Prozesskostenhilfe: Wann eine Rückzahlung gefordert wird

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 14. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Prozesskostenhilfe – kurz PKH genannt – ist eine Form der Prozesskostenfinanzierung und dient als Unterstützung für Menschen mit einem geringen Einkommen. Möchten diese zur Wahrung Ihrer Rechte einen Prozess anstreben, können die dafür anfallenden Kosten – beispielsweise für einen Anwalt – jedoch nicht tragen, so wird entweder der komplette Betrag oder ein Teil der Kosten vom Staat übernommen. Meist wird eine Ratenzahlung vereinbart. In bestimmten Fällen, wenn sich etwa die wirtschaftliche Lage des Betroffenen erheblich verbessert, kann jedoch für die Prozesskostenhilfe auch eine Rückzahlung eingefordert werden.
Oft gestellte Fragen: Wer muss Prozesskostenhilfe wann zurückzahlen? Wie viel Geld müssen Sie einplanen?
Oft gestellte Fragen: Wer muss Prozesskostenhilfe wann zurückzahlen? Wie viel Geld müssen Sie einplanen?

Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?

Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes umfasst einen besonders wichtigen Leitsatz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Niemand soll wegen seiner Herkunft, seines Geschlechtes oder seiner finanziellen Situation schlechter gestellt werden als andere Personen. Damit dieser Grundsatz umgesetzt werden kann, gibt es in Deutschland die Prozesskostenhilfe.

Personen, die von staatlicher Unterstützung leben, also beispielsweise Hartz 4 beziehen, oder Geringverdiener können einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und bei Bewilligung werden die Kosten für den Anwalt und den Prozess vor Gericht komplett oder teilweise übernommen. So können auch Menschen mit einem geringen Einkommen Ihre Rechte wahrnehmen.

Zum 1. Januar 2014 wurde die PKH, die manchen auch als Gerichtskostenbeihilfe bekannt ist, reformiert. Seitdem wird die staatliche Unterstützung in vielen Fällen nicht mehr komplett, sondern lediglich als Darlehen gewährt. In einem solchen Fall wird demnach für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung vereinbart. Wie lange müssen Sie jedoch Zahlungen leisten? Kann auch eine Rückzahlung des kompletten Betrags gefordert werden? Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Ratgeber.

FAQ: Rückzahlung der Prozesskostenhilfe

Muss man die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?

Liegt das einzusetzende Einkommen pro Monat bei mindestens 20 Euro oder besteht ein ausreichendes Vermögen, wird für Prozesskosten eine Rückzahlung in Raten vereinbart.

Wie lange muss ich die Prozesskostenghilfe zurückzahlen?

Haben Sie die Prozesskostenhilfe als Darlehen erhalten, müssen Sie diese in monatlichen Raten über maximal 48 Monate zurückzahlen.

Wie lange wird man bei Prozesskostenhilfe überprüft?

Wurde Ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben, können Ihre finanziellen Verhältnisse nach der Beendigung des Verfahren noch für einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig überprüft werden.

Wann müssen Sie die PKH in Raten zurückzahlen?

Prozesskostenhilfe: Wie lange müssen Sie zurückzahlen?
Prozesskostenhilfe: Wie lange müssen Sie zurückzahlen?

Viele Betroffene stellen sich die folgende Frage: „Muss man Prozesskostenhilfe zurückzahlen?“ Ob Sie überhaupt Prozesskostenhilfe erhalten, hängt vor allem von Ihrer wirtschaftlichen Lage ab.

Reichen das Einkommen und das vorhandene Vermögen nicht aus, um die anfallenden Kosten für den Anwalt und den Prozess zu decken, werden diese zumindest anteilig, in manchen Fällen auch ganz, vom Staat übernommen.

Ob Sie als bedürftig gelten, wird mittels einer Berechnung überprüft. Vom monatlichen Bruttoeinkommen werden in einem ersten Schritt Steuern, Vorsorgeaufwendungen sowie Werbungskosten abgezogen. Dann können, je nach den persönlichen Umständen des Antragsstellers, bestimmte Freibeträge abgesetzt werden.

Das Ergebnis ist dann das einzusetzende Einkommen für einen Monat. Beträgt dieses mindestens 20 Euro und/oder der Betroffene verfügt über ein ausreichendes Vermögen, wird für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung in Raten vereinbart.

Bleibt ein zu geringes einzusetzendes Einkommen übrig und verfügt der Betroffene über kein ausreichendes Vermögen, werden die kompletten Prozesskosten übernommen. In einem solchen Fall müssen Betroffene die Gerichtskostenbeihilfe nicht zurückzahlen.

Wie wird bei der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung die Berechnung durchgeführt?

Ob Sie die PKH zurückzahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Ob Sie die PKH zurückzahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Bis zur Reform im Jahr 2014 gab es für die Bestimmung der Höhe der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine spezielle Tabelle, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) zu finden war. Diese gilt nun jedoch nicht mehr.

Stattdessen wird für die PKH-Rückzahlung in Raten nun eine Berechnung durchgeführt. Das bereits erwähnte einzusetzende Einkommen wird durch zwei geteilt und anschließend auf volle Euro abgerundet. Verfügt der Betroffene also über ein Einkommen von 200 Euro, wird eine Monatsrate von 100 Euro festgesetzt.

Demnach bleibt für Personen, die Prozesskostenhilfe zurückzahlen, ein Selbstbehalt übrig. Beachten Sie außerdem: Würde die Monatsrate bei weniger als 10 Euro liegen, wird keine Rate festgesetzt.

Beträgt das einzusetzende Einkommen jedoch mehr als 600 Euro, tritt eine spezielle Regelung in Kraft. Die monatliche Rate für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung beträgt dann 300 Euro zuzüglich des Teils des Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Liegt das anrechenbare Einkommen also beispielsweise bei 730 Euro, werden 130 Euro zu den 300 Euro hinzugerechnet. Es ergibt sich demnach eine Rate von 430 Euro.

Die Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn es tatsächlich zu einer Verhandlung vor Gericht kommt. Benötigen Betroffene lediglich einen Rat in rechtlichen Dingen, greift diese nicht. Stattdessen besteht dann die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen.

Prozesskostenhilfe zurückzahlen: Wie lange müssen Sie das Darlehen abstottern?

Viele Betroffene fragen sich, ob es bei der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine Verjährung gibt.
Viele Betroffene fragen sich, ob es bei der Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine Verjährung gibt.

Wie bereits erwähnt, hängt die Frage, ob Sie Prozesskostenhilfe zurückzahlen müssen, vom Einkommen und Vermögen ab. Betroffene möchten aber in der Regel auch wissen, wie lange sie mit der monatlichen Mehrbelastung rechnen müssen.

Sind sie dazu verpflichtet, den kompletten Betrag in Raten zu tilgen? Gibt es für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine bestimmte Frist?

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die monatlichen Raten höchstens 48 Monate – also vier Jahre lang – gezahlt werden müssen.

Auch wenn Betroffene in diesem Zeitraum nicht die vollen Kosten für den Prozess und den Anwalt bezahlt haben, wird die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eingestellt. Die restlichen Prozesskosten werden der betreffenden Person dann erlassen.

Entscheidend dafür, wann die vier Jahre vorbei sind und die Restschuld erlassen wird, ist nicht der Zeitpunkt der Bewilligung der PKH. Vielmehr ist der rechtkräftige Verfahrensabschluss oder das sonstige Ende des Rechtsstreites entscheidend.

Wann wird die komplette Rückzahlung der Prozesskostenhilfe (PKH) angeordnet?

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung sofort und auf einen Schlag gefordert werden kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn Sie Ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Laut § 120a Abs. 2 ZPO gilt Folgendes:

Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen.

Sofortige Prozesskostenhilfe-Rückzahlung: Steigt Ihr Vermögen auf Grund einer Erbschaft, müssen Sie die PKH zurückzahlen.
Sofortige Prozesskostenhilfe-Rückzahlung: Steigt Ihr Vermögen auf Grund einer Erbschaft, müssen Sie die PKH zurückzahlen.

Erhöht sich also Ihr Einkommen oder fallen beispielsweise Unterhaltszahlungen weg, müssen Sie dies dem Gericht mitteilen. In der Regel werden dann die Raten für die PKH-Rückzahlung angehoben.

Geben Sie jedoch falsche Informationen an oder melden Sie wichtige Veränderungen nicht selbstständig, wird die Bewilligung für die PKH aufgehoben und Sie müssen sämtliche Kosten selbst tragen.

Wann immer sich Ihre wirtschaftliche Lage ändert, sollten Sie dies also dem Gericht so schnell wie möglich melden.

Auch wenn sich Ihr Einkommen oder Vermögen derart erhöht, dass Sie die Kosten allein tragen können, wird die Bewilligung aufgehoben und Sie müssen die Prozesskostenhilfe zurückzahlen. Bei einer Erbschaft oder einem Lottogewinn kann dies etwa der Fall sein.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (101 Bewertungen, Durchschnitt: 3,90 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Avatar-Foto
Meike Z.

Nach ihrem Masterabschluss im Fach Linguistik stieß Meike 2016 zum Redaktionsteam von prozesskostenfinanzierung.de. Thematisch befasst sie sich dort hauptsächlich mit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Ihr Ziel besteht darin, die Themen auch für Laien leicht verständlich aufzubereiten.

Haben Sie Fragen oder Anregungen?

358 comments on “Prozesskostenhilfe: Wann eine Rückzahlung gefordert wird

Ela

at 10:43

Hallo,
wenn ich die Rückerstattung leiste und sich mein Vermögen verändert in welche Richtung auch immer, werden dann ab dem Zeitpunkt der Neuberechnung wieder 48 Monate fällig?
Und was heißt in der Berechnung Differenz Vergütung an den Rechtsanwalt sofern diese beantragt wird.
Vielen Dank
Ela

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 15:37

Hallo Ela,

grundsätzlich müssen Sie insgesamt maximal 48 Monatsraten leisten. Bezüglich Ihrer zweiten Frage müssen wir Sie an das zuständige Gericht verweisen, welches den Bescheid ausgestellt hat.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Lourdes

at 19:24

hallo,

ich habe folgendes bekommen

der Antragegnerin wir für das Scheidungsverfahren und für die Folgesache Versorgungsausgliech für den ersten Rechtszug verfahrenskostenhilfe bewilligt.
In hinblick auf die persönlichen und wirtschafttlichen Verhältnisse der Antragsgegerin wird die Zahlung monatilicher raten von 150 gemäß der nur für die Antragsgegnerin beinfugte Anlage festgesetzt.

Aber steht nicht wie lagen muss ich Zahlen, wie viele Raten, oder ab wann ?

Wie wird sich entscheiden, wie lange muss ich zahlen ?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 15:33

Hallo Lourdes,

in der Regel müssen Sie maximal 48 Monate lang Ratenzahlungen leisten.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Jan

at 12:12

Der Begriff „Prozesskostenhilfe“ wie er allgem. benutzt wird, ist ein Täuschungs-Begriff. Letztendlich ist es nichts anderes als Geldanleihe vom Staat um einen Gerichtsprozess zu ermöglichen.
Es ist reine Augenwischerei. Arbeitnehmer die gut glaubten einen Rechtsschutz niemals gebrauchen zu müssen werden ihr blaues Wunder erleben. Summa summarum, ein Arbeitnehmer (selbst nach gewonnenem Prozess) hat hinterher mehr Geld abzuzahlen als er gewonnen hat (eigene Anwaltskosten inkl.) Es sei denn, er lässt sich 4 Jahre lang zum Sozi und Penner degradieren, und macht nix.
Im Arbeitsrechtlichen Streit wird dem Arbeitnehmer nichts geholfen. Der Arbeitgeber hat aber nichts zu verlieren. Verliert er vor Gericht, muss er das Zahlen was er ohnehin bezahlt haben müsste, kommt keine Klage, hat er die Leistung geschenkt bekommen. Arbeitnehmer die sich kaum ein ARechtschutz leisten können, sind wie so oft Verlierer in diesem Land.

Reply
Sandy

at 5:35

Wird der verdienst des sohnes der selbsversorger ist und zur meisterschule geht mit angerechnet? Er wohnt zwar mit im selben haus was wir mit restschulden geerbt haben,will aber mir gegenüber keine Auskünfte über seine Finanzen machen..ich bin verwitwet (witwenrente erwerbminderunsrente waisenrente ) seit mitte 2017und meine einkünfte haben sich zwar verbessert..aber die abzüge sind hoch..da ich für die gesamten haus plus privatschulden meines mannes allein hafte..habe 2 weitere kinder wobei der eine minderjährig und der andere Student ist bafog waisenrente und minijob ausübt…werden die einkünfte der älteren beiden kinder mit angerechnet? Der ältere selbstverdiener möchte keine angaben mir gegenüber machen..ist erbberechtigt und lebt unabhängig von mir in seinem teil..?lg mir wurde nie etwas von einer Rückzahlungspflicht gesagt..ich war schwer in not und hatte jede hilfe die angeboten wurde angenommen..ohne zu ahnen das es zurückverlangt werden wird…! Ich habe auch nicht verstanden wann die zahlung beginnt…ab dem ersten tag des abschlusses rückwirkend oder ab nach der verechnung nachfolgend 48 monate??

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 10:03

Hallo Sandy,

bei der Berechnung der PKH wird nur das Einkommen der rechtsuchenden Partei berücksichtigt. Entscheidend für den Start der 48 Monate, in welcher eine Rückzahlung gefordert werden kann, ist der rechtkräftige Verfahrensabschluss bzw. das sonstige Ende des Rechtsstreites.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Michaela M.

at 19:02

Hallo! Muss ich die Kosten zurückzahlen wenn bei mir der Lebenspartner in die Wohnung zieht.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:59

Hallo Michaela,

bei der Berechnung der PKH wird nur Ihr eigenes Einkommen berücksichtigt.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Sascha

at 8:09

Hallo.
Ich habe über 18 Monate PKH in Raten gezahlt und schlussendlich den Prozess gewonnen.
Wie bekomme ich jetzt die PKH zurück? Bzw. kann ich diese zurückfordern?
Schließlich war ich der „Prozessgewinner“.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:56

Hallo Sascha,

auch wenn Sie den Prozess gewonnen haben, müssen Sie die PKH abzahlen, insofern Ihnen dies finanziell möglich ist. Haben Sie durch das Verfahren Geld vom Prozessgegner erhalten, müssen Sie dies dazu verwenden, um nachträglich zu den Prozesskosten beizutragen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Michael

at 16:03

Hallo, ich war vor 2 Jahren gezwungen PKH Anträge zu stellen weil die Kindesmutter meines Kindes Anonym mit Kind verschwunden war und ich Soregrechtsstreit uvm. führen musste, ansonsten hätte ich mein Kind verloren.
Ich habe heute vom Gericht eine Prüfung erhalten.
Ich habe damals bis heute ALG 2 bezogen.
Muss man als ALG 2 Empfänger auch alles zurückzahlen wenn innerhalb der 4 Jahren sich etwas wesentlich verändert ?

Mein ALG 2 wurde in dieser Zeit aufgestockt da ich Fahrtkosten für mein Umgangsrecht zusätzlich nun erhalte.
Ich habe das nicht gemeldet weil es sich in meinen Augen um keine wesentliche Veränderung handelt.

Kann mir das nun zum Verhängniss werden ?

Grüße

Michael

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:54

Hallo Michael,

es handelt sich um eine wesentliche Veränderung, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt (§ 120a Abs. 2 ZPO). Wann eine Rückzahlung erfolgt und wie die Berechnung funktioniert, erfahren Sie auf https://www.prozesskostenfinanzierung.de/prozesskostenhilfe-berechnung/.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
A.A

at 13:45

Hallo

ich habe mich 2015 scheiden lassen.
Damals habe ich Prozesskostenbeihilfe bekommen und mir wurde somit alles gezahlt.
Nun habe ich ein Schreiben vom Gericht erhalten ich soll mein Einkommen nachweisen.
Ich bin nun Vollzeit berufstätig und erhalte natürlich den Mindestlohn.
Muss ich nun alle Kosten zurück zahlen oder nur einen Regelsatz?
Was erwartet mich nun?

Vielen Dank

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:52

Hallo A.,

wie viel Sie zurückzahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Mehr dazu erfahren Sie auf https://www.prozesskostenfinanzierung.de/prozesskostenhilfe-berechnung/.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Michael

at 19:20

Hallo!

Meine Partnerin hatte im Jahr 2014 PKH im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozeßes erhalten und unterliegt auch der (alljährlichen) Einkommens- und Vermögensüberprüfung.
Dieses Jahr wird sie aus der Nebenkostenabrechnung im März/ April ca. 120,00 € Rückerstattung (Heizkosten) erhalten.
Im Mai 2018 steht durch das Arbeitsgericht eine erneute Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse an.
Wird sich die Rückerstattung der Betriebsnebenkosten negativ auf die Überprüfung auswirken?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:10

Hallo Michael,

laut § 120a Abs. 2 ZPO gilt für Einkommen Folgendes: „Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt.“ Bei einmaligen Zahlungen sollte in der Regel erst bei größeren Summen eine Relevanz bestehen. Genaue Angaben erhalten Sie beim zuständigen Insolvenzgericht oder bei einem Anwalt.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Andreas

at 9:55

Guten Tag,

meine Exfrau hat unteranderem für die Scheidung und weitere gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe erhalten. Nun hat Sie nach der Scheidung sich ein Haus gekauft und muss immr noch nicht die PKH zurück zahlen. Geht das, obwohl man Prozesskostenhilfe erhalten hat und diese aufgrund von zu wenig Einkommen nicht zurück zahlt?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 15:50

Hallo Andreas,

die Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn eine Person über kein ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügt. Nun stellt sich die Frage, mit welchem Geld der Hauskauf finanziert wurde. Gehörte es zu dem Vermögen ihrer Exfrau, wäre davon auszugehen, dass dies in der Regel zunächst zur Begleichung der PKH verwendet werden müsste. Genaue Angaben können wir aus der Ferne jedoch nur schwer treffen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Daniel

at 13:51

Guten Tag,
mir wurde PKH zu einer Ratenzahlung von 0€ festgesetzt.
Nun erhalte ich langsam etwa Gehalt, bis zu 300€ Brutto.
Zusätzlich werde ich jetzt die Abendrealschule besuchen, damit ich anschließend eine Ausbildung machen kann.
Sind die Fahrtkosten zur Schule abrechnungsfähig?

Außerdem habe ich über 10 Jahre alte Altlasten und bekomme regelmäßig Mahnbescheide diverser Inkassogeschäftsstellen. Ein Schuldnerberatungstermin ist erst in 4 Monaten möglich.
Wenn mich jetzt mit den Gläubigern auseinander setzte und anfange die Schulden zu begleichen,
kann ich das von meinem Einkommen abziehen?

Ich würde auch mit der Lohnerhöhung nur knapp über den Bemessungsrahmen für eine 0€ Rate kommen.
Mir geht es mehr darum, ob ich die alten Schulden der PHK vorziehen darf.

Danke für die tolle und bemühte Hilfe
Mit besten Grüßen
Daniel

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 15:44

Hallo Daniel,

Fahrten zur Arbeit können als Abzüge geltend gemacht werden. Wie es sich mit den Fahrten zur Schule verhält, entzieht sich unserer Kenntnis, weshalb wir Sie hierbei an das Gericht verweisen müssen. Zahlen Sie Schulden ab, sollten Sie diese als sonstige Zahlungsverpflichtungen angeben können.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
tapsy

at 22:48

Hallo,
ich habe kurz vor Ablauf der 4 Jahresfrist eine Überprüfung der PKH bekommen. Diese habe ich für meine Scheidung bekommen und musste bislang auch noch nichts bezahlen. Nun ist es aber so, dass ich wieder verheiratet bin.

Meine Fragen:
In wie weit zählt das Einkommen meines jetzigen Mannes?
Wir haben ein Haus gekauft, dementsprechend hohen Kredit aufgenommen….wie zählt das?

Ich habe auch erst durch diese Seite erfahren, dass man Änderungen mitteilen muss….viel hat sich bei mir nie getan. Als Alleinerziehende habe ich immer so wenig verdient, dass ich Hartz 4 bezogen habe…. dann hab ich wieder geheiratet, war schwanger und bis heute nur ein paar Minijobs. Also hat sich mein Einkommen kaum geändert….was zählt nun, nur mein Einkommen oder zum Großteil mein Einkommen und einen gewissen Teil auch das Einkommen meines Mannes oder wird kein Unterschied gemacht weil wir verheiratet sind?
Vielen Dank für eure Antwort!

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 15:40

Hallo tapsy,

das Einkommen des Ehegatten wird nicht berücksichtigt.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Leni

at 19:03

Hallo! Entschuldigung, eine kleine Ergänzung: die Miete beträgt 690 Euro im Monat.

Reply
Leni

at 20:09

Hallo! Ich habe PKH im Jahr 2013 bekommen, damals bekam ich HARZ IV. Im Jahr 2014 wurde ich geschieden und jetzt im Januar 2018 habe ich den Beschluss des Gerichtes wegen Güterrecht bekommen. Ich habe nichts bekommen und die Kosten vom Gericht sind sehr hoch.
Im Jahr 2015 habe ich geheiratet. Inzwischen arbeite ich und bekomme 1600 Euro Netto im Monat. Mein Mann bekommt 1100 Euro Netto im Monat.
Ich bezahle einen Kredit ab. Im Monat sind es 235 Euro monatlich.
Mit welche Summe muss ich bei der Auszahlung der PKH rechnen?

Vielen Dank im Voraus!

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 15:38

Hallo Leni,

wie Sie dem obigen Text entnehmen können, hängt die Höhe der Rückzahlung von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Aus diesem Grund können wir keine pauschalen Angaben machen. Es finden sich jedoch spezielle PKH-Rechner, welche Ihnen einen Anhaltspunkt liefern können.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Daniel

at 13:10

Hallo zusammen,

Ich habe vor knapp 2 Jahre ein Prozess gegen meinen Arbeitgeber gehabt.
Da ich nicht bei der IHK im register stand und somit in gefahr war meine Ausbildung zu Verlieren.
Da ich nicht genügent Verdient habe nahm ich die Hilfe in anspruch, und dachte damit hat sich die Sache.

Jetzt knapp 2 Jahre später bin ich mit meiner Ausbildung fertig und bekomme vom Arbeitsgericht wieder einen Brief mit denn Kosten der PKH und der Gerichtsverhandlung, die ich erneut ausfüllen soll.

Da sich aber auch jetzt mein Gehalt verändert hat, ist meine frage muss ich jetzt auch denn gesammten Betrag zurückzahlen ? Und warum kommt der Brief knapp zwei Jahre nach der Gerichtsverhandlung ?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 15:36

Hallo Daniel,

laut Gesetz darf Ihre finanzielle Situation bis zu vier Jahre nach dem offiziellen Abschluss des Verfahrens vom Gericht überprüft werden. Innerhalb dieses Zeitraums sind Sie außerdem dazu verpflichtet, wesentliche Veränderungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden. Tun Sie dies nicht, müssen Sie im schlimmsten Falle alle Kosten allein tragen. Im obigen Text erfahren Sie außerdem, dass die Rückzahlung der PKH stets von den wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt. Verbessern sich diese, kann es dazu kommen, dass Sie einen Teil oder sogar die gesamten Kosten zurückzahlen müssen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Susanne B.

at 11:56

Hallo, ich habe vier gerichtliche Sachen in den letzten Jahren gehabt, bei denen jetzt in allen die pkh zurückgefordert wird. Ich habe drei Kinder und habe meisterbafög als Einkommen plus einen Teil von der KfW. Können alle pkh Rückforderungen auf einmal gefordert werden? Ich kann das nicht stemmen, zumal andere finanzielle Belastungen da sind. Ich mache mir große Sorgen.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 15:33

Hallo Susanne,

bei der Rückzahlung wird Ihre Einnahmen- und Ausgabensituation berücksichtigt. Nur wenn Ihr einzusetzendes Einkommen hoch genug ist, kann eine Rückzahlung gefordert werden.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Jeannine

at 23:06

Hallo… Situation bei mir ist diese…. haben uns 2014 scheiden lassen..beide bekamen wir Pkh ohne Ratenzahlung…nun kam es aber dazu,das wir wieder zusammen gekommen sind und nochmal geheiratet haben…wir haben 2 gemeinsame Kinder.. . heute die Post vom Amtsgericht auf Überprüfung…für jeden…. ausserdem arbeite ich seit 2 Jahren 10Stunden mehr im Monat… was kann uns im schlimmsten Fall jetzt auf uns zukommen????
Deweiteren haben wir seit über 1 Jahre meine Nichte als Pflegekind bei uns…muss ich das Pflegegeld als Einkommen mit angeben???

Danke schon mal für die Antwort…. hab ein bisschen Bammel

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 10:40

Hallo Jeannine,

hat sich Ihre wirtschaftliche Lage wesentlich verbessert, kann eine Ratenzahlung angeordnet werden. Laut eines Urteils des OLG Nürnberg gilt bezüglich des Pflegegeldes Folgendes: Einkünfte aus der Pflege von Pflegekindern werden nicht in voller Höhe berücksichtigt (Az.: 11 WF 329/10).

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Constanze

at 16:56

Hallo, meiner 15jährigen Tochter ist Verfahrenkostenhilfe bewilligt worden. Ihr Vater klagt auf Unterhaltsherabsetzung auf Null; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Meine Tochter bekommt Kindergeld und Unterhaltsvorschuss. Ich musste gleichzeitig auch mein Einkommen und mein Vermögen angeben und so wie ich das verstanden habe, zählt das auch irgendwie. Aber die Verfahrenskostenbewilligung benennt ausdrücklich meine Tochter und nicht mich. Ich verstehe das insgesamt noch nicht von der Logik her: Inwiefern muss ich jetzt auch Änderungen meines Einkommens z.B. angeben? Oder muss das nur meine Tochter? Gilt dieser neue Vermögensfreibetrag von 5000 Euro auch für sie oder nur für mich oder für uns beide zusammen? Danke für jede Hilfe!

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 10:31

Hallo Constanze,

in der Regel gilt Folgendes: Die PKH wird dann nicht gewährt, wenn aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht jemand anderes für die Kosten
aufkommen muss. Hierzu gehören auch die Eltern. Aus diesem Grund wird auch nach Ihrem Einkommen gefragt.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Daniela Tw.

at 0:24

Hallo verdiene 1184brutto als Einkommen zudem habe ich für zwei Kindergeld und 250familiengeld und 293euro für 1kind an Unterhalt muss ich was da jetzt zurück zahlen?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 15:34

Hallo Daniela,

Informationen zur Berechnung erhalten Sie auf https://www.prozesskostenfinanzierung.de/prozesskostenhilfe-berechnung/.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Thomas

at 17:52

Hallo bin seit Januar 2010 geschieden und habe nach 2jahren Bescheid bekommen alles dar zu legen und jetzt nach 8Jahren schon wieder. Das kann doch nicht sein das ich jetzt noch zahlen muß oder?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 10:25

Hallo Thomas,

laut § 120a ZPO gilt Folgendes: „Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.“ In der Regel sollte die Frist bei Ihnen also schon abgelaufen sein. Genaue Angaben hierzu kann ein Anwalt machen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Bella K.

at 19:50

Guten Tag, Ich wurde in 9/15 geschieden, bin alleinerziehend und in Teilzeit berufstätig und beziehe Unterhalt für Kind und mich vom Ex.
Bei uns gab es zwei Verfahren zudem mir 100 Prozent pkh zugesagt wurde.
Jetzt kam in 11 und 12 2017 jeweils die Prüfung. Die erste wurde abgelegt bei der 2. Mit identischen zahlen muss ich zahlen.
Es steht aber weder ein Gesamtwert noch eine Laufzeit über die Ratenzahlung im Bescheid. Abgesehen von meinem Unverständnis darüber, dass es zwei Ergebnisse gibt, möchte ich gerne wissen, wie lange ich zahlen muss. Fangen die 48 Monate jetzt neu an und was ist, wenn z.B. Teile des Unterhalts für mich wegfallen, ist die Rate dann trotzdem festgesetzt? Muss ich dann einen Fremdkredit aufnehmen? Ich habe nicht einmal einen Partner, ist schon krass dass die Grenzen bei alleinerziehenden so winzig ist zumal die Gebühren an OGS und Co ja auch getragen werden müssen, damit ich arbeiten und uns überhaupt versorgen kann….umd was bedeutet überhaupt 14 Tage Zeit um eine Stellungnahme abzugeben. Kann man die Rate anfechten? Vielen Dank für eine Auskunft diesbezüglich. Mfg Bella.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 10:10

Hallo Bella,

die Höchstfrist – also die Zahlung von maximal 48 Monatsraten – beginnt ab der Änderung des PKH-Beschlusses. Verändern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse während dieser Zeit, ist dies dem Gericht mitzuteilen. Sollten Sie also über weniger Einkommen verfügen, sollten die Raten entsprechend angepasst werden. Da wir an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen, müssen wir Sie bezüglich des weiteren Vorgehens an einen Anwalt verweisen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Paul

at 3:40

Hallo, ich beziehe seit 06.2013 Pflegegeld, fuer die Pflege meines Vaters ( Pflegegrad 3 ).
Dies habe ich aber dem Gericht nicht mitgeteilt, da mir gesagt wurde, Pflegegeld sei kein Einkommen,
sondern es sei eine “ Materielle Anerkennung fuer Opferbereitschaft und Einsatz „.
Mein Prozess, fuer den ich volle PKH, ohne Ratenzahlung, erhielt, endete rechtskraeftig im Februar 2016.
Jetzt erhielt ich die Aufforderung, erneut meine finanziellen Verhaeltnisse anzugeben und zu dokumentieren.
Muss ich das Pflegegeld unter Frage E angeben?
Und falls ja, wird es als Einkommen gewertet?
Danke fuer eine Antwort!

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 10:03

Hallo Paul,

für Pflegende wird das Pflegegeld nicht als Einkommen gewertet. Es sollte angegeben werden, darf jedoch nicht als Einkommen angerechnet werden.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Pia

at 17:38

Hallo!
Ist mit den 4 Jahren nach Einsetzen des „rechtskräftigem Urteils“ nun der Zeitpunkt der Bewilligung der PKH gemeint, oder der Tag der rechtskräfitigen Scheidung?
Ich hatte es von meinem Anwalt so verstanden, dass ab dem Zeitpunkt die 4 Jahre gerechnet werden, ab dem die PKH bewilligt wird. Ist das richtig? Nach Ablauf dieser 4 Jahre, auch wenn die Scheidung erst 3 Jahre später erfolgte, darf ich dann wieder mehr verdienen? Vielen Dank für eine kurze Erklärung.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:47

Hallo Pia,

entscheidend ist nicht die Bewilligung der PKH, sondern der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens – in Ihrem Fall also die Scheidung.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
A

at 21:32

Dank für diesen Artikel.Ich mag Deine Webseite!

Reply
Andrea

at 10:30

Sorry , meinte Juni 2017

Reply
Andrea

at 10:27

Hallo , ich würde gerne wissen wie oft meine wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft werden können. Meine letzte Verhandlung wegen Unterhaltszahlung gegen meinen Exmann war Ende Februar 2014,die letzte Überprüfung meiner Einkünfte war Mitte Juni 2016. ich habe von dieser Überprüfung noch keine Antwort erhalten. Ich möchte gerne wissen, kann ich nochmal vor Ablauf der 4 Jahre überprüft werden oder darf die Überprüfung nur einmal jährlich sein ? Bin ich im März 2018 wirklich befreit von jeglichen Überprüfungen ?
MfG Andrea

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:28

Hallo Andrea,

in der gesetzlichen grundlage (§ 120a ZPO) ist nicht angegeben, wie oft eine Überprüfung stattfinden darf. Unseres Kenntnisstandes nach ist eine Überprüfung jederzeit möglich, insofern das Gericht davon ausgeht, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Die Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung ist innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens möglich (§ 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert