Die Prozesskostenhilfe – kurz PKH genannt – unterstützt Menschen, die sich einen Prozess vor Gericht nicht leisten können. Doch wer hat Anspruch auf diese Leistung? Können auch Geflüchtete Prozesskostenhilfe bei einem Asylverfahren beantragen?
Inhalt
FAQ: Prozesskostenhilfe bei Asylverfahren
Ja, auch Asylbewerber können Prozesskostenhilfe beantragen – etwa, wenn sie gegen einen Ablehnungsbescheid Klage einreichen wollen.
Grundsätzlich müssen Menschen, die Asyl suchen, anfallende Anwaltskosten selbst tragen. Stellen sie jedoch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Asylverfahren und wird dieser genehmigt, werden die Anwaltskosten vom Staat übernommen.
Zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählen zunächst die Grundleistungen, welche unter anderem die Bereiche Unterkunft, Ernährung und Heizung umfassen. Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten beispielsweise 460 Euro pro Monat (Stand 04/2024). Je nach Einzelfall können noch zusätzliche Leistungen hinzukommen, wie bestimmte Gesundheitsleistungen, Dolmetscherkosten, Schulbedarf oder eine Erstausstattung für Babys. In gewissen Fällen können Asylbewerber auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
Grundlagen: Antrag auf Asyl und Ablehnungsbescheid
Viele Menschen verlassen aus Angst ihr Heimatland und fliehen nach Deutschland, um dort Schutz zu suchen. Die Betroffenen stellen dann einen Asylantrag. Daraufhin wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Antrags erfüllt werden. Sollte dies der Fall sein, erhält die geflüchtete Person eine meist zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis und darf in Deutschland bleiben.
In vielen Fällen kommt es jedoch dazu, dass der Asylantrag abgelehnt wird -etwa, weil die Behörden davon ausgehen, dass eine Fluchtalternative im Herkunftsland besteht oder dass die Person nicht als politisch verfolgt eingestuft werden kann.
Betroffene können gegen die Entscheidung vorgehen, indem sie Klage gegen den Ablehnungsbescheid beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Dabei besteht zwar kein Anwaltszwang, es empfiehlt sich aber trotzdem, die Hilfe eines fachkundigen Fachanwalts für Migrationsrecht in Anspruch zu nehmen. Können Geflüchtete in diesem Zusammenhang Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Asylverfahren haben?
Klage im Asylverfahren: Gibt es Prozesskostenhilfe?
Ein Anwalt verlangt für seine Arbeit eine entsprechende Vergütung und auch ein Verfahren vor Gericht bringt in der Regel Kosten mit sich. Viele Menschen, dazu zählen in der Regel auch Geflüchtete, verfügen über keine finanziellen Mittel, um diese Kosten zu tragen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Prozesskostenhilfe im Asylverfahren beantragt werden kann. Grundsätzlich gilt bei Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, dass diese gerichtskostenfrei sind. Der Kläger muss die Gerichtskosten also nicht tragen – auch dann nicht, wenn er vor Gericht verlieren sollte.
Die Anwaltskosten fallen hingegen trotzdem an. Diese können im Rahmen der Prozesskostenhilfe für Asylbewerber übernommen werden.
Sie können also Prozesskostenhilfe für Asylverfahren beantragen. Die Anwaltskosten werden dann (zunächst) aus der Staatskasse bezahlt. Gerichtskosten fallen nicht an, weshalb Sie dafür keine PKH benötigen.
Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie Prozesskostenhilfe im Asylverfahren?
Stellen Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei einem Asylverfahren, wird dieser nur dann genehmigt, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt werden:
- Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um den Prozess vor Gericht zu finanzieren. Dazu muss der Antragsteller die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausfüllen. Darin muss er unter anderem Auskünfte über Einkommen und Vermögen machen.
- Außerdem muss eine ausreichende Aussicht auf Erfolg bestehen. Das Gericht prüft dabei im Vorhinein, wie wahrscheinlich es ist, dass der Antragsteller als Gewinner aus dem Prozess hervorgeht. Wird die Wahrscheinlichkeit eher gering eingeschätzt, wird der Antrag abgelehnt.
- Des Weiteren darf das Vorgehen nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, dass der Antragsteller den Prozess auch dann anstoßen würde, wenn er die Kosten selber tragen müsste.