So können Sie Sozialhilfe für Gerichtsverfahren beantragen
Ob es um eine nicht rechtmäßige Kündigung vom Chef oder um Schadensersatz nach einem Autounfall geht: Manchmal muss man sich sein Recht erkämpfen und einen Gerichtsprozess beginnen. Es kann auch sein, dass Sie die Forderungen einer anderen Partei ablehnen, so dass diese Sie vor Gericht anklagt und Sie sich verteidigen müssen. Der Ausgang solcher Gerichtsprozesse kann jedoch ungewiss sein und wenn Sie unterliegen, müssen Sie für sämtliche Prozesskosten aufkommen.
Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Art der Prozesskostenfinanzierung haben, bleiben Sie auf diesen Kosten sitzen. Das kann oft ein großes Loch in Ihr Budget reißen, vor allem dann, wenn Sie nicht gerade über ein hohes Einkommen verfügen.
Zum Glück gibt es in vielen Fällen die Möglichkeit, eine Prozesskostenhilfe vom Staat gestellt zu bekommen. Doch welchen Teil der Kosten deckt diese Hilfe ab? Und wer bekommt überhaupt Gerichtskostenbeihilfe? Dieser Ratgeber klärt Sie über alles auf, was Sie zum Thema Prozesskostenhilfe wissen müssen.
Weitere Themen rund um die Prozesskostenhilfe:
- Ablehnung der PKH
- Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Gerichtskostenbeihilfe
- nachträgliche PKH
- PKH-Antrag
- PKH-Berechnung
- PKH-Verjährung
- PKH-Rückzahlung
- PKH-Überprüfung
- PKH bei Berufung
- PKH bei Nebenklage
- PKH bei Privatinsolvenz
- PKH im Asylverfahren
- sofortige Beschwerde gegen PKH-Ablehnung
- Voraussetzungen für PKH
Inhalt
FAQ: Prozesskostenhilfe
Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich um eine Form der staatlichen Unterstützung, bei welcher die Kosten für einen Prozess übernommen werden. Genehmigt wird die Hilfe allerdings nur, wenn der Kläger wenig Geld hat und das Verfahren gute Erfolgsaussichten hat.
Um diese finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Verwaltungsgericht stellen.
Verlieren Sie vor Gericht, werden die Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei nicht übernommen.
Was ist Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. § 114 Absatz 1 Satz 1 besagt hierzu folgendes:
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Grundlage für dieses Gesetz ist die Rechtsschutzgleichheit, welche in Artikel 3 des Grundgesetzes steht. Demnach sollen alle Menschen vor dem Gesetz gleich sein und auch Personen mit geringem Einkommen sollen die Möglichkeit haben, einen Gerichtsprozess ohne Existenzrisiko führen zu können.
Das Recht auf Prozesskostenhilfe beschränkt sich übrigens nicht auf deutsche Staatsbürger. Auch Ausländer oder Staatenlose haben im Rahmen der Rechtsschutzgleichheit einen Anspruch auf staatliche Unterstützung, sofern Sie in ein Verfahren an einem deutschen Gericht verwickelt sind.
Wie setzen sich die Prozesskosten genau zusammen?
Eine Prozesskostenhilfe deckt die folgenden Kostenpunkte, welche bei einem Gerichtsprozess entstehen können, zumindest teilweise ab:
- Die Gerichtsgebühren sind der Betrag, welcher für die Arbeit des Gerichtes zu entrichten ist und orientiert sich in der Regel nach dem Streitwert, um den es bei dem Prozess geht.
- Zu den Gerichtskosten zählen auch die Auslagen. Hierunter fallen Kosten für die Dokumentenerstellung, Post und Telekommunikation, aber auch die Honorare für eventuell nötige Gutachter und Sachverständige. Auch die Vernehmung etwaiger Zeugen kann zusätzliche Kosten verursachen.
- Gebühren für den eigenen Anwalt, welcher Sie entweder in der Klage oder bei der Verteidigung vertritt, sofern dieser gesetzlich vorgeschrieben oder aus anderen Gründen notwendig ist.
Die Prozesskostenhilfe übernimmt auch einen möglichen Gerichtskostenvorschuss, den Sie eventuell bezahlen müssen, bevor das Gericht mit seiner Arbeit beginnt. Dies ist unter anderem bei Scheidungsprozessen der Fall.
Von der Prozesskostenhilfe jedoch nicht abgedeckt sind die Kosten der gerichtlichen Vertretung der Gegenseite, also vor allem die Gebühren für deren Anwalt. Für diese müssen Sie selbst aufkommen, wenn Sie den Prozess verlieren sollten, und zwar auch dann, wenn Ihnen volle Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Eine Ausnahme besteht bei Prozessen vor einem Arbeitsgericht, wenn dieses vor der ersten Instanz stattfindet.
Welche Voraussetzungen müssen Sie für Prozesskostenhilfe erfüllen?
Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, müssen folgende Verhältnisse gegeben sein:
- Sie können die anfallenden Prozesskosten entweder gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten bezahlen (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
- Sie müssen in dem anstehenden Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). In der Praxis genügt es jedoch meist, dass überhaupt die Möglichkeit eines erfolgreichen Prozesses gegeben ist.
- Der Prozess darf außerdem nicht mutwillig sein. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise die Prozesskosten im Verhältnis zum Ziel unverhältnismäßig hoch sind oder wenn die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung besteht, ohne dass ein Prozess notwendig ist (§ 114 Abs. 2 ZPO).
- Es darf außerdem weder eine Rechtsschutzversicherung noch eine andere Art der Prozesskostenfinanzierung vorliegen.
- Sie dürfen nicht in einen Strafprozess verwickelt sein, denn eine Prozesskostenhilfe wird im Strafverfahren nicht gewährt. Allerdings können Personen, die bei einem Strafprozess eine Neben- oder Adhäsionsklage einreichen oder ein Klageerzwingungsverfahren beginnen, wiederum Prozesskostenhilfe erhalten.
Damit sind Strafverfahren zwar zum großen Teil von der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen. Allerdings können Sie diese bei einer ganzen Reihe anderer Verfahrensarten beantragen, egal ob es sich um Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- oder Sozialverfahren handelt.
Wann gelten Sie als bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfe?
Das entscheidende Kriterium für Prozesskostenhilfe ist, dass Sie nicht die ganzen Prozesskosten selber tragen können. Sie sind dazu verpflichtet, für die Prozesskosten eigenes Einkommen (§ 115 Abs. 1 S. 1) und Vermögen einzusetzen (§ 115 Abs. 3 S. 1), soweit dies zumutbar ist.
Als Bedingung für die Prozesskostenhilfe (bis 1980 hieß diese „Armenrecht“) muss eine Einkommensgrenze unterschritten werden, welche von den jeweiligen Lebensumständen der Partei abhängt, die PKH beantragen will.
Von Ihrem Nettoeinkommen müssen Sie nur so viel Geld zu den Prozesskosten beitragen, dass Ihnen noch finanzielle Mittel für folgende Kostenpunkte übrig bleiben (§ 115 Abs. 1 S. 3):
- Personen, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, dürfen einen Freibetrag von 213 Euro behalten.
- Für eine verheiratete oder verpartnerte Person liegt für die Prozesskostenhilfe die Einkommensgrenze bei 468 Euro, da Sie eventuell auch Kosten für den jeweiligen Partner tragen muss.
- Muss eine Person für bestimmte Menschen Unterhalt leisten, steht Ihr zusätzlich für jede Person einen bestimmter Freibetrag zu, der vom Alter der unterhaltsberechtigten Person abhängt. Für Erwachsene liegt dieser bei 374 Euro, für Jugendliche von 14-18 bei 353 Euro, für Kinder von 6-13 bei 309 Euro und für Kinder von 0-5 bei 272 Euro.
- Auch die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben bei der Prozesskostenhilfe unangetastet, wenn Sie nicht in einem „auffälligen Missverhältnis“ zu den Lebensverhältnissen der jeweiligen Person stehen.
- Ein Mehrbedarf, der beispielsweise werdenden Müttern, Behinderten und Personen ab einem bestimmten Alter zusteht (§§ 21 u. 30 Zweites Sozialgesetzbuch).
- Zusätzliche Beiträge, welche infolge von Körper- oder Gesundheitsschäden durch § 1610a Bürgerliches Gesetzbuch gedeckt sind.
Die Werte beziehen sich auf die Prozesskostenhilfebekanntmachung für 2016 und werden in der Regel jedes Jahr neu festgesetzt.
Sie müssen auch einen bestimmten Teil Ihres Vermögens verwerten, um die Prozesskosten so weit wie möglich selbst zu bezahlen. Dieser Teil wird in § 90 des Zwölften Sozialgesetzbuches näher bestimmt. Wenn Sie nach Abzug dieser Kostenpunkte mit Ihrem Einkommen und Vermögen die anfallenden Prozesskosten nicht mehr ganz bezahlen können, sind Sie dazu berechtigt, Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Welchen Teil der Kosten übernimmt die PKH?
Wenn Sie nach den oben genannten Abzügen von Ihrem Vermögen und Ihrem Einkommen gar keinen Beitrag zu den Prozesskosten leisten können, übernimmt das Gericht mit der PKH die vollständigen Kosten, welche bei dem Prozess anfallen.
Sie erhalten allerdings keine komplette Prozesskostenhilfe, wenn die Freibeträge für Ihre Lebenssituation unter Ihrem Nettoeinkommen liegen. Das Geld, was über diesen Freibeträgen liegt, müssen Sie dazu verwenden, wenigstens einen Teil der Prozesskosten aus eigener Tasche zu finanzieren.
In diesem Fall übernimmt das Amtsgericht, bei dem Sie den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, einen Teil der Prozesskosten. Es legt jedoch gleichzeitig Monatsraten fest, mit denen Sie den anderen Teil selbst bezahlen müssen. Laut § 115 Absatz 2 der ZPO müssen Sie dafür jeden Monat die Hälfte des einzusetzenden Einkommens für Prozesskosten abgeben. Das einzusetzende Einkommen ist der Teil des Einkommens, welcher nach Abzug der Freibeträge übrig bleibt. Dabei gibt es jedoch folgende Sonderregeln:
- Wenn eine Monatsrate nach dieser Rechnung weniger als 10 Euro betragen würde, werden keine Monatsraten festgesetzt (§ 115 Abs. 2 S. 2 ZPO).
- Beträgt das einzusetzende Einkommen mehr als 600 Euro, müssen Sie als Monatsrate 300 Euro abtreten sowie den Teil des einzusetzenden Einkommens, welcher die 600 Euro übersteigt (§ 115 Abs. 2 S. 3 ZPO).
- Unabhängig davon, wie hoch die gesamten Prozesskosten ausfallen und wie hoch Ihr einzusetzendes Einkommen ist, müssen Sie nicht mehr als 48 Monatsraten bezahlen. Ist danach noch ein Teil der Prozesskosten übrig, wird dieser von der Prozesskostenhilfe übernommen (§ 115 Abs. 2 S. 4 ZPO).
- Wenn die Prozesskosten vier Monatsraten aus dem einzusetzenden Einkommen sowie den einsetzbaren Teil des Vermögens nicht übersteigen, wird keine Prozesskostenhilfe gewährt (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Wie können Sie Prozesskostenhilfe beantragen?
Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe müssen Sie bei dem Amtsgericht stellen, wo der Prozess geführt wird. In diesem Antrag müssen Sie ausführlich darstellen, weshalb der Prozess genau geführt wird und wie sich der Rechtsstreit entwickelt hat.
Diese Informationen benötigt das Gericht, um festzustellen, ob für Sie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und dass Sie den Prozess nicht mutwillig führen. Auch die erforderlichen Beweismittel müssen Sie dabei angeben. Besonders wichtig sind Angaben über persönliche Verhältnisse, also zum Vermögen, Einkommen, beruflichen Verhältnissen, Familienverhältnissen sowie finanzielle Verpflichtungen und Belastungen. Diese müssen Sie wahrheitsgemäß in entsprechende Formulare eintragen, damit das Gericht feststellen kann, ob Sie im Sinne der PKH als bedürftig gelten.
Wie der Antrag auf Prozesskostenhilfe im Einzelnen genau funktioniert, kann von Bundesland zu Bundesland jedoch unterschiedlich sein. In der Regel ist es jedoch notwendig, die staatliche Hilfe für Übernahme der Gerichtskosten und für Übernahme der Kosten für ihre anwaltliche Vertretung getrennt zu beantragen.
Welche Gebühren werden für Prozesskostenhilfe verlangt?
Sie müssen für eine PKH keine Gebühren zahlen, wenn Sie den Antrag selbst bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes stellen. Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie einen Rechtsanwalt einschalten, der Sie bei der Erstellung des Antrages auf Prozesskostenhilfe unterstützen soll.
Im so genannten PKH-Bewilligungsverfahren richtet sich die Gebühr, welche der Anwalt in Rechnung stellen kann, ebenfalls nach dem Streitwert des eigentlichen Gerichtsverfahrens. Sie nimmt jedoch einen geringeren Anteil an als wenn der Anwalt sich für die Vertretung vor Gericht bezahlen lassen würde.
Gibt es eine Prozesskostenhilfe bei der Scheidung?
Früher konnte bei familienrechtlichen Verfahren wie einer Scheidung ebenfalls eine Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dies ist auch heute noch möglich, allerdings heißt diese Unterstützung bei Familienverfahren seit 2009 Verfahrenskostenhilfe (VKH).
Diese Art von Gerichtskostenbeihilfe bei einer Scheidung kommt ebenfalls Personen mit geringem Einkommen zugute, welche die anfallenden Prozesskosten nicht oder nur zum Teil tragen können.
Das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) verweist dabei in § 76 Absatz 1 auf die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe in der ZPO. Diese sind auch bei Familiensachen anzuwenden, sofern im FamFG nichts anderes geregelt ist, auch wenn die Hilfe dort Verfahrenskostenhilfe heißt.
Was müssen Sie nach Genehmigung der Prozesskostenhilfe beachten?
Wenn Ihnen eine Prozesskostenhilfe gewährt wurde, müssen Sie dem Amtsgericht, welche Ihnen diese Hilfe stellt, bis zu vier Jahre nach Prozessende folgende Änderungen Ihrer Lebenssituation mitteilen (§ 120a Abs. 2 S. 1):
- Wenn Sie umziehen sollten, müssen Sie Ihre neue Anschrift melden.
- Auch wenn sich Ihre wirtschaftliche Situation deutlich ändert, sind Sie dazu verpflichtet, hierzu wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr monatliches Bruttoeinkommen mehr als einmal mindestens 100 Euro höher liegt als zu der Zeit, als Sie die Prozesskostenhilfe beantragt haben.
Kommen Sie dieser Auskunftsplicht nicht nach oder machen falsche Angaben, ist das Gericht dazu berechtigt, Ihnen die Prozesskostenhilfe nachträglich zu entziehen.
Müssen Sie die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Es kann jedoch sein, dass nach erhaltener Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung von Ihnen eingefordert wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in den nächsten vier Jahren nach Prozessende soweit verbessern, dass die Bedingungen für diese Prozesskostenhilfe nicht mehr gegeben sind (§ 120a Abs. 1 ZPO).
Im Extremfall ist es möglich, dass Sie sogar die volle Prozesskostenhilfe zurückzahlen müssen, wenn sich Ihre wirtschaftliche Situation so stark verändern sollte, dass Sie mit Ihrem einzusetzenden Einkommen und Vermögen die gesamten Prozesskosten tragen können.
Falls Sie die Prozesskostenhilfe in Raten zahlen müssen und sich Ihre finanzielle Lage verschlechtert, ist es andererseits möglich, dass die Höhe der Monatsraten nachträglich herabgesetzt wird. Bei einer starken Verschlechterung Ihrer Situation kann es sogar sein, dass Sie gar keine Raten mehr zahlen müssen.
2 comments on “Prozesskostenhilfe: Wie der Staat Ihr Verfahren finanziert”
Zona
1. Juli 2020 at 18:46
Hallo Team pkh
Heute morgen habe ich ein nicht so schönen Brief in meiner Post erhalten. 26.01.2015 hat ich einen Gerichtstermin und den Prozess auch gewonnen. Dabei habe ich pkh erhalten. Heute 1.7.2020 hab ich diesen nicht so schönen Brief erhalten. Wie ich das verstehe, ist bei mir alles verjährt da es nun 5 Jahre sind.
Oder verstehe ich das falsch.
Was ich vergesehen habe ist das januar 2015 das Urteil gefallen ist.
Rosa
14. November 2019 at 19:52
Hallo muss ich die Prozesskostenhilfe die ich für 4 Verfahren erhalten habe zurück zahlen, wenn ich nach der Scheidung die gemeinsame Eigentumswohnung verkauft würde und ich 85000 Euro von diesem Verkauf erhalten habe. Muss ich das dem Gericht selber melden oder werde ich vom Gericht für eine Auskunft angeschrieben ?
Danke für die Antwort
Lg rosa