahr später habe ich geheiratet und sie wollen das Gehalt meines Mannes wissen. Ist es rechtens? Müssen wir das angeben? Muss ich dann alles nachwirkend bezahlen?
prozesskostenfinanzierung.de
18. Oktober 2018 at 11:33
Hallo Nadine,
das Einkommen Ihres Ehegatten wird nicht zu Ihrem Einkommen hinzugerechnet. Allerdings ist es für die Berechnung des Freibetrags, der für Ihren Ehegatten angesetzt wird, von Bedeutung. Dieser Freibetrag in Höhe von 473 Euro mindert sich um das Einkommen des Ehegatten.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Juliane
27. September 2018 at 15:41
Hallo,
ich habe vor einigen Jahren Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen und musste bis zur letzten Überprüfung nichts zahlen, nun kam die Aufforderung zur Ratenzahlung, da meine Tochter (12 Jahre) nun von ihrem Vater 370€ monatlich Unterhalt erhält und daher mein Freibetrag für sie wegfällt. Ist das denn rechtens? Schließlich lebt ein Kind ja nicht nur von dem Unterhalt.
mfg, Juliane
prozesskostenfinanzierung.de
5. Oktober 2018 at 10:17
Hallo Juliane,
laut einem Urteil des OLG Bamberg (Az.: 2 WF 271/05) stellt der Kindesunterhalt nicht das Einkommen des Elternteils dar, sondern das des Kindes. Die Unterhaltsleistungen sind jedoch hinsichtlich des Freibetrages für das Kind zu berücksichtigen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Tomi
18. September 2018 at 11:54
In einem zivilrechtlichen Verfahren; der mit einem Vergleich endete, haben wir in voller Höhe PKH. bewilligt bekommen.
Der von uns beauftragte Anwalt forderte von uns vor Mandatsübernahme und Einreichung des PKH-Antrages aber trotzdem eine Anzahlung in der für die strittige Summe fälligen Anwaltsgebühren!
Er erklärte das damit, das ja noch nicht fest stünde, ob wir wirklich PKH. bewilligt bekommen würden und er dann nicht „für umsonst“ hätte arbeiten wollen! Er versprach uns aber die Rückzahlung dieses Betrages bei bewilligter PKH.! Seltsamerweise kann er sich heute daran nicht mehr erinnern und lehnt die Rückzahlung ab; er hätte ddiese mit der bewilligten PKH. verrechnet!?
Wir sind beide Frührentner und haben nur das gleiche „Einkommen“ wie ein ALG-II-Bezieher! Das wußte er auch vorher von Anfang an; die Anzahlung hatten wir uns regelrecht vom „Munde abgespart“!
Gibt es von Ihnen her eine Idee was jetzt zu tun wäre!??
prozesskostenfinanzierung.de
21. September 2018 at 8:30
Hallo Tomi,
wir dürfen an dieser Stelle leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Bei Problemen mit einem Anwalt hilft Ihnen die Schlichtungsstelle der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Petra
14. September 2018 at 10:01
Bezahle seit 2017 gerichtskostenhilfe in raten von 108 euro monatlich noch bis jan.2019. Hatte bis vor kurzem einen Halbtagsjob. Nun arbeite ich wieder volltags. Werde das auch jetzt dem Gericht mitteilen. Muss ich jetzt nach jan.19 auch noch raten bezahlen?
prozesskostenfinanzierung.de
21. September 2018 at 8:23
Hallo Petra,
insgesamt müssen Sie maximal 48 Monatsraten zahlen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Jürgen
9. September 2018 at 13:12
Für einen Prozess im Juli 2017 gegen meinen damaligen Arbeitgeber, bei dem ich 26 Jahre beschäftigt war, wurde mir PKH ohne Ratenzahlung bewilligt. Das Arbeitsgericht fordert nun die Prozesskosten und Anwaltskosten von mir zurück. Es sollen insgesamt über 1.900 € Anwaltskosten und 1,75 € Gerichtskosten entstanden sein. Habe ich von mir aus gesehen die Möglichkeit zur Überprüfung der Anwaltskosten? Für ein paar Briefe schreiben ist das nun mal sehr viel Geld. Können später noch weitere Gerichtskosten dazu kommen und in welcher Höhe ungefähr? Vor Prozessbeginn hatte ich fast ein Jahr keinerlei Einkommen und habe nur von ersparten Rücklagen gelebt, da niemand freiwillig zahlen wollte, kein Arbeitgeber, keine ARGE, keine Krankenkasse, kein Hartz 4. Inzwischen bin ich arbeitslos und erhalte lediglich ALG 1.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
prozesskostenfinanzierung.de
14. September 2018 at 8:48
Hallo Jürgen,
hat der Anwalt Sie vertreten, sollten Sie auch die Rechnungen einsehen können. Inwiefern noch andere Kosten hinzukommen könnten, können wir nicht pauschal beantworten. Es sollte jedoch davon auszugehen sein, dass die Forderung des Gerichtes abschließend ist.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Lucy
6. September 2018 at 21:53
Hallo,
Habe auch eine Frage: habe gerade einen Beschluss über die Änderung der Verfahrenskostenhilfe erhalten. Mit ziemlich hohen Raten. Nur weiß ich nicht, wieviele Raten. Es steht auch was im Schreiben über Kostenschuld. Die beträgt nicht mal 1,5 Raten. Ist es die Kostenschuld die ich abzahlen soll?
prozesskostenfinanzierung.de
14. September 2018 at 8:45
Hallo Lucy,
bei der Kostenschuld sollte es sich in der Regel um den offenen Betrag handeln. Nähere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Gericht.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Anna
6. September 2018 at 15:36
Hallo, mit wurde Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ich wüsste gerne wenn ich wieder heirate bevor die 48 Monate um sind, wird dann das Einkommen meines neuen Mannes mit angerechnet? Wir sind beide Erwerbstätig. Ich allerdings nur in Teilzeit.
prozesskostenfinanzierung.de
14. September 2018 at 8:42
Hallo Anna,
hat auch der Ehegatte ein eigenes Einkommen, ist dieses nicht dem Einkommen der rechtsuchenden Partei hinzuzurechnen.
Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de
Sebastian
4. September 2018 at 16:25
Hallo danke für den ausführlichen Artikel.Habe heute eben ein schreiben vom Arbeitgericht bekommen.Nach 2 Jahren wollen Sie jetzt Prüfen ob die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann.
Dank dem Artikel bin ich jetzt bestens informiert.Danke dafür.
LG