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Rechtliche Auseinandersetzungen sind häufig mit hohen Prozesskosten verbunden und stellen deshalb ein finanzielles Risiko dar. Allerdings müssen Sie diese Kosten nicht grundsätzlich selbst tragen, sondern können sich bei bei Gerichtsverfahren durch eine Prozessfinanzierung finanziell unterstützen lassen. In diesem Ratgeber erhalten Sie hilfreiche Informationen über die Möglichkeiten zur Prozesskostenfinanzierung. Dies beinhaltet vor allem die gewerblichen Prozesskostenfinanzierer, die Prozesskostenhilfe und die Rechtschutzversicherungen.
Was ist unter dem Begriff „Prozesskostenfinanzierung“ zu verstehen?
Gerichtsprozesse sind für die klagende Partei in der Regel mit einem großen finanziellen Risiko verbunden. Denn auch wenn die Forderungen durchaus berechtigt sind, bedeutet dies nicht grundsätzlich auch einen positiven Ausgang des Verfahrens.
Aus Angst vor den möglichen finanziellen Folgen bei einer Niederlage, die unter anderem durch Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten drohen, scheuen sich viele Menschen, für ihr Recht zu kämpfen und ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es sich bei der gegnerischen Partei um einen großen Konzern oder eine Behörde handelt. Denn der Gegner wirkt hier meist übermächtig und hat zudem auch die finanziellen Mittel, sich durch teure Anwälte vertreten zu lassen sowie einen langen Prozess durchzustehen.
Bei der Prozesskostenfinanzierung werden die Gerichts- und Anwaltskosten von einer am Rechtsstreit unbeteiligten Partei übernommen. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Versicherung, einen Dienstleister oder den Staat handeln.
Welche Möglichkeiten zur Prozessfinanzierung gibt es?
Bei der Bezeichnung „Prozesskostenfinanzierung“ handelt es sich um einen Sammelbegriff für verschiedene Akteure, die unter bestimmten Voraussetzungen die Prozesskosten und das damit einhergehende Prozesskostenrisiko übernehmen.
In der Regel tragen die sogenannten Prozessfinanzierer die im Verfahren anfallenden Ausgaben. Zu diesen gehören vor allem die Gerichtskosten, die Gebühren für den eigenen und den gegnerischen Anwalt sowie sämtliche Kosten, die durch Zeugen und Sachverständige entstehen.
Zu den bekanntesten Optionen für eine Prozessfinanzierung zählen unter anderem die nachfolgenden Organisationen und Unternehmen:
- Prozesskostenhilfe
- gewerbliche Prozesskostenfinanzierer
- Rechtsschutzversicherungen (zum Tarifvergleich Rechtsschutzversicherungen)
Prozesskostenhilfe: Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit
Durch die Prozesskostenhilfe (PKH) wird die in Art. 3 Grundgesetz festgeschriebene Rechtsschutzgleichheit gewährleistet. Das bedeutet, dass der Staat in bestimmten Fällen für die Prozesskostenübernahme aufkommt. Der Antrag dafür kann beim Amtsgericht gestellt werden.
Allerdings ist die PKH eher als letzte Option für die Prozessfinanzierung zu verstehen und nicht als Geschenk. Denn selbst wenn es nicht möglich ist, die gesamten Prozesskosten eigenständig zu finanzieren und der Antrag auf PKH gewährt wurde, schreibt der Gesetzgeber eine finanzielle Beteiligung an den Kosten vor. Die Höhe des Anteils ergibt sich aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe
Gesetzliche Grundlage bildet dafür die Zivilprozessordnung (ZPO). In § 114 Abs. 1 ZPO werden die Voraussetzungen für die PKH wie folgt beschrieben:
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Damit PKH als Option für die Prozesskostenfinanzierung besteht, muss die antragstellende Partei bedürftig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten der Prozessführung nicht selbst oder nur in Teilen getragen werden können. Für die Einschätzung der Bedürftigkeit werden unter anderem das Einkommen, das Vermögen sowie die finanziellen Belastungen berücksichtigt.
Bei der Entscheidung über die Bewilligung der PKH sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung eher ein untergeordnetes Kriterium.
In vielen Fällen reicht es bereits aus, wenn tatsächlich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens spricht.
Allerdings darf der Prozess nicht auf Mutwilligkeit beruhen. Das bedeutet unter anderem, dass zuerst kostengünstigere Wege als ein Gerichtsverfahren anzustreben sind – wie zum Beispiel eine außergerichtliche Einigung.
Was umfasst die Prozesskostenhilfe?
Im Rahmen der PKH werden sämtliche Gerichtskosten, die Auslagen für Zeugen und Sachverständige sowie die Gebühren für den eigenen Anwalt übernommen. Allerdings beinhaltet sie nicht die Kosten, die durch den gegnerischen Rechtsanwalt entstehen.
Unterliegen Sie vor Gericht, müssen Sie diese aus eigener Tasche bezahlen. Es besteht also trotz der staatlichen Unterstützung ein gewisses Prozesskostenrisiko, welches vor allem bei Geringverdienern die Existenz bedrohen kann.
Geht der Prozess hingegen zu Ihren Gunsten aus, ist die gegnerische Partei verpflichtet, alle Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
Verfahrenskostenhilfe: Prozesskostenhilfe im Familienrecht
Im Familienrecht wird anstelle der PKH Verfahrenskostenhilfe (VKH) gewährt. Diese dient bei Personen ohne oder mit nur einem geringen Einkommen der Finanzierung von Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.
Eine Voraussetzung für die Gewährung von VKH ist ein korrekter Verfahrenskostenhilfeantrag. Des Weiteren muss der Antragsteller seine Bedürftigkeit nachweisen, der Prozess muss hinreichende Erfolgsaussichten aufweisen und Mutwilligkeit darf nicht Grund für die Rechtsverfolgung oder -Verteidigung sein.
Genau wie bei der PKH umfasst diese Option zur Prozesskostenfinanzierung nur die Ausgaben für den eigenen Anwalt und das Verfahren vor Gericht. Gehen Sie aus dem Verfahren als Verlierer hervor, sind Sie dazu verpflichtet, die Anwaltskosten der gegnerischen Partei zu übernehmen. Wenn Sie Ihre rechtliche Situation noch nicht einschätzen können, hilft Ihnen KLUGO mit einer kostenlosen rechtlichen Ersteinschätzung.
Beratungshilfe: Unterstützung für außergerichtliche Vertretungen
Durch die Beratungshilfe wird sichergestellt, dass auch Personen, die die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Anwalt nicht selbst aufbringen können, Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Rechte außerhalb von gerichtlichen Verfahren erhalten. Der Antrag auf Beratungshilfe ist beim jeweiligen Amtsgericht einzureichen.
Voraussetzung für die Beratungshilfe ist – wie bei der PKH und der VKH – dass die nach Rechtsbeistand suchende Person aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht im Besitz der dafür notwendigen Mittel ist.
Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig sein darf. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie von einer Rechtsberatung absehen würden, wenn Sie für daraus entstehenden Kosten selbst aufkommen müssten.
Prozesskostenfinanzierer: Gewerbliche Prozessfinanzierung
Bei der gewerblichen Prozesskostenfinanzierung handelt es sich um eine Dienstleistung, bei der die Finanzierung des Prozesses auf einen externen Geldgeber übertragen wird. Der Prozessfinanzierer stellt seinem Mandanten die erforderlichen Mittel für das Verfahren zur Verfügung und erhält im Gegenzug beim erfolgreichen Ausgang eine Erfolgsbeteiligung.
Im Gegensatz zur staatlichen PKH, durch die vor allem die Rechtsschutzgleichheit gewährleistet werden soll, handelt es sich bei Prozesskostenfinanzierern um Unternehmen, die wirtschaftlich agieren müssen. Aus diesem Grund erfolgt noch vor der Kostenübernahme eine Einschätzung der Erfolgsaussichten.
Des Weiteren übernehmen Prozessfinanzierer trotz der hohen Wahrscheinlichkeit für einen positiven Verfahrensausgang nicht jeden Fall. Denn häufig setzen die Unternehmen eine bestimmte Streitwerthöhe voraus, die sicherstellt, dass die Einnahmen der Finanzierer bei der Erfolgsbeteiligung einen gewissen Mindestbetrag erreichen.
Die Beteiligungsquote variiert je nach Anbieter, allerdings liegt sie in der Regel zwischen 30 und 50 Prozent des Erlöses. Festgehalten ist diese im Prozessfinanzierungsvertrag.
Welche Voraussetzungen müssen bei der gewerblichen Prozessfinanzierung erfüllt werden?
Damit ein Prozessfinanzierer für die Kosten eines Gerichtsverfahrens aufkommt und damit das Prozesskostenrisiko trägt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zwar können sich diese bei den verschiedenen Anbietern durchaus unterscheiden, allerdings ist in der Regel von den nachfolgenden Mindestvoraussetzungen auszugehen:
- Mindestbetrag beim Streitwert
- hohe Erfolgswahrscheinlichkeit
- Zahlungsfähigkeit des Beklagten
Bei der gewerblichen Prozesskostenfinanzierung ist die Höhe des Streitwertes von großer Bedeutung, denn nach diesem richtet sich der Gewinn des Unternehmens. Aus diesem Grund legen die Prozessfinanzierer in ihren Konditionen einen minimalen Streitwert fest. In den meisten Fällen bewegt sich dieser zwischen 50.000 und 200.000 Euro.
Um das finanzielle Risiko gering zu halten und sicherzustellen, dass sich die Aufwendung finanziell rentiert, werden vor allem Fälle übernommen, bei denen ein positiver Verfahrensausgang zu erwarten ist. Dabei müssen die Erfolgschancen in den meisten Fällen bei mehr als 50 Prozent liegen.
Damit im Fall des Prozessgewinns auch sichergestellt ist, dass der Finanzierer die vereinbarte Erfolgsbeteiligung erhält, wird vor der Übernahme der Kosten auch geprüft, ob die gegnerische Partei auch über entsprechende Geldmittel verfügt. Bei Unternehmen wird außerdem noch darauf geachtet, dass diese auf dem Markt etabliert sind und wahrscheinlich auch noch in mehreren Jahren existieren.
Welche Kosten übernehmen die Prozessfinanzierer?
Die Prozesskostenfinanzierung durch ein Unternehmen erfolgt nach dem Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages. Sobald die Finanzierungszusage vorliegt, werden alle Kosten, die durch das Verfahren entstehen, übernommen.
Geht der Prozess trotz der intensiven Überprüfung negativ aus, trägt der Prozesskostenfinanzierer die gesamten Ausgaben. Dies beinhaltet – im Gegensatz zur PKH – auch die Gebühren für den gegnerischen Rechtsanwalt. Der Auftraggeber muss somit keine Kosten tragen.
Gewinnen Sie Ihr Verfahren, trägt der Gegner die Auslagen. Entsprechend der vertraglichen Beteiligungsquoten erhält der Prozessfinanzierer einen Anteil Ihres Gewinns als Erlös. Geht der Prozess nur teilweise zu Ihren Gunsten aus oder kommt es zu einem Vergleich, wird auch in diesem Fall der Erlös nach Abzug der Kosten gemäß Finanzierungsvertrag aufgeteilt.
Prozesskostenfinanzierung durch die Rechtsschutzversicherung
Wer die Prozesskostenfinanzierung nicht alleine stemmen kann, hat auch die Möglichkeit, sich an eine Rechtsschutzversicherung zu wenden. Allerdings sollten Sie vor dem Abschluss einer solchen Versicherung prüfen, welche Rechtsgebiete diese beinhaltet. (zum Tarifvergleich Rechtsschutzversicherungen)
Bei vielen Versicherungen sind Scheidungen und andere familienrechtliche Auseinandersetzungen nicht enthalten. Ähnlich sieht es häufig bei Baustreitigkeiten aus. Unter Umständen ist für diese Rechtsgebiete eine zusätzliche Absicherung oder eine andere Option für die Prozesskostenfinanzierung notwendig. Kostenlose rechtliche Ersteinschätzungen erhalten Sie bei KLUGO.
Als Mitglied von einem Automobilclub sind Sie meist bereits im Besitz einer Rechtsschutzversicherung für das Verkehrsrecht. Zusätzliche Verträge sind in diesem Rechtsgebiet meist unnötig.
Die Leistungen der Rechtsschutzversicherungen variieren bei den verschiedenen Anbietern. Allerdings werden in der Regel folgende Kosten übernommen:
- Gerichtskosten
- Anwaltskosten
- Kosten des Gegners
- Gutachterkosten
- Zeugenauslagen
In welchen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Prozesskostenfinanzierung?
Bevor eine Rechtsschutzversicherung die Prozesskostenfinanzierung übernimmt, erfolgt auch hier meist eine intensive Prüfung.
Dabei ist es für den Versicherer wichtig, herauszufinden, ob der Rechtsstreit oder die Ursache dieses Streits bereits vor dem Abschluss der Police bestand. Ist dies der Fall, wird häufig von der Kostenübernahme Abstand genommen.
Hat der Versicherte die Klage selbst eingereicht, erfolgt bei den Versicherungen ebenfalls eine Untersuchung der Erfolgsaussichten.
Die Kostenübernahme erfolgt dann nur, wenn es nach der Abwägung des Prozessrisikos berechtigte Aussichten auf Erfolg gibt.