Ein Verfahren kann schnell sehr teuer werden: Es fallen sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten an. Deren Höhe richtet sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert, also dem Wert, um den es in der rechtlichen Streitsache geht. Können Sie diese Kosten nicht aufbringen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen. Diese Form der Prozesskostenfinanzierung sorgt dafür, dass auch Menschen mit geringem Einkommen für ihr Recht eintreten können. Mit Hilfe einer Prozesskostenhilfe-Berechnung wird festgestellt, wer die Leistung in welchem Umfang erhält.
Bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe-Raten sind viele Faktoren zu beachten.
Bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe-Raten sind viele Faktoren zu beachten.

Welche Faktoren sind bei der Prozesskostenhilfe-Berechnung von Bedeutung?

Die Prozesskostenhilfe unterstützt Menschen, welche die Kosten für ein Verfahren vor Gericht und eine anwaltliche Vertretung auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen können. Entsprechend den jeweiligen Umständen kann es sein, dass der Staat die Kosten ganz oder nur zum Teil übernimmt.

In vielen Fällen wird eine Ratenzahlung festgelegt. Mit monatlichen Raten, die Betroffene maximal 48 Monate – also vier Jahre – zahlen müssen, können so die Prozesskosten abbezahlt werden. Die monatliche Belastung wird den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person angepasst.

Um zu ermitteln, ob jemand diese finanzielle Unterstützung erhält und wie hoch die Ratenzahlung ausfällt, findet eine Prozesskostenhilfe-Berechnung statt. Im folgenden Ratgeber erklären wir, welche Faktoren dabei von Bedeutung sind und von welchen Freibeträgen Antragsteller profitieren.

FAQ: Berechnung der Prozesskostenhilfe

Wie wird die Prozesskostenhilfe berechnet?

Bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe wird das Bruttoeinkommen zugrunde gelegt. Von diesem Betrag werden Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, Wohnkosten und Freibeträge abgezogen.

Welche Freibeträge gibt es bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe?

Haben Sie einen Antrag auf PKH gestellt, wird dabei ein grundsätzlicher Freibetrag in Höhe von 473 Euro gewährt. Weitere Freibeträge können unter anderem für Lebenspartner, Kinder und bei besonderen Belastungen gewährt werden.

Wie berechnet sich die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe?

Beträgt Ihr einzusetzendes Einkommen mindestens 20 Euro, ist es in der Regel notwendig, die PKH zurückzuzahlen. Die Höhe der monatlichen Raten entspricht dabei der Hälfte des einzusetzenden Einkommens.

Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe

Das zuständige Gericht führt eine Prozesskostenhilfe-Berechnung durch.
Das zuständige Gericht führt eine Prozesskostenhilfe-Berechnung durch.

Laut § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Antrag auf Prozesskosten­hilfe genehmigt wird:

  1. Die Person darf die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.
  2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.
  3. Das Vorgehen darf nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, dass eine Person, die sich in der gleichen Situation befindet, aber nicht hilfebedürftig ist, auch dann ein Verfahren anstreben würde, wenn sie die entstehenden Kosten komplett selbst tragen müsste.

Wann begründen nun aber die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Eine Berechnung durch das zuständige Gericht ermittelt das sogenannte einzusetzende Einkommen. Anhand diesem wird dann festgestellt, ob jemand PKH bekommt. Wie genau diese Berechnung durchgeführt wird, erläutern wir im Folgenden.

Neben der PKH gibt es noch eine weitere Form der finanziellen Unterstützung für wirtschaftlich schwächer gestellte Personen: die Beratungshilfe. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn Menschen lediglich einen rechtlichen, fachkundigen Rat benötigen, aber kein gerichtliches Verfahren ansteht. Bei der Beratungshilfe wird, genau wie bei der Prozesskostenhilfe, eine Berechnung durchgeführt, um zu überprüfen, ob der Antragsteller die Hilfe wirklich benötigt.

So wird berechnet, ob Sie Leistungen der PKH erhalten

Soll bei der Prozesskostenhilfe-Berechnung geprüft werden, ob ein Anspruch auf diese staatliche Unterstützung besteht, gilt das Einkommen des Antragstellers als Grundlage. Hierbei handelt es sich um das Bruttoeinkommen – also den Wert, von dem noch keinerlei Steuern und weitere Abzüge abgegangen sind. Zum Einkommen zählt auch das Kindergeld, sofern der Antragsteller dieses bezieht.

Ist ein ausreichendes Vermögen vorhanden, muss dieses in erster Linie dafür verwendet werden, die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. In einem solchen Fall wird der Antrag abgelehnt.

Vom Bruttoeinkommen werden in einem ersten Schritt Steuern abgezogen, wenn Sie den Anspruch auf Prozesskostenhilfe berechnen lassen. Des Weiteren werden Vorsorgeaufwendungen – hierzu gehören unter anderem Beiträge zur Sozialversicherung sowie für angemessene private Versicherungen – sowie Werbungskosten vom Einkommen subtrahiert.

Bei diesen handelt es sich um alle Ausgaben, die mit einer beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können unter anderem Fahrtkosten, Ausgaben für Berufsbekleidung oder Reisekosten für eine Dienstreise sein.

Damit die Prozesskostenhilfe-Berechnung durchgeführt werden kann, müssen Sie Ihrem Antrag die sogenannte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beilegen. Diese sollten Sie gewissenhaft und wahrheitsgemäß ausfüllen. Kann das Gericht nachweisen, dass Sie bewusst falsche Angaben gemacht haben, kann dies strafrechtlich verfolgt werden. Eine bereits erfolgte PKH-Auszahlung wird dann zusätzlich komplett zurückgefordert.

Folgende Freibeträge werden angesetzt

Haben Sie die Prozesskostenhilfe berechnen lassen, wissen Sie, ob Ihnen die Leistung zusteht.
Haben Sie die Prozesskostenhilfe berechnen lassen, wissen Sie, ob Ihnen die Leistung zusteht.

In einem weiteren Schritt werden bei der Prozesskostenhilfe-Berechnung dann – je nach Einzelfall – verschiedene Freibeträge abgesetzt. Grundsätzlich wird dem Antragsteller ein Freibetrag von 473 Euro gewährt.

Für Ehe- bzw. Lebenspartner wird ein zusätzlicher Freibetrag von 473 Euro angesetzt. Dieser mindert sich jedoch um das Einkommen des Partners. Ist der Antragsteller erwerbstätig, kommt ein Freibetrag in Höhe von 215 Euro hinzu.

Auch für unterhaltsberechtigte Kinder werden Freibeträge angerechnet.

Hierbei sollten Sie bedenken, dass sich die Beträge um das eigene Einkommen des Unterhaltsberech­tigten mindern. Wie hoch der jeweilige Freibetrag ausfällt, hängt vom Alter der Kinder ab:

  • Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 272 Euro
  • Vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 333 Euro
  • Vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 359 Euro
  • Erwachsene: 377 Euro

Des Weiteren werden anfallende Wohnkosten – hierzu zählen Miete, Kosten für die Heizung sowie Mietnebenkosten – vom Einkommen abgezogen. Bestehen andere besondere Belastungen, wie etwa eine Behinderung, profitiert der Antragsteller von weiteren Freibeträgen bei der Prozesskostenhilfe-Berechnung.

Nach Abzug all dieser Posten ergibt sich das einzusetzende Einkommen. Ist das Ergebnis ein negativer Wert oder beträgt maximal 19 Euro, so werden die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen der PKH vollständig übernommen. Dies ist in der Regel bei Hartz-4-Empfängern der Fall. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mindestens 20 Euro wird eine Rückzahlung in Raten vereinbart. Genaueres hierzu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Prozesskostenhilfe-Berechnung bei einer Scheidung – Was gilt hier?

Seit der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Jahr 2009 wird in Scheidungsangelegenheiten eigentlich von der Verfahrenskostenhilfe gesprochen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird aber auch in diesem Zusammenhang der Begriff Prozesskostenhilfe verwendet. Möchten Sie bei einer Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragen, gelten die gleichen Regeln wie bei einem Antrag auf PKH.

Prozesskostenhilfe-Rückzahlung: Welche Berechnung liegt zugrunde?

Prozesskostenhilfe-Rückzahlung: Die Berechnung der Raten übernimmt das Gericht.
Prozesskostenhilfe-Rückzahlung: Die Berechnung der Raten übernimmt das Gericht.

Wie bereits erwähnt, wird eine Rückzahlung der PKH vereinbart, wenn das einzusetzende Einkommen mindestens 20 Euro beträgt. Wie hoch fallen aber die Raten bei der Prozesskostenhilfe aus? Eine Berechnung liefert die Antwort.

Das einzusetzende Einkommen wird halbiert und dann auf volle Euro abgerundet. Dieser Wert ist dann die monatlich zu zahlende Rate. Bei einem Einkommen von 150 Euro beträgt die Rate demnach 75 Euro.

Übersteigt das einzusetzende Einkommen den Betrag von 600 Euro, tritt jedoch eine Sonderregelung in Kraft. Die Rate beträgt in einem solchen Fall 300 Euro plus den Teil des Einkommens, welcher 600 Euro übersteigt. Liegt das Einkommen also bei 650 Euro, werden 50 Euro zu den 300 Euro hinzugerechnet. Die Rate beträgt demnach 350 Euro.

Beachten Sie: Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung oder ein ausreichendes Vermögen verfügen, erhalten Sie in der Regel keine Prozesskostenhilfe.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (39 Bewertungen, Durchschnitt: 3,77 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Avatar-Foto
Meike Z.

Nach ihrem Masterabschluss im Fach Linguistik stieß Meike 2016 zum Redaktionsteam von prozesskostenfinanzierung.de. Thematisch befasst sie sich dort hauptsächlich mit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Ihr Ziel besteht darin, die Themen auch für Laien leicht verständlich aufzubereiten.