Prozesskostenhilfe-Berechnung – Erhalten Sie Unterstützung?

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Ein Verfahren kann schnell sehr teuer werden: Es fallen sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten an. Deren Höhe richtet sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert, also dem Wert, um den es in der rechtlichen Streitsache geht. Können Sie diese Kosten nicht aufbringen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen. Diese Form der Prozesskostenfinanzierung sorgt dafür, dass auch Menschen mit geringem Einkommen für ihr Recht eintreten können. Mit Hilfe einer Prozesskostenhilfe-Berechnung wird festgestellt, wer die Leistung in welchem Umfang erhält.
Bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe-Raten sind viele Faktoren zu beachten.
Bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe-Raten sind viele Faktoren zu beachten.

Welche Faktoren sind bei der Prozesskostenhilfe-Berechnung von Bedeutung?

Die Prozesskostenhilfe unterstützt Menschen, welche die Kosten für ein Verfahren vor Gericht und eine anwaltliche Vertretung auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen können. Entsprechend den jeweiligen Umständen kann es sein, dass der Staat die Kosten ganz oder nur zum Teil übernimmt.

In vielen Fällen wird eine Ratenzahlung festgelegt. Mit monatlichen Raten, die Betroffene maximal 48 Monate – also vier Jahre – zahlen müssen, können so die Prozesskosten abbezahlt werden. Die monatliche Belastung wird den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person angepasst.

Um zu ermitteln, ob jemand diese finanzielle Unterstützung erhält und wie hoch die Ratenzahlung ausfällt, findet eine Prozesskostenhilfe-Berechnung statt. Im folgenden Ratgeber erklären wir, welche Faktoren dabei von Bedeutung sind und von welchen Freibeträgen Antragsteller profitieren.

FAQ: Berechnung der Prozesskostenhilfe

Wie wird die Prozesskostenhilfe berechnet?

Bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe wird das Bruttoeinkommen zugrunde gelegt. Von diesem Betrag werden Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, Wohnkosten und Freibeträge abgezogen.

Welche Freibeträge gibt es bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe?

Haben Sie einen Antrag auf PKH gestellt, wird dabei ein grundsätzlicher Freibetrag in Höhe von 473 Euro gewährt. Weitere Freibeträge können unter anderem für Lebenspartner, Kinder und bei besonderen Belastungen gewährt werden.

Wie berechnet sich die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe?

Beträgt Ihr einzusetzendes Einkommen mindestens 20 Euro, ist es in der Regel notwendig, die PKH zurückzuzahlen. Die Höhe der monatlichen Raten entspricht dabei der Hälfte des einzusetzenden Einkommens.

Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe

Das zuständige Gericht führt eine Prozesskostenhilfe-Berechnung durch.
Das zuständige Gericht führt eine Prozesskostenhilfe-Berechnung durch.

Laut § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Antrag auf Prozesskosten­hilfe genehmigt wird:

  1. Die Person darf die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.
  2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.
  3. Das Vorgehen darf nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, dass eine Person, die sich in der gleichen Situation befindet, aber nicht hilfebedürftig ist, auch dann ein Verfahren anstreben würde, wenn sie die entstehenden Kosten komplett selbst tragen müsste.

Wann begründen nun aber die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Eine Berechnung durch das zuständige Gericht ermittelt das sogenannte einzusetzende Einkommen. Anhand diesem wird dann festgestellt, ob jemand PKH bekommt. Wie genau diese Berechnung durchgeführt wird, erläutern wir im Folgenden.

Neben der PKH gibt es noch eine weitere Form der finanziellen Unterstützung für wirtschaftlich schwächer gestellte Personen: die Beratungshilfe. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn Menschen lediglich einen rechtlichen, fachkundigen Rat benötigen, aber kein gerichtliches Verfahren ansteht. Bei der Beratungshilfe wird, genau wie bei der Prozesskostenhilfe, eine Berechnung durchgeführt, um zu überprüfen, ob der Antragsteller die Hilfe wirklich benötigt.

So wird berechnet, ob Sie Leistungen der PKH erhalten

Soll bei der Prozesskostenhilfe-Berechnung geprüft werden, ob ein Anspruch auf diese staatliche Unterstützung besteht, gilt das Einkommen des Antragstellers als Grundlage. Hierbei handelt es sich um das Bruttoeinkommen – also den Wert, von dem noch keinerlei Steuern und weitere Abzüge abgegangen sind. Zum Einkommen zählt auch das Kindergeld, sofern der Antragsteller dieses bezieht.

Ist ein ausreichendes Vermögen vorhanden, muss dieses in erster Linie dafür verwendet werden, die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. In einem solchen Fall wird der Antrag abgelehnt.

Vom Bruttoeinkommen werden in einem ersten Schritt Steuern abgezogen, wenn Sie den Anspruch auf Prozesskostenhilfe berechnen lassen. Des Weiteren werden Vorsorgeaufwendungen – hierzu gehören unter anderem Beiträge zur Sozialversicherung sowie für angemessene private Versicherungen – sowie Werbungskosten vom Einkommen subtrahiert.

Bei diesen handelt es sich um alle Ausgaben, die mit einer beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können unter anderem Fahrtkosten, Ausgaben für Berufsbekleidung oder Reisekosten für eine Dienstreise sein.

Damit die Prozesskostenhilfe-Berechnung durchgeführt werden kann, müssen Sie Ihrem Antrag die sogenannte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beilegen. Diese sollten Sie gewissenhaft und wahrheitsgemäß ausfüllen. Kann das Gericht nachweisen, dass Sie bewusst falsche Angaben gemacht haben, kann dies strafrechtlich verfolgt werden. Eine bereits erfolgte PKH-Auszahlung wird dann zusätzlich komplett zurückgefordert.

Folgende Freibeträge werden angesetzt

Haben Sie die Prozesskostenhilfe berechnen lassen, wissen Sie, ob Ihnen die Leistung zusteht.
Haben Sie die Prozesskostenhilfe berechnen lassen, wissen Sie, ob Ihnen die Leistung zusteht.

In einem weiteren Schritt werden bei der Prozesskostenhilfe-Berechnung dann – je nach Einzelfall – verschiedene Freibeträge abgesetzt. Grundsätzlich wird dem Antragsteller ein Freibetrag von 473 Euro gewährt.

Für Ehe- bzw. Lebenspartner wird ein zusätzlicher Freibetrag von 473 Euro angesetzt. Dieser mindert sich jedoch um das Einkommen des Partners. Ist der Antragsteller erwerbstätig, kommt ein Freibetrag in Höhe von 215 Euro hinzu.

Auch für unterhaltsberechtigte Kinder werden Freibeträge angerechnet.

Hierbei sollten Sie bedenken, dass sich die Beträge um das eigene Einkommen des Unterhaltsberech­tigten mindern. Wie hoch der jeweilige Freibetrag ausfällt, hängt vom Alter der Kinder ab:

  • Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 272 Euro
  • Vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 333 Euro
  • Vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 359 Euro
  • Erwachsene: 377 Euro

Des Weiteren werden anfallende Wohnkosten – hierzu zählen Miete, Kosten für die Heizung sowie Mietnebenkosten – vom Einkommen abgezogen. Bestehen andere besondere Belastungen, wie etwa eine Behinderung, profitiert der Antragsteller von weiteren Freibeträgen bei der Prozesskostenhilfe-Berechnung.

Nach Abzug all dieser Posten ergibt sich das einzusetzende Einkommen. Ist das Ergebnis ein negativer Wert oder beträgt maximal 19 Euro, so werden die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen der PKH vollständig übernommen. Dies ist in der Regel bei Hartz-4-Empfängern der Fall. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mindestens 20 Euro wird eine Rückzahlung in Raten vereinbart. Genaueres hierzu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Prozesskostenhilfe-Berechnung bei einer Scheidung – Was gilt hier?

Seit der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Jahr 2009 wird in Scheidungsangelegenheiten eigentlich von der Verfahrenskostenhilfe gesprochen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird aber auch in diesem Zusammenhang der Begriff Prozesskostenhilfe verwendet. Möchten Sie bei einer Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragen, gelten die gleichen Regeln wie bei einem Antrag auf PKH.

Prozesskostenhilfe-Rückzahlung: Welche Berechnung liegt zugrunde?

Prozesskostenhilfe-Rückzahlung: Die Berechnung der Raten übernimmt das Gericht.
Prozesskostenhilfe-Rückzahlung: Die Berechnung der Raten übernimmt das Gericht.

Wie bereits erwähnt, wird eine Rückzahlung der PKH vereinbart, wenn das einzusetzende Einkommen mindestens 20 Euro beträgt. Wie hoch fallen aber die Raten bei der Prozesskostenhilfe aus? Eine Berechnung liefert die Antwort.

Das einzusetzende Einkommen wird halbiert und dann auf volle Euro abgerundet. Dieser Wert ist dann die monatlich zu zahlende Rate. Bei einem Einkommen von 150 Euro beträgt die Rate demnach 75 Euro.

Übersteigt das einzusetzende Einkommen den Betrag von 600 Euro, tritt jedoch eine Sonderregelung in Kraft. Die Rate beträgt in einem solchen Fall 300 Euro plus den Teil des Einkommens, welcher 600 Euro übersteigt. Liegt das Einkommen also bei 650 Euro, werden 50 Euro zu den 300 Euro hinzugerechnet. Die Rate beträgt demnach 350 Euro.

Beachten Sie: Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung oder ein ausreichendes Vermögen verfügen, erhalten Sie in der Regel keine Prozesskostenhilfe.
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Über den Autor

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Meike Z.

Nach ihrem Masterabschluss im Fach Linguistik stieß Meike 2016 zum Redaktionsteam von prozesskostenfinanzierung.de. Thematisch befasst sie sich dort hauptsächlich mit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Ihr Ziel besteht darin, die Themen auch für Laien leicht verständlich aufzubereiten.

Haben Sie Fragen oder Anregungen?

25 comments on “Prozesskostenhilfe-Berechnung – Erhalten Sie Unterstützung?

steffi

at 19:36

Ich habe mal eine frage, mein anwalt schickte mir ein schreiben vom scheidungsgericht zwecks rückzahlung der gerichtskostenbeihilfe. nun war im anhang ein schreiben vom gericht versehen, wo eindeutig drin stand das der anwalt sich erkundigen soll (zitat: bitte erkundigen sie sich ob ihre mandantin neu verheiratet ist, wenn ja bitten wir um auskunft des einkommens des neuen ehegatten.) Ist dies rechtens? da ich nicht neu verheiraten bin will mein anwalt trotzdem diese auskunft von meinem partner, da wir ja eine bedarfsgemeinschaft sind, obwohl eindeutig vom gericht geschrieben wurde EHEGATTEN. wie verhalte ich mich in diesem fall? da ich vermute, dass er auf dummfang geht.

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Reh

at 10:04

Hallo,
PKH Bewilligung ohne Ratenzahlung 04/21, Rechtskraft Urteil 01/22.
05/23 fällt der Barunterhalt fürs Kind weg. Welche Freibeträge werden dann beim Überprüfungsverfahren herangezogen? Die von der Bewilligung, der Rechtskraft oder des jeweilig geltenden zum Zeitpunkt der Überprüfung?

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K.

at 3:54

Nun ist es wohl so weit ….Scheidung denke ja warum soll ich bei Trennung verheiratet bleiben . Mein mann bekommt Rente und ich auch ! MAein mann wird 70 jahre alt und bekommt so 1300 euro an Rente . Zahlt das HAus noch ab mit 330 und dann Grundteuer fürs Haus , wasser und anwasser Telefon auch noch . Wir haben einen Behinderten Sohn 21 . Der bekommt Hilfe zum Lebensunterhalt ! Ich bekomme Das Pflegegeld und Kindergeld da er ja auch was zum Leben benötigt “ Selbst bekomme ich Rente von Zirka 1200 Euro , Da er nicht alleine Wohnen kann muss ich auch diese Kosten tragen , Zirka 600 Euro-700Euro im Monat , Dann muss ich mir noch Möbel kaufen , weil ich einiges Stehen lasse . Wahrscheinlich auf Raten ! Bekommen Wir Prozeßkosten oder müssen wir die Scheidung bezahlen alles ist so teuer geworden ich weiß nicht wie man dann noch sowas bezahlen soll 1

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Janin

at 20:39

Hallo muss jede Einmalzahlung dem Gericht gemeldet werden, z. B. Guthaben der Nebenkostenabrechnung. Ich bekomme PKV und zahle ab demnächst jeden Monat 270 Euro zurück, weil das Einkommen meiner Kinder auch mit rein zählt

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Alexander

at 18:36

Hallo
Ich habe eine Frage, wenn ich Prozesskostenhilfe jetzt beanrtagen würde, und ich habe 1000€ auf dem Konto,was würde mir abgezogen?
Danke für die Antwort.

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Tanja

at 18:31

Hallo ich verdiene mit Abzüge 630 Euro bekomme Kindergeld und unterhaltsvorschuss für 2 Kinder 10 und 7 Jahre muss ich mit diesem Einkommen meinen Anwalt bezahlen

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P.

at 14:08

Hallo, wird meine Unfall rente mit als Einkommen angerechnet?

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Jörg

at 14:50

Hallo,
wird bei der PKH mit einem Bezug von ALG II die Ehrenamtspauschale (Aufwandsentschädigung) mit als Einkommen berechnet?

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BML

at 14:31

Hallo und guten Tag,

ich beziehe eine Erwerbsminderungsrente knapp über Hartz 4 – Niveau plus Wohngeld.
Für einen anstehenden Prozess beim Sozialgericht wurde mir bereits im Frühjahr 2019 Prozesskostenhilfe mit Beiordnung meines Anwaltes gewährt. Im Mai 2019 musste ich noch für eine weitere Angelegenheit im Sozialrecht einen weiteren Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Nun benötigt das Sozialgericht weitere aktuelle Einkommensnachweise und Kontoauszüge für die Bewilligung, da die im Mai 2019 eingereichten wohl zu alt sind.

Zwischenzeitlich wurde mir im August 2019 Pflegegrad 2 rückwirkend bewilligt inklusive einer Nachzahlung des Pflegegeldes auf mein Konto, welches ich nachweisbar an die Pflegepersonen weitergeleitet habe.
Wird eine Nachzahlung als Einkommen gewertet und mir daher die Prozesskostenhilfe verwehrt? Evtl. auch rückwirkend für den schon bewilligten 1. Antrag?
Monatlicher Pflegegeldeingang wird nicht als Einkommen gewertet, aber evtl. eine Nachzahlung auch wenn ich sie weitergeleitet habe und diese Summe nicht durch Nichtverwendung und längeres Ansparen zustande gekommen ist, sondern wegen eines längeren Widerspruchverfahrens? Oder ist die Höhe der Nachzahlung ausschlaggebend, wenn sie höher als das Schonvermögen von 5000 € ausfällt?
Kindergeldnachzahlungen werden meiner Recherche nach nicht angerechnet, dann müsste es bei Pflegegeld auch so sein, oder?
Eine mögliche volle oder teilweise Anrechnung als Einkommen bezieht sich meines Wissens auf die Pflegepersonen, nicht aber auf mich als Pflegebedürftigen, oder?

Für eine verbindliche Auskunft wäre ich Ihnen sehr dankbar!!
Mein Anwalt ist unsicher und erst einmal im Urlaub und ich habe schlaflose Nächte….

Ganz herzlichen Dank und beste Grüße!!!

Reply
Nicole

at 9:46

Bekomme Hartz 4 und zahle pkh mit monatlich 15euro ab ist das gerecht?

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A. D.

at 20:21

Guten Tag, ich erhalte Erwerbsminderungsrente, Pflegegeld und ein Einkommen aus einem Minijob. Ist es richtig, dass mein Pflegegeld bei der Prozesskostenhilfe mit angerechnet wird? Wenn nicht, welche rechtliche Grundlage kann ich bei der Beschwerde nennen? Vielen Dank!

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 10:08

Hallo A.,

je nach Einzelfall wird das Pflegegeld gar nicht oder nur zum Teil angerechnet. Weitergeleitetes Pflegegeld kann beispielsweise zu einem Drittel angerechnet werden.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
katchen

at 9:38

Die Rückzahlung der Prozeßkostenhilfe wird jetzt das 4. Mal überprüft, ich denke ich muß was zurück zahlen, da mein Sohn ausgezogen ist und ich auch kein Kindergeld mehr bekomme ,also auch keinen Freibetrag für ihn geltend machen kann. Ich müßte wohl 48 Monate etwas zurück zahlen , was ist aber wenn sich in diesen 48 Monaten meine finanziellen Gegebenheiten wieder verschlechtern, ich z. B. weiniger arbeite oder krank werde?

MfG katchen_884

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:13

Hallo Katchen,

bei einer Verschlechterung werden die Zahlungen entsprechend angepasst.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Olli

at 16:55

Hallo,
ich habe soeben meine PKH-/VKH Berechnung bekommen, leider wurden folgenden Posten nicht berücksichtigt:
-Werbungskosten
-Finanzierung Pkw
-Freiwillige Unterhaltszahlung an meinen Sohn
Trotz Nachweis vom FA
Was muss ich tun?
Des Weiteren würde mich interessieren, kann man darum bitten dass die Zahlung gleich auf 48 Monate zurückgezahlt werden kann?
Vielen Dank im Voraus

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:01

Hallo Olli,

wenden Sie sich damit am besten direkt an das zuständige Gericht. Ein Anwalt kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Claudia

at 14:51

Hallo.
Ist es rechtens, dass meine unregelmäßigen Schichtzulagen bei der Rückzahlung der Verfahrenskostenhilfe mit einbezogen werden dürfen ? Ich habe in manchen Monaten gar keine Zulagen oder nur wenig also unregelmäßig, da mein Dienstplan nicht jeden Monat gleich ist. Das Gericht hat nur vom Monat Juni 2018 den Lohnzettel gefordert und da waren nun gerade die vollen Zulagen dabei die ich bekommen kann. Kann ich hier noch etwas unternehmen ?

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 8:31

Hallo Claudia,

Sie sollten diesen Sachverhalt dem Gericht mitteilen.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Frank

at 20:44

Mir wurde Prozesskostenhilfe gewährt 2017. Nun würd eine neue Überprüfung gemacht ob ich es zurück zahlen soll. Vom finanziellen und Einkommen hat sich nicht geändet. Bekomme ALG 2. Nun mache ich seid August Bundesfreiwilligendienst und bekomme neben ALG 2 noch 200 Euro für den Bundesfreiwilligendienst.
Würd der Bundesfreiwilligendienst mit angerechnet. Da bei ALG 2 keine Berücksichtigung gemacht würd.
Nun weiss ich nicht ob es auch bei Sozialgericht angerechnet würd oder nicht.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 9:00

Hallo Frank,

das Geld für den Bundesfreiwilligendienst sollte als Einkommen gewertet werden. Übersteigt Ihr einzusetzendes Einkommen einen Betrag von 19 Euro, ist mit einer Rückzahlung in Raten zu rechnen. Nähere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Gericht.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Emilia

at 10:55

Wie verhält es es mit dem Einkommen des Ehemanns. Wird dies in irgend einer Art berücksichtigt?

Beispiel: Kind aus erster Ehe fordert von Kindsmutter barunterhalt weil es beim Vater lebt, Mutter ist in zweiter Ehe jedoch verheiratet

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 13:26

Hallo Emilia,

hat der Ehegatte ein Einkommen, wird dieses nicht dem Einkommen der rechtsuchenden Partei hinzugerechnet.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

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Brigitte M.

at 9:58

Wieviel Schonbetrag darf ich haben, bei einer Anforderung der Prozesskostenhilfe.
Ich habe ein Haus und mein Mann ist Rentner .Wir haben 1550Euro Rente.
Sonst keine Einkünpfte.

Reply
prozesskostenfinanzierung.de

at 11:52

Hallo Brigitte,

einen pauschalen Betrag können wir Ihnen leider nicht nennen, da hierbei unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich gilt jedoch, dass dem Antragsteller ein Freibetrag von 473 Euro gewährt wird. Für Ehe- bzw. Lebenspartner wird ein zusätzlicher Freibetrag von 473 Euro angesetzt. Dieser mindert sich jedoch um das Einkommen des Partners. Auch anfallende Wohnkosten werden unter anderem berücksichtigt.

Ihr Team von prozesskostenfinanzierung.de

Reply
Ruth

at 17:08

Hallo, werden finanzielle Verpflichtungen bei der Prozesskostenhilfe-Berechnung berücksichtigt und handelt sich um das Jahres- oder Monatsbrutto-Einkommen?

Herzlichen Dank im voraus und bleiben Sie gesund.

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