Laden Sie unser kostenloses E-Book zum Verfahrenskostenvorschuss herunter!
Erfahren Sie hier
✔ worin der Unterschied zwischen Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss liegt,
✔ wer einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hat,
✔ wie sich dieser berechnen lässt und
✔ ob er zurückgezahlt werden muss.
Grundlegendes zu den Scheidungskosten
Trifft ein Ehepaar die Entscheidung, sich scheiden zu lassen, hat dies nicht nur Auswirkungen im persönlichen Bereich. Nicht zu vergessen ist, dass eine Trennung in der Regel auch Konsequenzen für die finanzielle Situation der beiden Partner hat. Während beide zuvor gemeinsam gewirtschaftet haben, muss nun jeder für sich allein aufkommen.
Zusätzlich bringt auch die Scheidung an sich teils hohe Kosten mit sich. Diese kann nur von einem Anwalt eingereicht werden, der für seine Dienste natürlich entlohnt werden muss. Hinzu kommen unter anderem noch die Kosten für das Verfahren vor dem Familiengericht.
Nicht jeder ist finanziell dazu in der Lage, diese Summen zu stemmen. Da laut Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, muss es jeder Person, unabhängig von ihrer finanziellen Situation, möglich sein, ein Verfahren vor Gericht bezahlen zu können.
Hierzu gehört auch eine Scheidung. Wer die anfallenden Kosten nicht tragen kann, hat unter Umständen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. In einigen Fällen ist es jedoch auch möglich, dass der andere Partner in die Pflicht genommen wird und den sogenannten Verfahrenskostenvorschuss zahlen muss. Worum es sich dabei genau handelt und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Verfahrenskostenvorschuss
Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ermöglicht es, die Prozesskosten für einen Rechtsstreit von nahen Angehörigen zu verlangen. Dabei handelt es sich meist um eine besondere Form des Unterhaltsanspruches zwischen Ehegatten, aber auch Kinder und eingetragenen Lebenspartner können davon profitieren.
Beim Rechtsstreit muss es sich um eine persönliche Angelegenheit handeln und der Angehörige muss grundsätzlich leistungsfähig sein. Außerdem muss der Vorschussberechtigte bedürftig sein und nicht etwa über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
In der Regel ist eine Rückzahlung beim Verfahrenskostenzuschuss nicht vorgesehen. Damit unterscheidet sich diese Form der Prozesskostenfinanzierung von der Verfahrenskostenhilfe.
Verfahrenskostenhilfe vs. Verfahrenskostenvorschuss – Worin liegen die Unterschiede?
Die Verfahrenskostenhilfe wird in Familienrechtsangelegenheiten gewährt, wenn sich eine Person die Kosten für ein Verfahren vor Gericht nicht leisten kann. Hierfür müssen gemäß § 76 Abs. 1 des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.
Damit eine Person Anspruch auf Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe hat, dürfen ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse es ihr nicht erlauben, die Kosten für ein Verfahren bzw. eine Scheidung selbst zu tragen. Vermögen und Einkommen dürfen also nicht ausreichen, um Anwalts- und Gerichtskosten zu stemmen. In diesem Fall übernimmt der Staat die anfallenden Kosten.
Worin besteht nun der Unterschied zum Verfahrenskostenvorschuss? Unter gewissen Voraussetzungen kann es dem Ehegatten auferlegt werden, die für eine Scheidung oder ein anderes Verfahren anfallenden Kosten zu tragen. Gesetzlich ist dies in § 1360a Abs. 4 BGB geregelt:
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Hierzu kommt es, da auch der Unterhalt im Zusammenhang mit dem Prozesskostenvorschuss gemäß § 115 ZPO als Einkommen gilt. Dadurch verliert der Betroffene seinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, da er nicht mehr als bedürftig gilt. Verfügt der Ehegatte also über ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen, so muss er den Verfahrenskostenvorschuss leisten.
Wer hat einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss?
Die folgenden Personengruppen haben einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss:
- Ehegatten
- Kinder
- Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Bei Ehegatten ist zu beachten, dass diese entweder zusammen oder getrennt leben müssen. Ein Verfahrenskostenvorschuss kann hingegen für geschiedene Partner nicht bewilligt werden. Kinder können etwa den Prozesskostenvorschuss beantragen, um Kindesunterhalt einzufordern.
Prozesskostenvorschuss: Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Doch welche Voraussetzungen müssen nun genau erfüllt werden, damit eine Person den Verfahrenskostenvorschuss in Anspruch nehmen kann?
- Es muss sich um einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit handeln, was bei allen Familiensachen in der Regel der Fall ist.
- Der Partner muss den Verfahrenskostenvorschuss nur dann zahlen, wenn er leistungsfähig ist. Es besteht allerdings häufig aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss, wenn bereits Trennungsunterhalt gezahlt wird.
- Der Vorschussberechtigte ist tatsächlich bedürftig. Er darf also nicht in der Lage sein, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Besitzt er ein gewisses Vermögen, so muss er dieses zunächst verwerten. Hiervon abzuziehen ist Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Zudem wird der Verfahrenskostenvorschuss nur dann gewährt, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht und die Inanspruchnahme nicht mutwillig ist. Das bedeutet, dass keine günstigere Option der Rechtsverfolgung bestehen darf und dass keine Formen der außergerichtlichen Einigung mehr in Betracht kommen. Außerdem darf keine Rechtsschutzversicherung bestehen, welche die Kosten übernehmen könnte.
Wie lässt sich der Prozesskostenvorschuss berechnen?
Zahlungspflichtige Personen stellen sich angesichts der auf sie zukommenden Kosten häufig die Frage, wie hoch der Verfahrenskostenvorschuss ausfallen mag und wie sich dieser berechnen lässt. Grundlage für die Ermittlung sind die zu erwartenden Anwalts- sowie Gerichtskosten, deren Höhe sich nach dem vorläufigen Verfahrenswert richten.
Die Summe der Gerichts- und Anwaltskosten stellt dann den Verfahrenskostenvorschuss dar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein abschließender Verfahrenswert berechnet wird, wenn das Verfahren, also die Scheidung, abgeschlossen ist. Sollte bei der Neuberechnung des Verfahrenswertes ein höherer Betrag ermittelt werden, muss die Differenz anschließend ausgeglichen werden.
Muss nach einer Scheidung der Prozesskostenvorschuss zurückgezahlt werden?
Sowohl die Verfahrenskostenhilfe in Familienrechtsangelegenheiten sowie die Prozesskostenhilfe in anderen Rechtsbereichen muss unter gewissen Umständen zurückgezahlt werden. Wie bereits erwähnt, wird in bestimmten Fällen eine Ratenzahlung der entstandenen Kosten vereinbart. Bis zu vier Jahre lang sind Betroffene dann dazu verpflichtet, die Gerichts- und Anwaltskosten mit monatlichen Raten abzuzahlen. Sollten danach noch Schulden bestehen, wird die Restschuld erlassen.
Wie verhält es sich jedoch mit dem Verfahrenskostenvorschuss? Muss auch dieser, wie die Verfahrenskostenhilfe, zurückgezahlt werden? Grundsätzlich lässt sich sagen, dass der gezahlte Betrag in der Regel nicht zurückgefordert werden kann. Dies lässt sich damit begründen, dass es sich beim Verfahrenskostenvorschuss um eine Form von Unterhalt handelt – und Unterhaltsleistungen sind von einer Rückforderung in den meisten Fällen ausgeschlossen.
One comment on “Verfahrenskostenvorschuss bei einer Scheidung – Wann muss der Ehepartner zahlen?”
Peter S.
20. Februar 2024 at 17:21
Guten Tag,
Folgende Frage ergibt sich aus dem Artikel für mich. Meine Ehefrau hat aus erster Ehe Kinder, für die der geschiedene Ehegatte Unterhalt zahlt. Ich bin nicht sorgenberechtigt und habe somit keine rechtliche Stellung gegenüber den Kindern.
Der Kindsvater hat eigeninitiativ einen Gerichtstermin herbeigeführt, um ein Kind bei sich wohnen zu lassen.
Befremdlich genug, dass die Prozesskosten geteilt werden sollen. Aber völlig unerklärlich ist, dass meine Ehefrau in dem Antrag der PKH meine Vermögensverhältnisse offenlegen muss und ich einen Verfahrenskostenvorschuss zahlen soll.
Es sind nicht meine Kinder, ich darf am Termin nicht teilnehmen, habe keine rechtliche Stellung, aber zahlen soll ich! Kann das sein?
Danke für die Beantwortung meiner Frage
Mit freundlichen Grüßen
Peter S.