Prozesskostenhilfe: Wann eine Rückzahlung gefordert wird

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 14. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Prozesskostenhilfe – kurz PKH genannt – ist eine Form der Prozesskostenfinanzierung und dient als Unterstützung für Menschen mit einem geringen Einkommen. Möchten diese zur Wahrung Ihrer Rechte einen Prozess anstreben, können die dafür anfallenden Kosten – beispielsweise für einen Anwalt – jedoch nicht tragen, so wird entweder der komplette Betrag oder ein Teil der Kosten vom Staat übernommen. Meist wird eine Ratenzahlung vereinbart. In bestimmten Fällen, wenn sich etwa die wirtschaftliche Lage des Betroffenen erheblich verbessert, kann jedoch für die Prozesskostenhilfe auch eine Rückzahlung eingefordert werden.
Oft gestellte Fragen: Wer muss Prozesskostenhilfe wann zurückzahlen? Wie viel Geld müssen Sie einplanen?
Oft gestellte Fragen: Wer muss Prozesskostenhilfe wann zurückzahlen? Wie viel Geld müssen Sie einplanen?

Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?

Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes umfasst einen besonders wichtigen Leitsatz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Niemand soll wegen seiner Herkunft, seines Geschlechtes oder seiner finanziellen Situation schlechter gestellt werden als andere Personen. Damit dieser Grundsatz umgesetzt werden kann, gibt es in Deutschland die Prozesskostenhilfe.

Personen, die von staatlicher Unterstützung leben, also beispielsweise Hartz 4 beziehen, oder Geringverdiener können einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und bei Bewilligung werden die Kosten für den Anwalt und den Prozess vor Gericht komplett oder teilweise übernommen. So können auch Menschen mit einem geringen Einkommen Ihre Rechte wahrnehmen.

Zum 1. Januar 2014 wurde die PKH, die manchen auch als Gerichtskostenbeihilfe bekannt ist, reformiert. Seitdem wird die staatliche Unterstützung in vielen Fällen nicht mehr komplett, sondern lediglich als Darlehen gewährt. In einem solchen Fall wird demnach für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung vereinbart. Wie lange müssen Sie jedoch Zahlungen leisten? Kann auch eine Rückzahlung des kompletten Betrags gefordert werden? Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Ratgeber.

FAQ: Rückzahlung der Prozesskostenhilfe

Muss man die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?

Liegt das einzusetzende Einkommen pro Monat bei mindestens 20 Euro oder besteht ein ausreichendes Vermögen, wird für Prozesskosten eine Rückzahlung in Raten vereinbart.

Wie lange muss ich die Prozesskostenghilfe zurückzahlen?

Haben Sie die Prozesskostenhilfe als Darlehen erhalten, müssen Sie diese in monatlichen Raten über maximal 48 Monate zurückzahlen.

Wie lange wird man bei Prozesskostenhilfe überprüft?

Wurde Ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben, können Ihre finanziellen Verhältnisse nach der Beendigung des Verfahren noch für einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig überprüft werden.

Wann müssen Sie die PKH in Raten zurückzahlen?

Prozesskostenhilfe: Wie lange müssen Sie zurückzahlen?
Prozesskostenhilfe: Wie lange müssen Sie zurückzahlen?

Viele Betroffene stellen sich die folgende Frage: „Muss man Prozesskostenhilfe zurückzahlen?“ Ob Sie überhaupt Prozesskostenhilfe erhalten, hängt vor allem von Ihrer wirtschaftlichen Lage ab.

Reichen das Einkommen und das vorhandene Vermögen nicht aus, um die anfallenden Kosten für den Anwalt und den Prozess zu decken, werden diese zumindest anteilig, in manchen Fällen auch ganz, vom Staat übernommen.

Ob Sie als bedürftig gelten, wird mittels einer Berechnung überprüft. Vom monatlichen Bruttoeinkommen werden in einem ersten Schritt Steuern, Vorsorgeaufwendungen sowie Werbungskosten abgezogen. Dann können, je nach den persönlichen Umständen des Antragsstellers, bestimmte Freibeträge abgesetzt werden.

Das Ergebnis ist dann das einzusetzende Einkommen für einen Monat. Beträgt dieses mindestens 20 Euro und/oder der Betroffene verfügt über ein ausreichendes Vermögen, wird für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung in Raten vereinbart.

Bleibt ein zu geringes einzusetzendes Einkommen übrig und verfügt der Betroffene über kein ausreichendes Vermögen, werden die kompletten Prozesskosten übernommen. In einem solchen Fall müssen Betroffene die Gerichtskostenbeihilfe nicht zurückzahlen.

Wie wird bei der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung die Berechnung durchgeführt?

Ob Sie die PKH zurückzahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Ob Sie die PKH zurückzahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Bis zur Reform im Jahr 2014 gab es für die Bestimmung der Höhe der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine spezielle Tabelle, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) zu finden war. Diese gilt nun jedoch nicht mehr.

Stattdessen wird für die PKH-Rückzahlung in Raten nun eine Berechnung durchgeführt. Das bereits erwähnte einzusetzende Einkommen wird durch zwei geteilt und anschließend auf volle Euro abgerundet. Verfügt der Betroffene also über ein Einkommen von 200 Euro, wird eine Monatsrate von 100 Euro festgesetzt.

Demnach bleibt für Personen, die Prozesskostenhilfe zurückzahlen, ein Selbstbehalt übrig. Beachten Sie außerdem: Würde die Monatsrate bei weniger als 10 Euro liegen, wird keine Rate festgesetzt.

Beträgt das einzusetzende Einkommen jedoch mehr als 600 Euro, tritt eine spezielle Regelung in Kraft. Die monatliche Rate für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung beträgt dann 300 Euro zuzüglich des Teils des Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Liegt das anrechenbare Einkommen also beispielsweise bei 730 Euro, werden 130 Euro zu den 300 Euro hinzugerechnet. Es ergibt sich demnach eine Rate von 430 Euro.

Die Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn es tatsächlich zu einer Verhandlung vor Gericht kommt. Benötigen Betroffene lediglich einen Rat in rechtlichen Dingen, greift diese nicht. Stattdessen besteht dann die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen.

Prozesskostenhilfe zurückzahlen: Wie lange müssen Sie das Darlehen abstottern?

Viele Betroffene fragen sich, ob es bei der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine Verjährung gibt.
Viele Betroffene fragen sich, ob es bei der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine Verjährung gibt.

Wie bereits erwähnt, hängt die Frage, ob Sie Prozesskostenhilfe zurückzahlen müssen, vom Einkommen und Vermögen ab. Betroffene möchten aber in der Regel auch wissen, wie lange sie mit der monatlichen Mehrbelastung rechnen müssen.

Sind sie dazu verpflichtet, den kompletten Betrag in Raten zu tilgen? Gibt es für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine bestimmte Frist?

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die monatlichen Raten höchstens 48 Monate – also vier Jahre lang – gezahlt werden müssen.

Auch wenn Betroffene in diesem Zeitraum nicht die vollen Kosten für den Prozess und den Anwalt bezahlt haben, wird die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eingestellt. Die restlichen Prozesskosten werden der betreffenden Person dann erlassen.

Entscheidend dafür, wann die vier Jahre vorbei sind und die Restschuld erlassen wird, ist nicht der Zeitpunkt der Bewilligung der PKH. Vielmehr ist der rechtkräftige Verfahrensabschluss oder das sonstige Ende des Rechtsstreites entscheidend.

Wann wird die komplette Rückzahlung der Prozesskostenhilfe (PKH) angeordnet?

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung sofort und auf einen Schlag gefordert werden kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn Sie Ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Laut § 120a Abs. 2 ZPO gilt Folgendes:

Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen.

Sofortige Prozesskostenhilfe-Rückzahlung: Steigt Ihr Vermögen auf Grund einer Erbschaft, müssen Sie die PKH zurückzahlen.
Sofortige Prozesskostenhilfe-Rückzahlung: Steigt Ihr Vermögen auf Grund einer Erbschaft, müssen Sie die PKH zurückzahlen.

Erhöht sich also Ihr Einkommen oder fallen beispielsweise Unterhaltszahlungen weg, müssen Sie dies dem Gericht mitteilen. In der Regel werden dann die Raten für die PKH-Rückzahlung angehoben.

Geben Sie jedoch falsche Informationen an oder melden Sie wichtige Veränderungen nicht selbstständig, wird die Bewilligung für die PKH aufgehoben und Sie müssen sämtliche Kosten selbst tragen.

Wann immer sich Ihre wirtschaftliche Lage ändert, sollten Sie dies also dem Gericht so schnell wie möglich melden.

Auch wenn sich Ihr Einkommen oder Vermögen derart erhöht, dass Sie die Kosten allein tragen können, wird die Bewilligung aufgehoben und Sie müssen die Prozesskostenhilfe zurückzahlen. Bei einer Erbschaft oder einem Lottogewinn kann dies etwa der Fall sein.
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Über den Autor

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Meike Z.

Nach ihrem Masterabschluss im Fach Linguistik stieß Meike 2016 zum Redaktionsteam von prozesskostenfinanzierung.de. Thematisch befasst sie sich dort hauptsächlich mit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Ihr Ziel besteht darin, die Themen auch für Laien leicht verständlich aufzubereiten.

Haben Sie Fragen oder Anregungen?

358 comments on “Prozesskostenhilfe: Wann eine Rückzahlung gefordert wird

Torben

at 9:04

Hallo,

folgende Frage. Beide Ehepartner haben Anwälte für Ihre Scheidung. Beide haben PKH bewilligt bekommen.
Der Scheidungstermin steht auch schon vor Gericht fest. Jetzt sagen beide Nein zur Scheidung. Müssen dann all Kosten selber getragen werden? Beide Ehegatten sind Geringverdiener bzw. haben Schulden.

Danke für Ihre Antwort

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:56

Hallo Torben,

Ihr Anwalt kann Ihnen darüber Auskunft erteilen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Kerstin

at 13:41

Hallo,

ich habe drei Prozesse gegen meinen Ex hinter mir, on denen ich während den laufenden Verhandlungen PKH bekommen habe. Als ich gemerkt habe, dass ich mir von meinen Freunden und Verwandten kein Geld mehr leihen kann, habe ich PKH beantragt und auch bekommen.
Nun läuft das letzte Verfahren gegen meinen Ex, wegen Zugewinn. Er hat mir nun einfach 30.000 € überwiesen. Muss ich nun zuerst die PKH zurück bezahlen oder die älteren Schulden, die vor PKH wegen den Prozessen angefallen sind?

Danke

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:59

Hallo Kerstin,

das entzieht sich unserer Kenntnis. Ihr Anwalt sollte Ihnen darüber Auskunft erteilen können.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Monique

at 13:08

Hallo,

ich habe 2016 PKH bekommen, wegen meiner Scheidung. Ich wurde jetzt nach zwei Jahren erneut geprüft, ich muss die PKH nicht zurück zahlen. 2017 habe ich PKH bekommen für das Verfahren vom Unterhalt. Werde ich dazu auch noch einmal geprüft?
Wie würde es denn aussehen, wenn ich nächstes Jahr heiraten würde, müsste ich dann meinen Ehemann mit angeben und würde er mit in die Berechnung laufen?

Vielen dank für Ihre Hilfe.

Lieben Gruß Monique

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:02

Hallo Monique,

unter Umständen wird eine erneute Prüfung nötig. Hat Ihr neuer Ehegatte ein eigenes Erwerbseinkommen, ist dies nicht Ihrem Einkommen hinzuzurechnen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Stella

at 15:36

Liebes Team,
ich habe vor 3 Jahren PKH ohne Rückzahlung erhalten. Seit dem muss ich jedes Jahr die Erklärung zu meinen Verhätnissen einsenden. In dieser Zeit habe ich den Schwerbehinderten Grad 50 erhalten, der keinen Einfluß hatte. Seit zwei Monaten wurde bei mir Pflegegrad 2 festgestellt. Was ist mit dem damit verbundenen Pflegegeld ? Muss Dieses angegeben werden und wenn ja wo muss ich das eintragen ?
Vielen Dank für Eure Hilfe !
L.G. Stella

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:58

Hallo Stella,

zweckgebundene Leistungen wie das Pflegegeld werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Trotzdem sollten Sie diese Summe angeben. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Gericht.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Jürgen

at 12:34

Schönen guten Tag,
mir wurde im März dieses Jahres vom Arbeitsgericht PKH auf Ratenzahlung für 12 Monate mit je 162,00 EUR gewährt. Seit 01.06.2018 zahle ich diese Rate ab. Nun hat sich meine wirtschaftliche Lage wesentlich, also um mehr als 100,00 EUR im Monat verbessert. Ich habe innerhalb eines Jahres ein Geldvermögen von 20.000 EUR seit Antragstellung der PKH angesammelt. Diese möchte ich nun anzeigen.

Kann durch diese Verbesserung die PKH gänzlich aufgehoben werden, und muss ich den verbleibenden Betrag komplett zurückzahlen?
Können aufgrund die durch den ermittelten Streitwert festgesetzten Anwalts- und Gerichtskosten wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich meine wirtschaftliche Situation wie beschrieben deutlich verbessert hat oder ist an dem Betrag für Anwalts- und Gerichtskosten nichts mehr zu rütteln?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:06

Hallo Jürgen,

wie genau die Rückzahlung zu erfolgen hat, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab (Höhe Ihres Vermögens, Höhe der Restschuld etc.), so dass wir keine pauschale Antwort geben können. Unseres Kenntnisstandes nach bleiben die bislang geforderten Kosten in ihrer Höhe bestehen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Jens R.

at 15:27

Hallo, habe heute erfahren das ich noch Prozesskosten aus den Jahren 1996, 2006 und 2007 bezahlen soll. Ich habe bis heute keine Aufforderung erhalten um meine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Muss ich die PK noch bezahlen oder sind diese verjährt?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:03

Hallo Jens,

gemäß der neuen Regelung zur Prozesskostenhilfe gilt laut § 123a Abs. 1 ZPO Folgendes: „Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.“ Inwiefern dies auf alte Ansprüche zutrifft, entzieht sich unserer Kenntnis. Ein Anwalt kann Sie dazu beraten, ob Sie zahlen müssen und wie weiter vorzugehen ist.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Sternchen

at 22:26

Ich habe auch Gerichtskostenbeihilfe 2014 bei meiner Scheidung beantragt wurde auch genehmigt jetzt hat meine Ex wieder geheiratet und muss jetzt auch die Kosten zurück zählen .

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Maja

at 20:58

Hallo, ich beziehe Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 700 Euro, Kindergeld für zwei Kinder (12 und 14) in Höhe von 384 Euro sowie Unterhalt für beide Kinder gesamt 882 Euro.
Weiterhin habe ich einen GdB von 60.
Bei der Berechnung zur Rückzahlung der VKH wurden sowohl das Kindergeld als auch der Unterhalt zu meinem Einkommen hinzugerechnet. Der GdB wurde nicht berücksichtigt. Meiner Meinung nach darf zwar das Kindergeld, jedoch nicht der Unterhalt hinzugerechnet werden. Seh ich das falsch?
Müssen bei der Berechnung meines verfügbaren Einkommens die Kosten für Haus und Lebenserhaltung

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:31

Hallo Maja,

das Kindergeld wird zu Ihrem Einkommen gezählt. Laut einem Urteil des OLG Bamberg (Az.: 2 WF 271/05) gehört der Kindesunterhalt jedoch nicht dazu, da es sich dabei um das Einkommen der Kinder handelt. Unseres Kenntnisstandes nach können weitere Freibeträge für Menschen mit besonderen Belastungen, hierzu gehören auch körperliche Behinderungen, angesetzt werden. Die Wohnkosten, hierzu gehören etwa Miete, Mietnebenkosten und Heizung, werden von Ihrem Einkommen abgezogen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Martin

at 21:16

Hallo,

mir gewährt das Gericht Verfahrenkostenhilfe aufgrund meiner wirtschaftlichen Lage zu. Kann dieser aufgehoben werden, wenn sich meine wirtschaftliche Lage verbessert z.B. durch einen besser bezahlten Job ?? Wie lange kann das Gericht nach Erteilung der VKH dies aufheben?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:22

Hallo Martin,

wie Sie dem oben stehenden Text entnehmen können, kann die Bewilligung komplett aufgehoben werden, wenn Ihnen – etwa durch einen neuen Job oder eine Erbschaft – so viel Geld zur Verfügung steht, dass Sie die Kosten selbst tragen können. Hinsichtlich des Zeitraums gilt folgende Regelung aus § 120a Abs. 1 ZPO: „Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.“

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Sascha Q.

at 23:46

Hallo.
Ich habe vor knapp 3 Jahren einen Rechtsstreit gewonnen und 18 Monate PKH in Höhe von 45€ bezahlt. Nun habe ich fast alles an Geld wieder bekommen. Jedoch keinen Penny der gezahlten PKH, obwohl ich doch „gewonnen“ hab.
Mein Anwalt scheint zu „blöd“, es einzufordern.
An wen muss ich mich wenden, um das Geld endlich zu bekommen? Den Rest hab ich schon vor bestimmt 2 Jahren erhalten.

Schöne Grüße

Sascha

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 12:05

Hallo Sascha,

auch wenn Sie einen Prozess gewinnen, müssen Sie die Gerichtskosten im Rahmen der PKH-Bewilligung zahlen. Ihr Anwalt kann Sie darüber informieren.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Judith

at 14:15

Hallo,

Anfang Juli ist es 48 Monate her, dass mir PKH gewährt wurde (Scheidung). Eine letzte Überprüfung meiner Einkommenssituation wurde im Januar diesen Jahres vorgenommen, festgesetzt wurde, dass ich weiterhin nichts zurückzahlen muss. Bekomme ich vom Gericht einen offiziellen Brief, dass das Verfahren abgeschlossen ist oder läuft es einfach aus?

Viele Grüße, Judith

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:56

Hallo Judith,

unseres Kenntnisstandes nach erfolgt keine gesonderte Benachrichtigung.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Daniel U.

at 0:06

Hallo,
Ich habe meine Eltern auf Unterhalt fast 2 Jahre lang verklagt. In dieser Zeit hab ich PKH bekommen. In diesem Zeitraum habe ich nur 450€ verdient da ich noch zur Schule gegangen bin. Jetzt 2 Jahre später arbeite ich inzwischen. Muss ich damit rechnen das ich die Kosten für das Verfahren je wieder zurück zahlen muss?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:55

Hallo Daniel,

ändert sich Ihre Einkommenssituation wesentlich (um mehr als 100 Euro brutto im Monat), müssen Sie dies schnellstmöglich dem Gericht mitteilen. Ansonsten kann die Bewilligung der PKH im Nachhinein zurückgezogen werden. Eine Rückzahlung ist nötig, wenn Ihr einzusetzendes Einkommen bei mehr als 20 Euro liegt. Näheres dazu erfahren Sie im oben stehenden Text.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Claudia

at 22:28

Hallo,
muss man erstattete Anwalskosten zurückbezahlen,wenn man nach der Scheidung Frührente bezieht?
mit freundlichen Grüßen

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 10:03

Hallo Claudia,

wann eine Rückzahlung gefordert wird und wie hoch diese ausfällt, hängt – wie Sie dem obigen Text entnehmen können – von Ihrem Einkommen sowie Ihren Ausgaben ab. Liegt Ihr einzusetzendes Einkommen bei mindestens 20 Euro, wird eine Rückzahlung in Raten vereinbart.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Jennifer

at 21:19

Hallo,

Also ich habe PHK bekommen, da ich zu dem Zeitpunkt des Gerichtsstreites (Mietstreit wegen meinem Exfreund) arbeitslos war. Nun verdiene ich zwar Geld aber es ist nur ein Teilzeitjob und ich verdiene soviel wie ich damals ALG bekommen habe. Ich bin aber mittlerweile verheiratet und habe Sorge das mein Mann nun mit berechnet wird. Wir haben kaum Geld und ich will ihn da nicht mit rein ziehen. Laut der Einigung beläuft sich der Gegenstandswert auf 4500€. Heißt das ich muss diesen Betrag abzahlen?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:03

Hallo Jennifer,

grundsätzlich gilt, dass das Einkommen des Ehegatten nicht dem Einkommen der rechtsuchenden Partei hinzuzurechnen ist. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert – hierbei handelt es sich nicht um den Betrag, den Sie abbezahlen müssen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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PinkLady

at 19:15

Ich hab mal eine Frage zur 48-Mobats-Frist:
Abgeschlossenes Scheidungsverfahren, rechtskräftiger Beschluss lt. Urteil 30.4.2014.
Wann darf letztmalig die Einkommensüberprüfung angeordnet werden?

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prozesskostenfinanzierung.de

at 8:57

Hallo PinkLady,

laut §120a ZPO gilt Folgendes: „Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.“ In Ihrem Fall sollte die Frist also abgelaufen sein.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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PinkLady

at 15:49

Datenklarstellung:
Scheidungsurteil verkündet 30.04.2014 mit Rechtskraft seit 30.04.2015
Ausfertigung durch das AG 08.05.2014
eingegangen laut Poststempel bei Anwalt 23.05.2014

Aufforderung Vermögensverhältnisse Schreiben AG 23.05.2018, Zugang im Hausbriefkasten 29.05.2018

Frist abgelaufen oder nicht?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:19

Hallo PinkLady,

laut § 120a Abs. 1 S.4 ZPO gilt Folgendes: „Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.“ Bei Ihnen ist die Rechtskraft am 30.04.2015 eingetreten. Das heißt, dass die Frist noch nicht abgelaufen sein sollte.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Koch

at 20:15

Hallo, und Danke schon in voraus für die Antwort.Ich habe mich vor 2 Jahren scheiden lassen und jetzt habe ich VKH von Gericht bekommen.Muss ich die Abrechnungen von meinem aktuellen Ehemann auch vorzeigen? Habe gelesen das Einkommen eines Ehegatten wird nicht angerechnet. Muss man es trotzdem angeben?
Mit freundlichen Grüßen

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 10:15

Hallo,

das Einkommen des Ehegatten ist nicht dem Einkommen der rechtsuchenden Partei hinzuzurechnen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Koch

at 11:56

Danke

Reply
H.

at 1:38

Hallo,
bei PKH mit Ratenzahlung muss ja auch der Differenzbetrag zur Regelvergütung des Anwalts zurückgezahlt werden. Wenn jetzt durch ein Gericht ein Verfahrenswert ordnungsgemäß festgelegt wurde, der Anwalt aber eine zu Hohe Regelvergütung geltend gemacht hat und diese durch die Justizangestellten auch ohne Beanstandung an den PKH-Ratenzahler weitergegeben wird, welche Rechtsmittel hat dann der PKH-Ratenzahler?
Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich ja nur auf eine fehlerhafte Festsetzung des Verfahrenswertes. Wenn dieser aber korrekt ist und nur der Anwalt falsch rechnet, muss es doch für den PKH-Ratenzahler auch Rechtsmittel geben.
Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 10:12

Hallo H.,

das zuständige Gericht sollte Ihnen hierzu Auskunft geben können.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
It's me

at 23:42

Hallo, mein Ex hat VKH bekommen. Jetzt hat sich sein Finanzieller Spielraum positiv für ihn verändert und er teilt diese Veränderung dem Gericht nicht mit. Darf ich dem Gericht einen Hinweis zukommen lassen? Danke für eine Antwort.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:01

Hallo,

das sollte möglich sein.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Anja

at 16:50

Hallo,
ich finde leider nichts dazu, wie die Mitteilung der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse an das Gericht zu erfolgen hat. Ich habe jetzt einen 450 €-Job zusätzlich aufgenommen. Reicht eine E-Mail oder muss ich dies per Brief oder bereits ausgefülltem Formular mitteilen? Würde gerne einfach Email nutzen, allerdings ungern später Verstoß gegen Mitteilungspflicht vorgeworfen bekommen. Danke!

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:00

Hallo Anja,

grundsätzlich muss die Meldung keiner speziellen Form folgen. Am geläufigsten ist in der Regel die persönliche Meldung oder das Versenden eines Briefs. Es kann jedoch dazu kommen, dass das Gericht Sie dazu auffordert, das Antragsformular neu auszufüllen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Frank H.

at 19:17

Tschuldigung war mein Bruttolohn,die 1800!

Reply
Frank H.

at 19:14

Wenn der Streitwert,gegen meinem AG(damals),also nur ein monatsnetto von 1800€ beträgt und die von der PKH vor ausgezahlte Summe 1820€ beträgt,hätte ich also den ehemaligem AG das Geld behalten lassen sollen. Komische Rechtsprechung. Nix für arme?

Reply
Steven

at 15:43

Hallo. Meine Freundin wurde im März geschieden und hat PKH erhalten (Sie muss keine Raten zahlen). Wenn wir jetzt heiraten, muss dann die PKH zurück gezahlt werden? Nach wie vielen Monaten/Jahren ist dies nicht mehr der Fall?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:40

Hallo Steven,

für die Rückzahlung der PKH ist vorrangig das Einkommen der betroffenen Person entscheidend. Ändert sich dieses nicht wesentlich, sollte keine Rückzahlung zu erwarten sein. Das Einkommen eines Ehegatten wird nicht angerechnet.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Maike T.

at 8:00

Hallo Team,

Bei meiner Tochter wurde ein Studienkredit, den sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts braucht, bei der Nachüberprüfung als Einkommen angerechnet. Für mich ist das kein Einkommen, sondern eine Schuldlast, schließlich muss sie das Geld verzinst zurück zahlen. Wie ist Ihre Auffassung dazu?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:25

Hallo Maike,

laut einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes (8 AZB 65/15) sind Zuflüsse aus einem Studienkredit der KfW bei der PKH als Einkommen anzusetzen. Auch eventuell gezahltes BAföG gehört beispielsweise zum Einkommen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Petra G.

at 13:28

Hallo,

mir wurde PKH in vollem Umfang gewährt. Der Prozess ist im Dezember 2014 rechtskräftig abgeschlossen worden. Ich beziehe seit 2015 Erwerbsunfähigkeitsrente. Das Amtsgericht hat mich bereits dreimal!!! überprüft, bisher jedoch nie eine Ratenzahlung angeordnet, da sich meine Einkommensverhältnisse (bis auf die jeweilige gesetzliche Rentenerhöhung) nicht geändert haben.

Nun befürchte ich, dass durch die allgemeine Rentenerhöhung, die im Juli 2018 ansteht, vielleicht noch einmal in diesem Jahr bis Dezember eine Überprüfung erfolgt. Die Erhöhung würde sich bei mir auf ca. 40 € belaufen. Kann es also sein, dass nur allein aufgrund der Rentenerhöhung einer Nachzahlung angeordnet wird oder bleibt dieser Betrag unberücksichtigt, da sich ja auch die allgemeinen Lebenshaltungskosten jedes Jahr erhöhen.
Vielen Dank im Voraus und ein schönes Osterfest!

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:28

Hallo Petra,

in der Regel erfolgt eine Anpassung bei einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Laut § 120a Abs. 2 ZPO ist eine Einkommensverbesserung dann als wesentlich zu bezeichnen, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten monatlichen Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Neiviv

at 10:43

Hallo,
ich muss die Prozesskosten in voller höhe zurückerstatten, weil ich dem Gericht meine neuen Einkommensverhältnisse nicht offengelegt habe. Eine Beschwerde ist daher nicht sinnvoll. Kann ich das Gericht trotzdem um eine Ratenzahlung bitten oder muss ich das bei der Staatskasse machen?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 15:38

Hallo Neiviv,

in der Regel sollte dies mit dem Gericht zu klären sein.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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